Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 228 vom 16/08/1973 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0061
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0061
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0180
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0180
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 24 . Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen ( 73/238/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 103 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Festlegung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen , die sich die Gemeinschaften gesetzt haben . Erdöl und Erdölerzeugnisse nehmen einen immer grösseren Platz in der Versorgung der Gemeinschaft mit Energieerzeugnissen ein ; jede - auch nur momentane - Schwierigkeit , die die Belieferung mit diesen Erzeugnissen erheblich einschränkt , könnte schwere Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen ; die Gemeinschaft sollte daher in der Lage sein , die schädlichen Auswirkungen eines solchen Eventualfalles auszugleichen oder zumindest abzuschwächen . Es müssen im voraus Verfahren und Instrumente vorgesehen werden , die geeignet sind , eine rasche Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen , durch die die Auswirkungen der Versorgungsschwierigkeiten bei Erdöl und Erdölerzeugnissen abgeschwächt werden sollen . Daher sollten alle Mitgliedstaaten über die erforderlichen Befugnisse verfügen , um gegebenenfalls unverzueglich gemäß den Bestimmungen des Vertrages , insbesondere seines Artikels 103 , geeignete Maßnahmen ergreifen zu können . Eine gewisse Übereinstimmung dieser Befugnisse ist notwendig , um die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen im Rahmen der Konsultation auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern . Es ist im übrigen zweckmässig , unverzueglich ein Konsultationsorgan zu schaffen , das die Koordinierung von konkreten Maßnahmen , die die Mitgliedstaaten unter Umständen auf diesem Gebiet getroffen oder vorgesehen haben , erleichtern kann . Es ist notwendig , daß jeder Mitgliedstaat einen Plan aufstellt , nach dem bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen vorgegangen werden kann - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen , damit die zuständigen Stellen im Falle von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen , die die Belieferung mit diesen Erzeugnissen erheblich einschränken und schwere Störungen verursachen können , mit folgenden Befugnissen ausgestattet sind : - Entnahmen aus den Sicherheitsvorräten gemäß Richtlinie des Rates vom 20 . Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG , Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten ( 1 ) und Zuteilung dieser Vorratsmengen an die Verbraucher , - spezifische oder globale Einschränkungen des Verbrauchs entsprechend den erwarteten Fehmengen in der Versorgung , auch durch vorrangige Belieferung bestimmter Verbrauchergruppen mit Erdölerzeugnissen , - Preisvorschriften zur Ausschaltung anomaler Preiserhöhungen . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten benennen Organe zur Durchführung der in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 1 zu treffenden Maßnahmen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten bereiten Interventionspläne vor , nach denen im Falle von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen vorgegangen werden kann . Artikel 3 ( 1 ) Treten in der Versorgung der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats mit Erdöl und Erdölerzeugnissen Schwierigkeiten auf , so beruft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus so schnell wie möglich eine Gruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten ein , deren Zusammensetzung im voraus namentlich festgelegt wird und in der sie den Vorsitz führt . ( 2 ) Diese Gruppe führt die notwendigen Konsultationen durch , um die Koordinierung der auf Grund der Befugnisse gemäß Artikel 1 getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschriften , die den sich aus der Anwendung von Artikel 1 ergebenden Verpflichtungen entsprechen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zusammensetzung und den Auftrag der nationalen Organe nach Artikel 2 Absatz 1 mit , die mit der Durchführung der zu treffenden Maßnahmen beauftragt werden . Artikel 5 Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum 30 . Juni 1974 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1973 . Im Namen des Rates Der Präsident I . NÖRGAARD ( 1 ) ABl . Nr . L 308 vom 23 . 12 . 1968 , S . 14 .