Verordnung (EWG) Nr. 1014/73 des Rates vom 27. März 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 sowie der Verordnungen Nr. 1009/67/EWG, (EWG) Nr. 950/68 und (EWG) Nr. 2358/71
Amtsblatt Nr. L 106 vom 20/04/1973 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0138
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0141
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0013
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0013
++++ VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1014/73 DES RATES vom 27 . März 1973 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 827/68 sowie der Verordnungen Nr . 1009/67/EWG , ( EWG ) Nr . 950/68 und ( EWG ) Nr . 2358/71 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 42 und 43 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , in Erwägung nachstehender Gründe : Da die Liste der Erzeugnisse im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 827/68 des Rates vom 28 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse ( 1 ) , geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/71 ( 2 ) , seit Inkrafttreten dieser Verordnung mehrmals geändert worden ist , erscheint es zweckmässig , sie neu zu fassen ; dies macht eine Anpassung des Wortlauts der Verordnungen Nr . 1009/67/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 174/73 ( 4 ) , ( EWG ) Nr . 2358/71 des Rates vom 26 . Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut ( 5 ) und ( EWG ) Nr . 950/68 des Rates vom 28 . Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ( 6 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 231/73 ( 7 ) , erforderlich - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Liste im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 827/68 wird durch die Liste im Anhang I zu dieser Verordnung ersetzt . Artikel 2 In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e ) der Verordnung Nr . 1009/67/EWG wird die Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs " ex 23.03 " durch die Nummer " 23.03 B I " ersetzt . Artikel 3 In Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2358/71 werden die Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und die Warenbezeichnung " ex 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte zur Aussaat " durch folgenden Text ersetzt : " 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : A . zur Aussaat " . Artikel 4 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 950/68 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert . Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1973 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 27 . März 1973 . Im Namen des Rates Der Präsident A . LAVENS ( 1 ) ABl . Nr . L 151 vom 30 . 6 . 1968 , S . 16 . ( 2 ) ABl . Nr . L 282 vom 23 . 12 . 1971 , S . 8 . ( 3 ) ABl . Nr . 308 vom 18 . 12 . 1967 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 25 vom 30 . 1 . 1973 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 246 vom 5 . 11 . 1971 , S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 172 vom 22 . 7 . 1968 , S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 28 vom 1 . 2 . 1973 , S . 3 . ANHANG I Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 01.01 * Pferde , Esel , Maultiere und Maulesel , lebend : * * A . Pferde : * * I . reinrassige Zuchttiere ( a ) * * III . andere * * B . Esel * * C . Maultiere und Maulesel * 01.02 * Rinder ( einschließlich Büffel ) , lebend : * * A . Hausrinder : * * I . reinrassige Zuchttiere ( a ) * * B . andere * 01.03 * Schweine , lebend : * * A . Hausschweine : * * I . reinrassige Zuchttiere ( a ) * * B . andere * 01.04 * Schafe und Ziegen , lebend : * * A . Haustiere : * * I . Schafe : * * a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) * * II . Ziegen : * * a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) * * B . andere * 01.06 * Andere Tiere , lebend * 02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : * * A . Fleisch : * * ex I . von Eseln , Maultieren oder Mauleseln * * II . von Rindern : * * b ) anderes * * III . von Schweinen : * * b ) anderes * * ex IV . anderes , ausgenommen Fleisch von Hausschafen * * B . Schlachtabfall : * * I . zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ( a ) * * II . anderer : * * a ) von Pferden , Eseln , Maultieren oder Mauleseln * * ex d ) anderer , ausgenommen Schlachtabfall von Hausschafen * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 02.04 * Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder gefroren * 02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert : * * C . andere : * * ex II . andere , ausgenommen Fleisch und Schlachtabfall von Hausschafen * 04.05 * Vogeleier und Eigelb , frisch , getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht , auch gezuckert : * * A . Eier in der Schale , frisch oder haltbar gemacht : * * II . andere * * B . Eier ohne Schale und Eigelb : * * II . andere ( a ) * 04.07 * Genießbare Waren tierischen Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 05.04 * Därme , Blasen , Magen von anderen Tieren als Fischen , ganz oder geteilt * 05.15 * Waren tierischen Ursprungs , anderweit weder genannt noch inbegriffen : nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3 , ungenießbar : * * B . andere * 07.05 * Trockene ausgeloste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : * * B . andere * 07.06 * Wurzeln oder Knollen von Manihot , Maranta und Salep , Topinambur , süsse Kartoffeln und ahnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin , auch getrocknet oder in Stücken ; Mark des Sagobaums : * * B . andere * 08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnusse , Paranüsse , Kaschu-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : * * A . Datteln * * D . Avocatofrüchte * * E . Kokosnüsse * * F . Kaschu-Nüsse * * G . Paranüsse * * H . andere * 08.05 * Schalenfrüchte ( ausgenommen solche der Tarifnr . 08.01 ) , frisch oder getrocknet , auch ohne aussere Schalen oder enthäuter : * * F . Areka - ( Betel-)nüsse und Kolanüsse * 09.02 * Tee * 09.04 bis 09.10 * Gewürze * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 11.03 * Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 * 11.04 * Mehl von Früchten des Kapitels 8 * 11.08 * Stärke ; Inulin : * * B . Inulin * 12.07 * Pflanzen , Pflanzenteile , Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin , Insektenvertilgung , Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art , frisch oder getrocknet , ganz , in Stücken , als Pulver oder sonst zerkleinert * 12.08 * Johannisbrot , frisch oder getrocknet , auch als Pulver oder sonst zerkleinert ; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen * 12.09 * Stroh und Spreu von Getreide , roh , auch zerkleinert * 12.10 * Runkelrüben , Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken ; Heu , Luzerne , Klee , Futterkohl , Lupinen , Wicken und ähnliches Futter : * * A . Runkelrüben , Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken * * ex B . andere , ausgenommen gemahlenes getrocknetes Grünfutter * 15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier Jus : * * A . zu industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( a ) * * B . anderer : * * III . anderer * 15.03 * Schmalzstearin ; Oleostearin ; Schmalzöl , Oleomargarin und Talgöl , weder emulgiert , vermischt noch anders verarbeitet * 16.02 * Fleisch - und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht : * * A . aus Lebern : * * I . von Gänsen oder Enten * * B . andere : * * II . von Wild oder Kaninchen * * III . andere : * * b ) andere : * * 2 . andere : * * bb ) andere * 16.03 * Fleischextrakte , Fleischsäfte und Fischextrakte * 18.01 * Kakaobohnen , auch Bruch , roh oder geröstet * 18.02 * Kakaoschalen , Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall * 22.07 * Apfelwein , Birnenwein , Met und andere gegorene Getränke : * * B . andere * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 23.01 * Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall , von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , ungenießbar ; Grieben : * * A . Mehl von Fleisch und von Schlachtabfall ; Grieben * 23.02 * Kleie und andere Rückstände vom Sichten , Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten : * * B . von Hülsenfrüchten * 23.03 * Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel , Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung ; Treber , Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien ; Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände : * * A . Rückstände von der Maisstärkegewinnung ( ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser ) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von : * * II . 40 Gewichtshundertteilen oder weniger * * B . andere : * * II . andere * 23.06 * Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * A . Eicheln , Roßkastanien und Trester : * * II . andere * * B . andere * 23.07 * Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art : * * A . Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren * * C . andere * ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ANHANG II Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz * * * autonom % oder Abschöpfung * vertragsmässig % * 1 * 2 * 3 * 4 * 01.04 * Schafe und Ziegen , lebend : * * * * A . Haustiere : * * * * I . Schafe : * * * * a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) * frei * frei * * b ) andere * 15 * - * * II . Ziegen : * * * * a ) reinrassige Zuchttiere ( a ) * 5 * - * * b ) andere * 5 * - * * B . andere * frei * - * 07.05 * Trockene ausgeloste Hülsenfrüchte , auch geschält oder zerkleinert : * * * * A . zur Aussaat : * * * * I . Erbsen , einschließlich Kichererbsen , und Bohnen * 10 * 4,5 * * II . Linsen * - * 2 * * III . andere * - * 5 * * B . andere : * * * * I . Erbsen , einschließlich Kichererbsen , und Bohnen * 10 * 4,5 * * II . Linsen * - * 2 * * III . andere * - * 5 * 15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier Jus : * * * * A . zu industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( a ) * 2 * frei * * B . anderer : * * * * I . Talg von Rindern , einschließlich Premier Jus * 10 * - * * II . Talg von Schafen , einschließlich Premier Jus * 10 * - * * III . anderer * 10 * - * 23.03 * Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel , Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung ; Treber , Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien : Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände : * * * * A . Rückstände von der Maisstärkegewinnung ( ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser ) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von : * * * * I . mehr als 40 Gewichtshundertteilen * 27 ( Ab ) * * * II . 40 Gewichtshundertteilen oder weniger * frei * frei * * B . andere : * * * * I . ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel , Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung * frei * frei * * II . andere * frei * frei * ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt dem von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .