Verordnung (EWG) Nr. 501/73 der Kommission vom 20. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung Nr. 283/67/EWG über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle
Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1973 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0097
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0097
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0207
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0207
VERORDNUNG (EWG) Nr. 501/73 DER KOMMISSION vom 20. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung Nr. 283/67/EWG über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die am 22. Januar 1972 in Brüssel unterzeichnete Akte (2) im Anhang zu dem Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Europäischen Atomgemeinschaft (3), gestützt auf die Verordnung Nr. 143/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2077/71 (5), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung Nr. 143/67/EWG wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2077/71 geändert, um ihren Anwendungsbereich auf raffiniertes Olivenöl auszudehnen. Mit dem selben Ziel muß daher die Anpassung der Verordnung Nr. 283/67/EWG der Kommission vom 11. Juli 1967 über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle (6) vorgenommen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung Nr. 283/67/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 143/67/EWG genannten Preise für Öle, für die daraus gewonnenen Erzeugnisse sowie für die übrigen aus der Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse werden auf Grund der tatsächlichen Angebote eines Erzeugnisses auf der fob-Stufe oder ab Grenze des Herkunfts- bzw. Ursprungslandes für die vorgenannten Öle bestimmt. Beziehen sich diese Angebote nicht auf die fob-Stufe oder werden sie nicht ab Grenze berechnet, so werden die notwendigen Berichtigungen vorgenommen." Artikel 2 Artikel 2 der Verordnung Nr. 283/67/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Falls für die betreffenden Länder kein Angebot für die Erzeugnisse, aus denen die eingeführten Öle gewonnen werden, oder an den aus der Verarbeitung gewonnenen sonstigen Erzeugnissen vorhanden ist, so wird von den günstigsten auf dem Weltmarkt festgestellten Angeboten ausgegangen, die auf der Stufe cif Rotterdam oder cif Imperia berechnet und auf die fob-Stufe bzw. die Stufe ab Grenze des Herkunfts- oder Ursprungslandes umgerechnet werden." Artikel 3 Artikel 4 der Verordnung Nr. 283/67/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Bei der Berechnung des in Artikel 1 b) der Verordnung Nr. 143/67/EWG genannten Verhältnisses sind als Erträge die im Herkunfts- bzw. Ursprungsland festgestellten Erträge zu berücksichtigen. Lassen sich keine hinreichend genauen Angaben über diese Erträge erhalten, so können diese an Hand der für die betreffenden Erzeugnisse bekannten Durchschnittserträge geschätzt werden. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Verhältnisses zwischen raffiniertem Olivenöl bzw. raffiniertem Oliventresteröl und Lampant-Öl bzw. rohem Oliventresteröl werden folgende allgemeine Formeln angewendet: a) Lampant-Öl in raffiniertem Olivenöl: 2 (a - 1) + 2; (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (3)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 5. (4)ABl. Nr. 125 vom 26.6.1967, S. 2463/67. (5)ABl. Nr. L 220 vom 30.9.1971, S. 1. (6)ABl. Nr. 151 vom 13.7.1967, S. 5. b) rohes Oliventresteröl in raffiniertem Oliventresteröl: 2a + 2. In diesen Formeln entspricht "a)" dem Säuregehalt des Lampant-Öls oder des rohen Oliventresteröls. (3) Handelt es sich bei dem angebotenen Öl um reines Olivenöl oder raffiniertes Öl aus Oliventrester und Olivenöl, so ist bei der Berechnung des Verhältnisses folgende durchschnittliche Zusammensetzung zu berücksichtigen: a) bei reinem Olivenöl: - 18 % naturreines Olivenöl, - 82 % raffiniertes Olivenöl, b) bei raffiniertem Öl aus Oliventrester und Olivenöl: - 18 % naturreines Olivenöl, - 82 % raffiniertes Oliventresteröl. Die zu berücksichtigende Qualität des genießbaren naturreinen Olivenöls entspricht der Qualität, die in den Mischungen der Herkunfts- bzw. Ursprungsländer am meisten verwendet wird." Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI