31973L0404

Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

Amtsblatt Nr. L 347 vom 17/12/1973 S. 0051 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0162
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0162
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0106
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0106


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RICHTLINIE DES RATES

vom 22 . November 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

( 73/404/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden ; dies hat eine Behinderung des Handelsverkehrs zur Folge .

Der steigende Verbrauch an Detergentien ist einer der Gründe für die Verunreinigung der natürlichen Umwelt im allgemeinen und für die Verunreinigung der Gewässer im besonderen .

Die Detergentien tragen dadurch zur Verunreinigung der Gewässer bei , daß sie grosse Schaummengen verursachen , die den Kontakt zwischen Wasser und Luft verringern und dadurch die Sauerstoffaufnahme des Wassers erschweren , die die Schiffahrt behindern , die für das Leben der Wasserflora erforderliche Photosynthese beeinträchtigen , einen ungünstigen Einfluß auf die verschiedenen Phasen der Abwasserreinigungsprozesse haben , die Abwasserkläranlagen beschädigen und wegen einer möglichen Übertragung von Bakterien und Viren eine indirekte mikrobiologische Gefahr darstellen .

Es sollte für die biologische Abbaubarkeit der Detergentien ein mittlerer Satz beibehalten werden , der bei 90 % liegt . Dies ist angesichts der technischen Kenntnisse und der industriellen Möglichkeiten durchführbar . Es ist jedoch angezeigt , sich gegen die Unsicherheitsfaktoren bei der Anwendung der Kontrollmethoden , die zu Ablehnungsbescheiden mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen führen können , abzusichern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Detergens im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Erzeugnis , dessen Zusammensetzung speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und das ausser den Hauptbestandteilen ( grenzflächenaktive Substanzen ) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthält ( Zusatzstoffe , Stellmittel , Streckmittel , Beimengungen und andere Nebenbestandteile ) .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Detergentien , wenn die durchschnittliche biologische Abbaubarkeit der darin enthaltenen grenzflächenaktiven Substanzen für jede der folgenden Kategorien unter 90 % liegt : anionische , kationische , nicht ionische und ampholytische Substanzen .

Die Verwendung grenzflächenaktiver Substanzen , deren durchschnittliche biologische Abbaubarkeit mindestens 90 % beträgt , darf unter normalen Verwendungsbedingungen die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährden .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung der dieser Richtlinie entsprechenden Detergentien nicht aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit oder der Giftigkeit grenzflächenaktiver Substanzen untersagen , einschränken oder behindern .

Artikel 4

Die Feststellung , ob die Anforderungen des Artikels 2 erfuellt sind , erfolgt auf Grund der in anderen Richtlinien des Rates festgelegten Kontrollmethoden , die der Unsicherheit dieser Methoden mittels geeigneter Toleranzen Rechnung tragen .

Artikel 5

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat durch eine Kontrolle , die er gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien durchführt , fest , daß ein Detergens den Anforderungen des Artikels 2 nicht entspricht , so untersagt er dessen Inverkehrbringen und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet .

( 2 ) Erlässt er ein solches Verbot , so unterrichtet er hiervon den Mitgliedstaat , aus dem das Erzeugnis kommt , und die Kommission unverzueglich unter Angabe der Entscheidungsgründe und der Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Kontrolle .

Wenn dieser Mitgliedstaat gegen die Entscheidung Einwendungen erhebt , führt die Kommission unverzueglich eine Konsultation der beiden beteiligten Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Mitgliedstaaten durch .

Wird kein Einvernehmen erzielt , so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Unterabsatz 1 das Gutachten eines der in Artikel 6 genannten Laboratorien unter Ausschluß der Laboratorien ein , die auf Grund des genannten Artikels von den beiden beteiligten Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind .

Das Gutachten wird nach der Referenzmethode durchgeführt , die in den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien jeweils festgelegt ist .

Die Kommission teilt das Gutachten des Laboratoriums den beteiligten Mitgliedstaaten mit , die ihr binnen eines Monats ihre Bemerkungen hierzu übermitteln können . Zu gleicher Zeit kann die Kommission etwaige Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dem eingeholten Gutachten anhören .

Nach Anhörung dieser Bemerkungen erstellt die Kommission gegebenenfalls geeignete Empfehlungen .

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit , welches Laboratorium bzw . welche Laboratorien befugt sind , die Kontrollen nach der jeweiligen Referenzmethode gemäß Artikel 5 Absatz 2 durchzuführen .

Artikel 7

( 1 ) Auf den Packungen , in denen die Detergentien dem Verbraucher angeboten werden , müssen leserlich , deutlich und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein :

a ) Benennung des Erzeugnisses ,

b ) Name oder Firma und Anschrift oder Schutzmarke dessen , der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist .

Die gleichen Angaben müssen in den Begleitpapieren von lose beförderten Detergentien enthalten sein .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Detergentien in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß die in Absatz 1 genannten Angaben in ihren Landessprachen abgefasst sind .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 22 . November 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . KAMPMANN

( 1 ) ABl . Nr . C 10 vom 5 . 2 . 1972 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 89 vom 23 . 8 . 1972 , S . 13 .