31973L0438

Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Amtsblatt Nr. L 356 vom 27/12/1973 S. 0079 - 0082
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0103
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0137
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0137
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0187
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0187


RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1973 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (73/438/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Änderung einiger Vorschriften der folgenden Richtlinien angezeigt, die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Dezember 1972 (2) geändert wurden : Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (4), über den Verkehr mit Getreidesaatgut (5), über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (6) ; Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (7) ; Richtlinien des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (8) und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (9).

Bei Futterpflanzensaatgut und bei Getreidesaatgut muß die Möglichkeit einer besonderen Kennzeichnung im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua vorgesehen werden.

Es ist geboten, bei der Art Trifolium repens die Toleranz für den Hoechstanteil an hartschaligen Körnern zu erhöhen. Ausserdem soll die Art Phleum Bertolinii in den Anwendungsbereich der einschlägigen Richtlinie einbezogen werden.

Bei Getreidearten ist eine gewisse Verschärfung der Mindestanforderungen geboten. Andererseits soll für eine Übergangszeit bei selbstbefruchtenden Arten eine Erleichterung bei der amtlichen Feldbesichtigung ermöglicht werden.

Die Erfahrungen bei der Versorgung mit Saatgut von Faserlein machen es erforderlich, die Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" für vier weitere Jahre zuzulassen.

Bei Gemüsesaatgut sollen bei Kleinpackungen bestimmter Arten für eine Übergangszeit Mischungen von Standardsaatgut mehrerer Sorten ermöglicht werden ; ausserdem ist eine Änderung der Mindestgewichte der Proben angebracht und eine Übergangsklausel hinsichtlich der Keimfähigkeit bei Gemüsesaatgut erforderlich.

Die Richtlinie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bedarf einer Ergänzung hinsichtlich der Sorten, bei denen feststeht, daß sie in keinem Teil eines Mitgliedstaats zum Anbau geeignet sind.

In einigen der Richtlinien ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1973 die Gleichwertigkeit von in anderen, insbesondere dritten Ländern geerntetem Saat- und Pflanzgut nicht mehr in eigener Verantwortung feststellen dürfen ; da jedoch für eine gemeinschaftliche Feststellung der Gleichwertigkeit die Prüfungen noch nicht in allen Fällen abgeschlossen sind, ist es angebracht, die obengenannte Frist zu verlängern, damit die gegenwärtigen Handelsbeziehungen nicht gestört werden.

Es ist angebracht, das Verfahren zur Änderung der Anlagen dadurch zu vereinfachen, daß in bezug auf Durchführungsmaßnahmen technischer Art die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder (1)ABl. Nr. C 62 vom 31.7.1973, S. 37. (2)ABl. Nr. L 287 vom 26.12.1972, S. 22. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. (4)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (5)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (6)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. (7)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (8)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. (9)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1.

technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen im Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen vorgenommen werden.

Schließlich sind einige redaktionelle Korrekturen in mehreren der genannten Richtlinien erforderlich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut wird wie folgt geändert: 1. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975."

2. Artikel 21a erhält folgende Fassung:

"Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen."

Artikel 2

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut wird wie folgt geändert: 1. In der niederländischen Fassung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a) werden die Worte "gebruikst raaigras" durch die Worte "gekruist raaigras" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a) werden nach den Worten

"Lolium X hybridum Haußkn. Bastardweidelgras"

die Worte

"Phleum Bertolinii DC. Zwiebellieschgras"

eingefügt.

3. In Artikel 11 wird folgender Text eingefügt:

"oder daß Partien von solchem Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt."

4. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975."

5. Artikel 21a erhält folgende Fassung:

"Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen."

6. In Anlage II Teil I Nummer 3 Abschnitt A wird in Spalte 5 für die Art Trifolium repens L. die Zahl "20" durch die Zahl "40" ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"d) auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, bis spätestens zum 31. Dezember 1978 Saatgut von selbstbefruchtenden Arten der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" oder "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" amtlich anzuerkennen, - wenn an Stelle der in Anlage I vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigung eine Feldbesichtigung durchgeführt worden ist, die stichprobenweise bei mindestens 20 v.H. der Bestände je Art amtlich überwacht worden ist,

- sofern ausser dem Basissaatgut mindestens das Vorstufensaatgut der beiden dieser Kategorie unmittelbar vorhergehenden Generationen in amtlicher Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen der Anlagen I und II für Basissaatgut an die Sortenechtheit und die Sortenreinheit erfuellt hat."

2. In Artikel 11 wird folgender Text eingefügt:

"oder daß Partien von solchem Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt."

3. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975."

4. Artikel 21a erhält folgende Fassung:

"Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen."

5. In Anlage II Nummer 3 Abschnitt A Buchstabe a) wird in Spalte 5 unter aa) für Basissaatgut von Hafer, Gerste, Weizen, Spelz die Zahl "98" durch die Zahl "99" ersetzt.

6. Anlage II Nummer 3 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

"D. Kriterium für den Hoechstanteil an Körnern anderer Getreidearten:

Ist der Hoechstanteil in Abschnitt A auf 1 Korn festgesetzt, so gilt ein weiteres Korn nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Teilprobe von 500 g keine Körner anderer Getreidearten enthält."

Artikel 4

Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 15 Absatz 2 wird das Datum des 1. Juli 1973 durch das Datum des 1. Juli 1975 ersetzt.

2. Artikel 19a erhält folgende Fassung:

"Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 vorgenommen."

Artikel 5

Die Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A und in Anlage II Teil I Nummer 2 Abschnitt A werden die Worte "Soia hispida L." jeweils durch die Worte "Glycine max (L.) Merrill" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) wird das Datum des "30. Juni 1974" durch das Datum des "30. Juni 1978" ersetzt.

3. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975."

4. Artikel 20a erhält folgende Fassung:

"Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 vorgenommen."

Artikel 6

Die Richtlinie vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen: - in der deutschen Fassung : "betreffend ihre Verwendung"

- in der französischen Fassung : "concernant son utilisation"

- in der italienischen Fassung : "in loro possesso riguardanti la sua utilizzazione"

- in der dänischen Fassung : "med henblik paa dens anvendelse"

- in der englischen Fassung : "in respect of use".

2. Der Artikel 24 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß Mischungen von Standardsaatgut mehrerer Sorten von Lactuca sativa L. und Mischungen von Standardsaatgut mehrerer Sorten von Raphanus sativus L. in Kleinpackungen bis zu 50 g in den Verkehr gebracht werden, sofern auf der Verpackung der Vermerk "Sortenmischung" und die Sorten, aus denen die Mischung sich zusammensetzt, angegeben sind."

3. Nach Artikel 33 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 33a

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, Saatgut zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, das vor dem 1. Juli 1973 geerntet worden ist und das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht voll erfuellt, wenn dieses Saatgut besonders gekennzeichnet ist. Diese Ermächtigung erlischt am 1. Juli 1975."

4. Artikel 40a erhält folgende Fassung:

"Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 40 vorgenommen."

5. Anlage III Teil 2 erhält folgende Fassung:

"2. Mindestgewicht einer Probe >PIC FILE= "T0004969">

Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muß jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten."

Artikel 7

Die Richtlinie vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten wird wie folgt geändert: 1. In der niederländischen Fassung von Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "ervan" durch die Worte "voor hun gebruik" ersetzt.

2. Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"wenn auf der Grundlage von amtlichen Anbauprüfungen in dem antragstellenden Mitgliedstaat in entsprechender Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 festgestellt worden ist, daß die Sorte in keinem Teil seines Gebiets den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen in seinem Gebiet zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind, oder wenn allgemein bekannt ist, daß die Sorte auf Grund ihrer Form oder ihrer Reifeklasse in keinem Teil seines Gebiets zum Anbau geeignet ist."

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um a) Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 3, Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 Nummer 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1973,

b) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummern 3 und 5, Artikel 3 Nummern 2 und 4, Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 6 Nummer 4 spätestens am 1. Januar 1974,

c) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1974

nachzukommen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ib FREDERIKSEN