31973A0120

73/120/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 13. April 1973 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68

Amtsblatt Nr. L 145 vom 02/06/1973 S. 0038 - 0038


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STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 13 . April 1973

an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr . 117/66/EWG und der Verordnung ( EWG ) Nr . 1016/68

( 73/120/EWG )

Die Ständige Vertretung des Großherzogtums Luxemburg übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 16 . Januar 1973 und 9 . März 1973 den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Durchführung der Verordnungen Nr . 117/66/EWG des Rates vom 28 . Juli 1966 über die Einfuhrung gemeinsamer Regeln für den grenzuberschreitenden Personenverkehr mit Omnibussen ( 1 ) und ( EWG ) Nr . 1016/68 der Kommission vom 9 . Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr . 117/66/EWG des Rates ( 2 ) .

Dies ist eine Anhörung im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr . 117/66/EWG des Rates , auf den in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1016/68 im übrigen Bezug genommen wird .

Die Kommission stellt fest , daß der Entwurf einer großherzoglichen Verordnung die Durchführungsvorschriften enthält , welche die Mitgliedstaaten auf Grund der vorgenannten Verordnungen des Rates und der Kommission zu erlassen haben . Diese Vorschriften sollen gemäß der Verordnung Nr . 117/66/EWG unter anderem Organisation , Verfahren und Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen und gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1016/68 die Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts sowie die Auswertung und Aufbewahrung der Originale und der Durchschriften der Fahrtenblätter regeln ; die Vorschriften können sich auch auf die von den Kontrollbeamten eventuell auf dem Fahrtenblatt anzubringenden Sichtvermerke beziehen .

Die Kommission gibt zu dem Entwurf einer großherzoglichen Verordnung folgende Stellungnahme ab :

Die Kommission stellt fest , daß das Großherzogtum Luxemburg mit den geplanten Vorschriften - abgesehen von der verspäteten Inkraftsetzung - den Verpflichtungen nachkommt , die den Mitgliedstaaten aus Artikel 10 der Verordnung Nr . 117/66/EWG des Rates und aus Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1016/68 der Kommission erwachsen .

Brüssel , den 13 . April 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

( 1 ) ABl . Nr . 147 vom 9 . 8 . 1966 , S . 2688/66 .

( 2 ) ABl . Nr . L 173 vom 22 . 7 . 1968 , S . 8 .