31973R1014

Verordnung (EWG) Nr. 1014/73 des Rates vom 27. März 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 sowie der Verordnungen Nr. 1009/67/EWG, (EWG) Nr. 950/68 und (EWG) Nr. 2358/71

Amtsblatt Nr. L 106 vom 20/04/1973 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0138
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0141
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0013
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0013


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1014/73 DES RATES

vom 27 . März 1973

zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 827/68 sowie der Verordnungen Nr . 1009/67/EWG , ( EWG ) Nr . 950/68 und ( EWG ) Nr . 2358/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 42 und 43 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Da die Liste der Erzeugnisse im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 827/68 des Rates vom 28 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse ( 1 ) , geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/71 ( 2 ) , seit Inkrafttreten dieser Verordnung mehrmals geändert worden ist , erscheint es zweckmässig , sie neu zu fassen ; dies macht eine Anpassung des Wortlauts der Verordnungen Nr . 1009/67/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 174/73 ( 4 ) , ( EWG ) Nr . 2358/71 des Rates vom 26 . Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut ( 5 ) und ( EWG ) Nr . 950/68 des Rates vom 28 . Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ( 6 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 231/73 ( 7 ) , erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Liste im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 827/68 wird durch die Liste im Anhang I zu dieser Verordnung ersetzt .

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e ) der Verordnung Nr . 1009/67/EWG wird die Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs " ex 23.03 " durch die Nummer " 23.03 B I " ersetzt .

Artikel 3

In Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2358/71 werden die Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und die Warenbezeichnung " ex 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte zur Aussaat " durch folgenden Text ersetzt : " 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : A . zur Aussaat " .

Artikel 4

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 950/68 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert .

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1973 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 27 . März 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . LAVENS

( 1 ) ABl . Nr . L 151 vom 30 . 6 . 1968 , S . 16 .

( 2 ) ABl . Nr . L 282 vom 23 . 12 . 1971 , S . 8 .

( 3 ) ABl . Nr . 308 vom 18 . 12 . 1967 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 25 vom 30 . 1 . 1973 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 246 vom 5 . 11 . 1971 , S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 172 vom 22 . 7 . 1968 , S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 28 vom 1 . 2 . 1973 , S . 3 .

ANHANG I

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

01.01 * Pferde , Esel , Maultiere und Maulesel , lebend : *

* A . Pferde : *

* I . reinrassige Zuchttiere ( a ) *

* III . andere *

* B . Esel *

* C . Maultiere und Maulesel *

01.02 * Rinder ( einschließlich Büffel ) , lebend : *

* A . Hausrinder : *

* I . reinrassige Zuchttiere ( a ) *

* B . andere *

01.03 * Schweine , lebend : *

* A . Hausschweine : *

* I . reinrassige Zuchttiere ( a ) *

* B . andere *

01.04 * Schafe und Ziegen , lebend : *

* A . Haustiere : *

* I . Schafe : *

* a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) *

* II . Ziegen : *

* a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) *

* B . andere *

01.06 * Andere Tiere , lebend *

02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : *

* A . Fleisch : *

* ex I . von Eseln , Maultieren oder Mauleseln *

* II . von Rindern : *

* b ) anderes *

* III . von Schweinen : *

* b ) anderes *

* ex IV . anderes , ausgenommen Fleisch von Hausschafen *

* B . Schlachtabfall : *

* I . zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ( a ) *

* II . anderer : *

* a ) von Pferden , Eseln , Maultieren oder Mauleseln *

* ex d ) anderer , ausgenommen Schlachtabfall von Hausschafen *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

02.04 * Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder gefroren *

02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert : *

* C . andere : *

* ex II . andere , ausgenommen Fleisch und Schlachtabfall von Hausschafen *

04.05 * Vogeleier und Eigelb , frisch , getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht , auch gezuckert : *

* A . Eier in der Schale , frisch oder haltbar gemacht : *

* II . andere *

* B . Eier ohne Schale und Eigelb : *

* II . andere ( a ) *

04.07 * Genießbare Waren tierischen Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbegriffen *

05.04 * Därme , Blasen , Magen von anderen Tieren als Fischen , ganz oder geteilt *

05.15 * Waren tierischen Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbegriffen : nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3 , ungenießbar : *

* B . andere *

07.05 * Trockene ausgeloste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : *

* B . andere *

07.06 * Wurzeln oder Knollen von Manihot , Maranta und Salep , Topinambur , süsse Kartoffeln und ahnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin , auch getrocknet oder in Stücken ; Mark des Sagobaums : *

* B . andere *

08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnusse , Paranüsse , Kaschu-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : *

* A . Datteln *

* D . Avocatofrüchte *

* E . Kokosnüsse *

* F . Kaschu-Nüsse *

* G . Paranüsse *

* H . andere *

08.05 * Schalenfrüchte ( ausgenommen solche der Tarifnr . 08.01 ) , frisch oder getrocknet , auch ohne aussere Schalen oder enthäuter : *

* F . Areka - ( Betel-)nüsse und Kolanüsse *

09.02 * Tee *

09.04 bis 09.10 * Gewürze *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

11.03 * Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 *

11.04 * Mehl von Früchten des Kapitels 8 *

11.08 * Stärke ; Inulin : *

* B . Inulin *

12.07 * Pflanzen , Pflanzenteile , Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin , Insektenvertilgung , Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art , frisch oder getrocknet , ganz , in Stücken , als Pulver oder sonst zerkleinert *

12.08 * Johannisbrot , frisch oder getrocknet , auch als Pulver oder sonst zerkleinert ; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen *

12.09 * Stroh und Spreu von Getreide , roh , auch zerkleinert *

12.10 * Runkelrüben , Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken ; Heu , Luzerne , Klee , Futterkohl , Lupinen , Wicken und ähnliches Futter : *

* A . Runkelrüben , Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken *

* ex B . andere , ausgenommen gemahlenes getrocknetes Grünfutter *

15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier Jus : *

* A . zu industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( a ) *

* B . anderer : *

* III . anderer *

15.03 * Schmalzstearin ; Oleostearin ; Schmalzöl , Oleomargarin und Talgöl , weder emulgiert , vermischt noch anders verarbeitet *

16.02 * Fleisch - und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht : *

* A . aus Lebern : *

* I . von Gänsen oder Enten *

* B . andere : *

* II . von Wild oder Kaninchen *

* III . andere : *

* b ) andere : *

* 2 . andere : *

* bb ) andere *

16.03 * Fleischextrakte , Fleischsäfte und Fischextrakte *

18.01 * Kakaobohnen , auch Bruch , roh oder geröstet *

18.02 * Kakaoschalen , Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall *

22.07 * Apfelwein , Birnenwein , Met und andere gegorene Getränke : *

* B . andere *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

23.01 * Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall , von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , ungenießbar ; Grieben : *

* A . Mehl von Fleisch und von Schlachtabfall ; Grieben *

23.02 * Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten : *

* B . von Hülsenfrüchten *

23.03 * Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel , Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung ; Treber , Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien ; Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände : *

* A . Rückstände von der Maisstärkegewinnung ( ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser ) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von : *

* II . 40 Gewichtshundertteilen oder weniger *

* B . andere : *

* II . andere *

23.06 * Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen : *

* A . Eicheln , Roßkastanien und Trester : *

* II . andere *

* B . andere *

23.07 * Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art : *

* A . Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren *

* C . andere *

( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

ANHANG II

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *

* * autonom % oder Abschöpfung * vertragsmässig % *

1 * 2 * 3 * 4 *

01.04 * Schafe und Ziegen , lebend : * * *

* A . Haustiere : * * *

* I . Schafe : * * *

* a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) * frei * frei *

* b ) andere * 15 * - *

* II . Ziegen : * * *

* a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) * 5 * - *

* b ) andere * 5 * - *

* B . andere * frei * - *

07.05 * Trockene ausgeloste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : * * *

* A . zur Aussaat : * * *

* I . Erbsen , einschließlich Kichererbsen , und Bohnen * 10 * 4,5 *

* II . Linsen * - * 2 *

* III . andere * - * 5 *

* B . andere : * * *

* I . Erbsen , einschließlich Kichererbsen , und Bohnen * 10 * 4,5 *

* II . Linsen * - * 2 *

* III . andere * - * 5 *

15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier Jus : * * *

* A . zu industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( a ) * 2 * frei *

* B . anderer : * * *

* I . Talg von Rindern , einschließlich Premier Jus * 10 * - *

* II . Talg von Schafen , einschließlich Premier Jus * 10 * - *

* III . anderer * 10 * - *

23.03 * Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel , Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung ; Treber , Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien : Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände : * * *

* A . Rückstände von der Maisstärkegewinnung ( ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser ) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von : * * *

* I . mehr als 40 Gewichtshundertteilen * 27 ( Ab ) * *

* II . 40 Gewichtshundertteilen oder weniger * frei * frei *

* B . andere : * * *

* I . ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel , Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung * frei * frei *

* II . andere * frei * frei *

( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt dem von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .