31973L0238

Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 228 vom 16/08/1973 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0061
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0061
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0180
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0180


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juli 1973

über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

( 73/238/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 103 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Festlegung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen , die sich die Gemeinschaften gesetzt haben .

Erdöl und Erdölerzeugnisse nehmen einen immer grösseren Platz in der Versorgung der Gemeinschaft mit Energieerzeugnissen ein ; jede - auch nur momentane - Schwierigkeit , die die Belieferung mit diesen Erzeugnissen erheblich einschränkt , könnte schwere Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen ; die Gemeinschaft sollte daher in der Lage sein , die schädlichen Auswirkungen eines solchen Eventualfalles auszugleichen oder zumindest abzuschwächen .

Es müssen im voraus Verfahren und Instrumente vorgesehen werden , die geeignet sind , eine rasche Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen , durch die die Auswirkungen der Versorgungsschwierigkeiten bei Erdöl und Erdölerzeugnissen abgeschwächt werden sollen .

Daher sollten alle Mitgliedstaaten über die erforderlichen Befugnisse verfügen , um gegebenenfalls unverzueglich gemäß den Bestimmungen des Vertrages , insbesondere seines Artikels 103 , geeignete Maßnahmen ergreifen zu können .

Eine gewisse Übereinstimmung dieser Befugnisse ist notwendig , um die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen im Rahmen der Konsultation auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern .

Es ist im übrigen zweckmässig , unverzueglich ein Konsultationsorgan zu schaffen , das die Koordinierung von konkreten Maßnahmen , die die Mitgliedstaaten unter Umständen auf diesem Gebiet getroffen oder vorgesehen haben , erleichtern kann .

Es ist notwendig , daß jeder Mitgliedstaat einen Plan aufstellt , nach dem bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen vorgegangen werden kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen , damit die zuständigen Stellen im Falle von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen , die die Belieferung mit diesen Erzeugnissen erheblich einschränken und schwere Störungen verursachen können , mit folgenden Befugnissen ausgestattet sind :

- Entnahmen aus den Sicherheitsvorräten gemäß Richtlinie des Rates vom 20 . Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG , Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten ( 1 ) und Zuteilung dieser Vorratsmengen an die Verbraucher ,

- spezifische oder globale Einschränkungen des Verbrauchs entsprechend den erwarteten Fehmengen in der Versorgung , auch durch vorrangige Belieferung bestimmter Verbrauchergruppen mit Erdölerzeugnissen ,

- Preisvorschriften zur Ausschaltung anomaler Preiserhöhungen .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten benennen Organe zur Durchführung der in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 1 zu treffenden Maßnahmen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten bereiten Interventionspläne vor , nach denen im Falle von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen vorgegangen werden kann .

Artikel 3

( 1 ) Treten in der Versorgung der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats mit Erdöl und Erdölerzeugnissen Schwierigkeiten auf , so beruft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus so schnell wie möglich eine Gruppe von Vertretern der Mitgliedstaaten ein , deren Zusammensetzung im voraus namentlich festgelegt wird und in der sie den Vorsitz führt .

( 2 ) Diese Gruppe führt die notwendigen Konsultationen durch , um die Koordinierung der auf Grund der Befugnisse gemäß Artikel 1 getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Vorschriften , die den sich aus der Anwendung von Artikel 1 ergebenden Verpflichtungen entsprechen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zusammensetzung und den Auftrag der nationalen Organe nach Artikel 2 Absatz 1 mit , die mit der Durchführung der zu treffenden Maßnahmen beauftragt werden .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum 30 . Juni 1974 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

I . NÖRGAARD

( 1 ) ABl . Nr . L 308 vom 23 . 12 . 1968 , S . 14 .