73/422/EWG: Beschluß der Kommission vom 31. Oktober 1973 über den Beratenden Ausschuß für Zucker
Amtsblatt Nr. L 355 vom 24/12/1973 S. 0043 - 0045
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0077
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0119
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0119
++++ BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1973 ÜBER DEN BERATENDEN AUSSCHUSS FÜR ZUCKER ( 73/422/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DURCH DEN BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . APRIL 1969 ( 1 ) WURDE EIN BERATENDER AUSSCHUSS FÜR ZUCKER EINGESETZT . NACH DEM BEITRITT DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZUR GEMEINSCHAFT ERSCHIEN EINE ÄNDERUNG DER REGELUNG BETREFFEND MITGLIEDERZAHL UND VERTEILUNG DER SITZE IM AUSSCHUSS ERFORDERLICH . AUSSERDEM MUSS DER WORTLAUT DES OBEN GENANNTEN BESCHLUSSES , WENN AUCH NUR IN EINIGEN PUNKTEN VON UNTERGEORDNETER BEDEUTUNG , GEÄNDERT WERDEN . IM BEMÜHEN UM KLARHEIT WIRD EINE VOLLSTÄNDIGE UMARBEITUNG DES WORTLAUTS VORGENOMMEN - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 DER WORTLAUT DES BESCHLUSSES VOM 29 . APRIL 1969 ÜBER DIE EINSETZUNG EINES BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR ZUCKER WIRD DURCH DEN NACHFOLGENDEN TEXT ERSETZT : " ARTIKEL 1 ( 1 ) BEI DER KOMMISSION WIRD EIN BERATENDER AUSSCHUSS FÜR ZUCKER EINGESETZT , NACHSTEHEND " AUSSCHUSS " GENANNT . ( 2 ) DER AUSSCHUSS BESTEHT AUS VERTRETERN FOLGENDER WIRTSCHAFTSGRUPPEN : LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGER , LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTEN , AGRAR - UND NAHRUNGSMITTELINDUSTRIE , AGRAR - UND NAHRUNGSMITTELHANDEL , ARBEITNEHMER AUS DER LAND - UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT SOWIE VERBRAUCHER . ARTIKEL 2 ( 1 ) DER AUSSCHUSS KANN VON DER KOMMISSION ZU ALLEN FRAGEN GEHÖRT WERDEN , DIE MIT DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER UND INSBESONDERE MIT DEN MASSNAHMEN ZUSAMMENHÄNGEN , DIE DIE KOMMISSION IM RAHMEN DIESER VERORDNUNG ZU TREFFEN HAT . ( 2 ) DER VORSITZENDE DES AUSSCHUSSES KANN , INSBESONDERE AUF ANTRAG EINER DER IM AUSSCHUSS VERTRETENEN WIRTSCHAFTSGRUPPEN , DER KOMMISSION EMPFEHLEN , DEN AUSSCHUSS ZU EINER IN SEINE ZUSTÄNDIGKEIT FALLENDEN FRAGE ZU HÖREN , FALLS ER NICHT ZUR STELLUNGNAHME AUFGEFORDERT WORDEN IST . ( 3 ) BEI FRAGEN ÜBER A ) DIE LIEFERVERTRAEGE FÜR ZUCKERRÜBEN , B ) DIE BEZAHLUNG DER ZUCKERRÜBEN UND DES ZUCKERROHRS , C ) DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN DER ZUCKERERZEUGUNG , D ) DEN AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER , E ) DIE ZUTEILUNG DER QUOTEN , INSBESONDERE BEI BETRIEBSZUSAMMENSCHLÜSSEN , KANN DIE KOMMISSION UNTER DEN IN ARTIKEL 5 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN NUR DIE VERTRETER DER ZUKKERRÜBEN - UND DER ZUCKERROHRANBAUER UND DIE ZUKKERHERSTELLER ANHÖREN . ARTIKEL 3 ( 1 ) DER AUSSCHUSS BESTEHT AUS ZWEIUNDVIERZIG MITGLIEDERN . ( 2 ) DIE SITZE VERTEILEN SICH WIE FOLGT : A ) FÜNFZEHN AUF DIE ZUCKERRÜBEN - UND ZUCKERROHRANBAUER , B ) SECHS AUF DIE ZUCKERRÜBEN - UND ZUCKERROHR-VERARBEITUNGSGENOSSENSCHAFTEN , C ) NEUN AUF DIE ZUCKER HERSTELLENDE UND ZUCKER VERWERTENDE INDUSTRIE , DAVON : - SECHS AUF DIE ZUCKERHERSTELLER , - EINER AUF DIE ROHZUCKERRAFFINERIEN , - ZWEI AUF DIE ZUCKER VERWERTENDE INDUSTRIE , D ) ZWEI AUF DEN ZUCKER - UND MELASSEHANDEL , E ) FÜNF AUF DIE ARBEITNEHMER AUS DER LAND - UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT , F ) FÜNF AUF DIE VERBRAUCHER . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES WERDEN VON DER KOMMISSION AUF VORSCHLAG DERJENIGEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZUSAMMENGESCHLOSSENEN BERUFSVERBÄNDE ERNANNT , DIE FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 AUFGEFÜHRTEN , MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ZUSAMMENHÄNGENDEN WIRTSCHAFTSGRUPPEN AM REPRÄSENTATIVSTEN SIND ; DIE VERTRETER DER VERBRAUCHER WERDEN JEDOCH AUF VORSCHLAG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER VERBRAUCHER ERNANNT . FÜR JEDEN ZU BESETZENDEN SITZ SCHLAGEN DIESE STELLEN ZWEI KANDIDATEN VERSCHIEDENER STAATSANGEHÖRIGKEIT VOR . ( 2 ) DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES WERDEN AUF DREI JAHRE ERNANNT . WIEDERERNENNUNG IST ZULÄSSIG . DIE TÄTIGKEIT IST UNENTGELTLICH . NACH ABLAUF DER DREI JAHRE ÜBEN DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES IHRE TÄTIGKEIT BIS ZU IHRER ERSETZUNG ODER WIEDERERNENNUNG WEITER AUS . IM TODESFALL ODER BEI FREIWILLIGEM RÜCKTRITT VOR ABLAUF DER DREI JAHRE ERLISCHT DAS MANDAT . DIE MANDATSZEIT EINES MITGLIEDS KANN EBENFALLS BEENDET WERDEN , FALLS DIE STELLE , DIE SEINE KANDIDATUR VORGESCHLAGEN HAT , EINE ERSETZUNG BEANTRAGT . DAS AUSSCHUSSMITGLIED WIRD DANN FÜR DEN REST SEINER AMTSZEIT NACH DEM VERFAHREN GEMÄSS ABSATZ 1 ERSETZT . ( 3 ) DIE LISTE DER MITGLIEDER WIRD VON DER KOMMISSION IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT . ARTIKEL 5 ( 1 ) IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES WIRD EINE PARITÄTISCHE GRUPPE EINGESETZT , DIE AUS NEUN VERTRETERN DER ZUCKERRÜBEN - UND ZUCKERROHRANBAUER UND AUS NEUN VERTRETERN DER ZUCKERHERSTELLER BESTEHT , DIE VON DER KOMMISSION AUF VORSCHLAG DER ZUSTÄNDIGEN BERUFSVERBÄNDE UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ERNANNT WERDEN , WIE SIE ARTIKEL 4 VORSIEHT . DIE MITGLIEDER DER PARITÄTISCHEN GRUPPE BRAUCHEN NICHT MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES ZU SEIN . ( 2 ) FALLS EIN MITGLIED DER PARITÄTISCHEN GRUPPE AN DER TEILNAHME AN EINER SITZUNG VERHINDERT IST UND NUR IN DIESEM FALL , KANN ES SICH VERTRETEN LASSEN . DER BERUFSVERBAND , DEM DAS FERNBLEIBENDE MITGLIED ANGEHÖRT , SCHLAEGT GEGEBENENFALLS DEM VORSITZENDEN EINEN STELLVERTRETER VOR . ( 3 ) DER VORSITZENDE DER PARITÄTISCHEN GRUPPE KANN , INSBESONDERE AUF ANTRAG EINER DER IN DER PARITÄTISCHEN GRUPPE VERTRETENEN WIRTSCHAFTSGRUPPEN , DER KOMMISSION EMPFEHLEN , DIE PARITÄTISCHE GRUPPE ZU EINER DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 AUFGEZÄHLTEN FRAGEN ZU HÖREN , ZU DER SIE NOCH NICHT GEHÖRT WORDEN IST . ARTIKEL 6 ( 1 ) DER AUSSCHUSS WÄHLT MIT ZWEIDRITTELMEHRHEIT DER ANWESENDEN MITGLIEDER EINEN VORSITZENDEN UND ZWEI STELLVERTRETENDE VORSITZENDE FÜR DIE DAUER VON DREI JAHREN . MIT DER GLEICHEN MEHRHEIT KANN DER AUSSCHUSS DEM PRÄSIDIUM WEITERE MITGLIEDER BEIORDNEN . IN DIESEM FALL UMFASST DAS PRÄSIDIUM AUSSER DEM VORSITZENDEN HÖCHSTENS EINEN VERTRETER FÜR JEDE IM AUSSCHUSS VERTRETENE WIRTSCHAFTSGRUPPE . DEM PRÄSIDIUM OBLIEGEN VORBEREITUNG UND ORGANISATION DER ARBEITEN DES AUSSCHUSSES . ( 2 ) DIE PARITÄTISCHE GRUPPE WÄHLT UNTER IHREN MITGLIEDERN EINEN VORSITZENDEN UND EINEN STELLVERTRETENDEN VORSITZENDEN FÜR DIE DAUER EINES JAHRES . DIE WAHL ERFOLGT MIT ZWEIDRITTELMEHRHEIT DER ANWESENDEN MITGLIEDER . DER VORSITZENDE UND DER STELLVERTRETENDE VORSITZENDE DÜRFEN NICHT DER GLEICHEN IN DER PARITÄTISCHEN GRUPPE VERTRETENEN WIRTSCHAFTSGRUPPE ANGEHÖREN . SIE WERDEN ABWECHSELND AUS DEM KREIS DER BEIDEN VERTRETENEN WIRTSCHAFTSGRUPPEN GEWÄHLT . ARTIKEL 7 ( 1 ) AUF ANTRAG EINER DER VERTRETENEN WIRTSCHAFTSGRUPPEN KANN DER VORSITZENDE EINEN VERTRETER DIESER WIRTSCHAFTSGRUPPE ZUR TEILNAHME AN DEN AUSSCHUSSSITZUNGEN EINLADEN . UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN KANN ER JEDE PERSON , DIE FÜR EINE AUF DER TAGESORDNUNG STEHENDE FRAGE BESONDERS KOMPETENT IST , ALS SACHVERSTÄNDIGEN ZUR TEILNAHME AN DEN ARBEITEN DES AUSSCHUSSES HINZUZIEHEN . ( 2 ) DER VORSITZENDE DER PARITÄTISCHEN GRUPPE KANN JEDE PERSON , DIE FÜR EINE AUF DER TAGESORDNUNG DER GRUPPE STEHENDE FRAGE BESONDERS KOMPETENT IST , ALS SACHVERSTÄNDIGEN ZUR TEILNAHME AN DEN ARBEITEN DIESER GRUPPE HINZUZIEHEN . ( 3 ) DIE SACHVERSTÄNDIGEN NEHMEN AN DEN BERATUNGEN DES AUSSCHUSSES UND DER PARITÄTISCHEN GRUPPE NUR FÜR DIE DAUER DER BEHANDLUNG DER FRAGE TEIL , DIE ZU IHRER TEILNAHME ANLASS GEGEBEN HAT . ARTIKEL 8 DER AUSSCHUSS UND DIE PARITÄTISCHE GRUPPE KÖNNEN AUS GRÜNDEN DER ARBEITSERLEICHTERUNG ARBEITSGRUPPEN EINSETZEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) DER AUSSCHUSS UND DIE PARITÄTISCHE GRUPPE TRETEN NACH EINBERUFUNG DURCH DIE KOMMISSION AN DEREN SITZ ZUSAMMEN . DAS PRÄSIDIUM TRITT NACH EINBERUFUNG DURCH DEN VORSITZENDEN IM EINVERNEHMEN MIT DER KOMMISSION ZUSAMMEN . ( 2 ) DIE VERTRETER DER ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION NEHMEN AN DEN SITZUNGEN DES AUSSCHUSSES , DES PRÄSIDIUMS , DER PARITÄTISCHEN GRUPPE UND DER ARBEITSGRUPPEN TEIL . ( 3 ) DIE SEKRETARIATSGESCHÄFTE DES AUSSCHUSSES , DES PRÄSIDIUMS , DER PARITÄTISCHEN GRUPPE UND DER ARBEITSGRUPPEN WERDEN VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION WAHRGENOMMEN . ARTIKEL 10 GEGENSTAND DER BERATUNGEN DES AUSSCHUSSES SIND DIE VON DER KOMMISSION ANGEFORDERTEN STELLUNGNAHMEN . EINE ABSTIMMUNG HIERÜBER FINDET NICHT STATT . DIE KOMMISSION KANN BEI DER AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME DEM AUSSCHUSS EINE FRIST SETZEN , INNERHALB WELCHER DIE STELLUNGNAHME ABZUGEBEN IST . DIE STELLUNGNAHMEN DER IM AUSSCHUSS VERTRETENEN WIRTSCHAFTSGRUPPEN WERDEN IN EINEM SITZUNGSBERICHT NIEDERGELEGT , DER DER KOMMISSION ÜBERMITTELT WIRD . KOMMT EINE EINSTIMMIGE STELLUNGNAHME IM AUSSCHUSS ZUSTANDE , SO WERDEN DIE GEMEINSAMEN SCHLUSSFOGERUNGEN NIEDERGELEGT UND DEM SITZUNGSBERICHT BEIGEFÜGT . DIE ERGEBNISSE DER BERATUNGEN DES AUSSCHUSSES WERDEN VON DER KOMMISSION DEM RAT ODER DEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSEN AUF DEREN ANTRAG MITGETEILT . ARTIKEL 11 DER VORSITZENDE DER PARITÄTISCHEN GRUPPE UNTERRICHTET DEN AUSSCHUSS ÜBER DIE ARBEITEN DIESER GRUPPE . ARTIKEL 12 UNBESCHADET ARTIKEL 214 DES VERTRAGES DÜRFEN DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES UND DER PARITÄTISCHEN GRUPPE SOWIE DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 GENANNTEN STELLVERTRETER AUSKÜNFTE , VON DENEN SIE DURCH IHRE TÄTIGKEIT IM AUSSCHUSS , IN DER PARITÄTISCHEN GRUPPE ODER DEN ARBEITSGRUPPEN KENNTNIS ERLANGT HABEN , NICHT PREISGEBEN , FALLS DIE KOMMISSION SIE DARAUF HINGEWIESEN HAT , DASS DIE ERBETENE STELLUNGNAHME ODER DIE GESTELLTE FRAGE PROBLEME VERTRAULICHEN CHARAKTERS BERÜHRT . IN DIESEM FALL NEHMEN AN DEN SITZUNGEN NUR DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES UND DER PARITÄTISCHEN GRUPPE , DIE OBEN GENANNTEN STELLVERTRETER UND DIE VERTRETER DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION TEIL . " ARTIKEL 2 DIESER BESCHLUSS TRITT AM 31 . OKTOBER 1973 IN KRAFT . BRÜSSEL , DEN 31 . OKTOBER 1973 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT FRANCOIS-XAVIER ORTOLI ( 1 ) ABL . NR . L 122 VOM 22 . 5 . 1969 , S . 2 - 4 .