73/53/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1973 über von den Mitgliedstaaten anzuwendende Schutzmaßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1973 S. 0043 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0130
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0130
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0245
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0245
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1973 über von den Mitgliedstaaten anzuwendende Schutzmaßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit (73/53/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 7. Februar 1972 (2), insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 1970 (4), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Auftreten einiger Herde von versikulärer Schweinekrankheit (Entero-Virus) in der Gemeinschaft ist eine Gefahr für den Schweinebestand der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten waren daher berechtigt, schnellstens Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zur Zeit sind jedoch die Schwere der Krankheit und die Schnelligkeit, mit der sie sich ausbreitet, nicht so, daß sie völlige oder auch nur beschränkte Grenzschließungen rechtfertigen. Es genügt, daß die Versandländer, in denen die vesikuläre Schweinekrankheit auftritt, den Bestimmungsländern gleiche Garantien geben, wie sie nach der derzeitigen Gemeinschaftsregelung für die Maul- und Klauenseuche vorgesehen sind, um jedes Risiko einer Verschleppung dieser Krankheit auszuschalten, zumal eine gewisse Übereinstimmung zwischen dem klinischen Erscheinungsbild der ersten Symptome der vesikulären Krankheit einerseits und der Maul- und Klauenseuche andererseits besteht. Es ist daher in Anwendung der vorerwähnten Gemeinschaftsbestimmungen erforderlich, die von den betreffenden Ländern anzuwendenden Maßnahmen in diesem Sinne zu koordinieren. Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten, in denen die vesikuläre Schweinekrankheit auftritt, geben für Schweine und frisches Schweinefleisch, die aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, bezueglich der vorerwähnten Krankheit die gleichen Garantien, wie sie bezueglich der Maul- und Klauenseuche durch die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 7. Februar 1972, und insbesondere durch Artikel 2 Buchstabe i) und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) i) ii) festgelegt worden sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Februar 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (2)ABl. Nr. L 38 vom 12.2.1972, S. 95. (3)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (4)ABl. Nr. L 239 vom 30.10.1970, S. 42.