Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind
Amtsblatt Nr. L 114 vom 30/04/1973 S. 0004 - 0005
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0160
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1112/73 DES RATES VOM 30 . APRIL 1973 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 28 , 43 UND 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 509/73 ( 2 ) , IST IM HANDEL DER MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER UND MIT DRITTLÄNDERN EIN SYSTEM VON AUSGLEICHSBETRAEGEN EINGEFÜHRT WORDEN . DIESES SYSTEM IST MIT DER ZUNEHMENDEN ZAHL DER HIERVON BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN SEHR KOMPLIZIERT GEWORDEN . DA AM 11 . MÄRZ 1973 VEREINBART WURDE , FÜR DIE WÄHRUNGEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN EINEN JEWEILIGEN ABSTAND IM KASSAGESCHÄFT VON HÖCHSTENS 2,25 V . H . BEIZUBEHALTEN , KANN EINE NEUE , WENIGER KOMPLIZIERTE REGELUNG EINGEFÜHRT WERDEN . FÜR DIE NEUE REGELUNG IST DER GRUNDSATZ AUFZUSTELLEN , DASS BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN , DIE UNTEREINANDER EINEN JEWEILIGEN ABSTAND IM KASSAGESCHÄFT VON HÖCHSTENS 2,25 V . H . BEIBEHALTEN , DER ABSTAND ZWISCHEN DEM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VERWENDETEN UMRECHNUNGSKURS UND DEM LEITKURS ZU BERÜCKSICHTIGEN IST . BEI DEN ÜBRIGEN WÄHRUNGEN SOLLTE DAS VERHÄLTNIS ZU DEN VORGENANNTEN WÄHRUNGEN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN . MIT ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 IST EIN SYSTEM DER ADDITION UND SUBTRAKTION DER IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ANZUWENDENDEN AUSGLEICHSBETRAEGE EINGEFÜHRT WORDEN . ERFAHRUNGSGEMÄSS ERGEBEN SICH DARAUS VERWALTUNGSTECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN . ES IST DAHER ANGEBRACHT , EIN SYSTEM ANZUSTREBEN , BEI DEM JEDER MITGLIEDSTAAT DIE AUF GRUND DER ENTWICKLUNG SEINER WÄHRUNG ENTSTEHENDEN UNTERSCHIEDE VORBEHALTLICH DER MÖGLICHKEIT GEWISSER ABWEICHUNGEN AUSGLEICHT - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) BEI DEN ERZEUGNISSEN , FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND , SIND DIE AUSGLEICHSBETRAEGE GLEICH DEN BETRAEGEN , DIE SICH ERGEBEN , WENN AUF DIE PREISE FOLGENDES ANGEWANDT WIRD : A ) BEI DEN MITGLIEDSTAATEN , DEREN WÄHRUNGEN IN EINEM JEWEILIGEN ABSTAND IM KASSAGESCHÄFT VON HÖCHSTENS 2,25 V . H . GEHALTEN WERDEN , DER PROZENTSATZ , DER DEM UNTERSCHIED ENTSPRICHT ZWISCHEN - DEM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VERWENDETEN UMRECHNUNGSKURS UND - DEM SICH AUS DEM LEITKURS ERGEBENDEN UMRECHNUNGSKURS ; B ) BEI DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE NICHT UNTER BUCHSTABE A ) FALLEN , DER DURCHSCHNITT DER PROZENTSÄTZE , DER DEM UNTERSCHIED ENTSPRICHT ZWISCHEN - DEM VERHÄLTNIS DES IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VERWENDETEN UMRECHNUNGSKURSES DER WÄHRUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ZU DER AMTLICHEN PARITÄT ODER , BEI NICHTEINHALTUNG DIESER PARITÄT , DEM LEITKURS DER EINZELNEN UNTER BUCHSTABE A ) FALLENDEN MITGLIEDSTAATEN UND - DEM IN EINEM FESTZULEGENDEN ZEITRAUM FESTGESTELLTEN KASSAKURS DER WÄHRUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS GEGENÜBER JEDER WÄHRUNG DER UNTER BUCHSTABE A ) FALLENDEN MITGLIEDSTAATEN . " ARTIKEL 2 ARTIKEL 2A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " WIRD EIN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRTES ERZEUGNIS IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT , DER EINEN AUSGLEICHSBETRAG BEI DER EINFUHR GEWÄHREN MUSS , SO KANN DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT IM EINVERNEHMEN MIT DEM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT DEN AUSGLEICHSBETRAG ZAHLEN , DER VON DIESEM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT WERDEN MÜSSTE . IN DIESEM FALLE WIRD VON DEM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT FÜR DIE ERZEUGNISSE AUS DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT KEIN AUSGLEICHSBETRAG GEWÄHRT . DER AUSGLEICHSBETRAG WIRD MIT HILFE DES KASSAKURSES DER BETREFFENDEN WÄHRUNGEN UMGERECHNET , DER IN EINEM FESTZULEGENDEN ZEITRAUM FESTGESTELLT WORDEN IST . DIE AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATEN , DIE VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHEN , UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION DAVON . " ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST VON DEM ZEITPUNKT AN ANWENDBAR , ZU DEM IHRE NACH MASSGABE DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 ZU ERLASSENDEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IN KRAFT TRETEN . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 30 . APRIL 1973 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT A . LAVENS ( 1 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 50 VOM 23 . 2 . 1973 , S . 1 .