31972R1723

Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 186 vom 16/08/1972 S. 0001 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0242
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band III S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0242
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band III S. 0109
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0115
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0070
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0070


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1723/72 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 4 und 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen, die zur Zahlung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben ermächtigt sind, abschließen zu können, sind die Einzelheiten für die Einreichung der Jahresabrechnungen bei der Kommission festzulegen.

Die festzulegenden Bestimmungen sollen den Mitgliedstaaten ermöglichen, alle für den Rechnungsabschluß erforderlichen Unterlagen in einheitlicher Form und entsprechend den Bestimmungen über die gemeinschaftliche Finanzierung vorzulegen.

Die zu Zahlungen ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen müssen eine Buchführung haben, die ausschließlich die Finanzmittel umfasst, die ihnen zur Zahlung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zur Verfügung gestellt werden ; die Zahlenangaben sind dieser Buchführung zu entnehmen. Es ist jedoch notwendig, ausnahmsweise und zur Ergänzung die Möglichkeit vorzusehen, für die ersten beiden Jahre andere Informationsquellen heranzuziehen.

Da die übermittelten Zahlenangaben zusammenfassender Art sind, ist vorzusehen, daß die Belege, auf die sie sich stützen, zumindest bis zur Beendigung der Prüfungen durch die Dienste der Gemeinschaft aufzubewahren sind. Dabei versteht es sich, daß nationale Vorschriften, die längere Fristen vorsehen, von dieser Bestimmung nicht berührt werden.

Zur Erleichterung der Prüfung der Zahlenangaben haben die Mitgliedstaaten der Kommission zum einen die Jahresberichte der zur Zahlung ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen und zum andern alle Berichte oder Teile von Berichten der Prüfungs- oder Kontrollstellen zuzuleiten. Es ist zweckmässig, das Schema vorzusehen, nach dem diese Berichte von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen abzufassen sind.

Die Kommission muß Auskünfte über die Beträge erhalten, die infolge von Unregelmässigkeiten zu Unrecht gezahlt wurden und in den vierteljährlichen Aufstellungen gemäß Artikel 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 vom 7. Februar 1972 betreffend die Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (2) nicht enthalten sind.

Es ist notwendig, beim Abschluß der Jahresabrechnungen den Betrag der Finanzmittel der Gemeinschaft festzustellen, der in jedem Mitgliedstaat am Jahresende noch zur Verfügung steht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 36 vom 10.2.1792, S. 1. Rechnungsabschluß übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Unterlagen: a) die Jahresabrechnungen sowie die von den einzelnen Dienststellen oder Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erstellten Berichte;

b) alle Berichte oder Teile von Berichten der zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen, die die in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genannten Ausgaben betreffen;

c) eine zusammenfassende Aufstellung der Ausgaben aller Dienststellen und Einrichtungen, die sie zur Vornahme dieser Ausgaben ermächtigt haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden in dreifacher Ausfertigung übermittelt und müssen der Kommission spätestens am 31. März des Jahres zugehen, das dem Rechnungsjahr, in dem die betreffenden Ausgaben vorgenommen wurden, folgt. Die Übermittlung dieser Unterlagen kann gestaffelt erfolgen. Für die im Rechnungsjahr 1971 finanzierten Ausgaben müssen die in Absatz 1 genannten Unterlagen der Kommission jedoch spätestens am 15. Oktober 1972 zugehen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Rechnungen und Unterlagen beziehen sich auf Maßnahmen, die vom 1. Januar 1971 an getroffen wurden und für die die Zahlungen im Laufe des Rechnungsjahres erfolgt sind, das dem Jahr ihrer Übermittlung an die Kommission vorausgeht.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Abrechnungen umfassen: a) die Zahlenangaben nach dem Muster der beigefügten Tabellen I bis VIII,

b) die Aufstellung über den Kassenbestand vom letzten Tag des betreffenden Jahres nach dem Muster der beigefügten Tabelle X a).

(2) Bei den Zahlenangaben für die Erstattungen, die gemäß der Tabelle I nach Zolltarifstellen vorgelegt werden, muß zwischen allen Erzeugnissen, Folgeerzeugnissen und Sorten unterschieden werden, für die die Kommission einen besonderen Erstattungssatz festgesetzt hat.

Wenn im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeuebereinkommens die Erzeugnisse unter die Nahrungsmittelspenden fielen, müssen die betreffenden Mengen und die für diese Maßnahmen auf der fob-Stufe gezahlten Erstattungen getrennt ausgewiesen werden.

(3) Die Zahlenangaben über die Interventionen und sonstigen Maßnahmen, die nach Erzeugnissen und Interventionsart gemäß den Tabellen II bis VIII einzureichen sind, müssen grundsätzlich jeweils auf einer besonderen Zeile ausgewiesen werden, sobald sich im Laufe des Jahres der Satz pro Einheit für diese Ausgaben ändert.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 3 genannten Angaben werden der Buchführung der Dienststellen und Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entnommen.

Falls jedoch diese Buchführung für die Abrechnungen von 1971 und 1972 nicht alle Einzelheiten enthält, die für die Aufstellung der im Anhang beigefügten Tabellen gemäß dem Muster dieser Tabellen und den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 und 3 erforderlich sind, werden ausnahmsweise andere Informationsquellen herangezogen.

(2) Zu Gemeinschaftszwecken werden die Belege für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben mindestens bis zum 31. Dezember des Rechnungsjahres aufbewahrt, das dem Jahr folgt, in dem die Kommission den Rechnungsabschluß für das Jahr, auf das sich die Belege beziehen, durchgeführt hat.

Artikel 5

Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Berichte werden von jeder zu Zahlungen ermächtigten Dienststelle und Einrichtung gemäß folgendem Schema erstellt: a) verwaltungs-, buchungs- und finanztechnische Bedingungen, nach denen sie die ihnen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 übertragenen Aufgaben erfuellt haben, insbesondere: - Hinweis auf die Befugnisse und die Arbeitsweise,

- Beschreibung der zur Erfuellung dieser Aufgaben mit anderen öffentlichen oder privaten Stellen aufgenommenen Beziehungen,

- Art und Weise, in der die Anträge der Begünstigten entgegengenommen, bearbeitet und bezahlt werden;

b) besondere Bedingungen, die den Ausgabenstand beeinflusst haben: - Beschreibung der verschiedenen Ausgabenarten,

- Schilderung der technischen Schwierigkeiten, die besonders bei der Verwaltung der zur Intervention angekauften Waren auftraten;

c) Besonderheiten, gegebenenfalls vor allem: - für die ersten beiden Jahre die Fälle und Beweggründe, die die Inanspruchnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit erfordert;

- die Gründe für die fehlende Aufgliederung der Angaben über die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Interventionen;

d) nationale Kontrollen der Ausgaben des EAGFL,

- Hinweis auf die Arten der internen und auswärtigen Kontrollen,

- Stand dieser Kontrollen zum Zeitpunkt der Zusammenstellung der in Artikel 3 genannten Angaben.

Artikel 6

Die in Artikel 1 Buchstabe c) genannte zusammenfassende Aufstellung wird nach dem Muster der beigefügten Tabelle IX erstellt.

Sie wird von einer Aufstellung über den Kassenbestand am 31. Dezember des betreffenden Jahres begleitet, die nach dem Muster der beigefügten Tabelle X b) vorgelegt wird.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung der Beträge, die sich aus Unregelmässigkeiten ergeben, die in den vierteljährlichen Aufstellungen gemäß Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 nicht aufgeführt wurden und für die das Wiedereinziehungsverfahren im Vorjahr beendet wurde.

Für das Jahr 1971 werden diese Mitteilungen der Kommission jedoch spätestens zum 15. Oktober 1972 vorgelegt.

Artikel 8

Die Entscheidung über den Rechnungsabschluß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 umfasst: a) die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Jahres vorgenommenen Ausgaben, die als zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehend anerkannt werden;

b) die Feststellung des Betrages der Finanzmittel, der in jedem Mitgliedstaat an dem betreffenden Jahresende noch zur Verfügung steht ; dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen allen zu Jahresbeginn verfügbaren oder im Laufe des Jahres als Vorschuß gezahlten Finanzmitteln der Gemeinschaft und dem in Absatz a) genannten Betrag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT

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