31972R1351

Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1972 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0218
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0577
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0218
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0603
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0079
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0042
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0042


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1351/72 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung anerkannter Erzeugergemeinschaften umfassen die Anwendung gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und die Vermarktung auf der ersten Vermarktungsstufe sowie den Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Grösse ; es ist notwendig, diese Bedingungen näher zu umreissen.

Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend die Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.

Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn eines jeden Jahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen anerkannter Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um die Anerkennung nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu erlangen, darf eine Erzeugergemeinschaft nur Hopfenerzeuger als Mitglieder haben.

(2) Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie betreffen mindestens: a) für die Erzeugung: aa) die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder der Anlage von Neupflanzungen,

bb) die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen,

cc) das Pfluecken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung;

b) für die Vermarktung : die Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft einerseits und die Erzeuger andererseits, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots.

(3) Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen, der vom Verkäufer selbst oder, im Falle des Verkaufs durch eine Erzeugergemeinschaft, von ihren Mitgliedern erzeugt worden ist, an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

Artikel 2

(1) Um anerkannt zu werden, muß eine Erzeugergemeinschaft mindestens 60 ha eingetragene Anbauflächen und mindestens sieben Erzeuger umfassen.

(2) Nach dem in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Verfahren kann jedoch ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen ; wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.

Artikel 3

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden: a) die Statuten,

b) die Angabe der zum Handeln namens und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft berechtigten Personen,

c) die Angabe der Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen,

d) der Nachweis, daß die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden. (1)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen dreier Monate nach Antragstellung.

(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfuellt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht. Die Anerkennung wird rückwirkend widerrufen, wenn die Gemeinschaft sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder gebraucht.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen ständig die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung durch die anerkannten Erzeugergemeinschaften.

Artikel 5

(1) Um anerkannt zu werden, muß eine Vereinigung anerkannter Erzeugergemeinschaften wenigstens 500 ha eingetragene Anbaufläche umfassen.

(2) Auf Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 2 anwendbar.

Artikel 6

(1) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Erzeugergemeinschaft an oder verweigert oder widerruft er eine solche Anerkennung, so unterrichtet er davon die Kommission unter Angabe der Gründe für die Ablehnung eines Antrags oder den Widerruf der Anerkennung binnen zweier Monate, nachdem er dem Antragsteller die Entscheidung mitgeteilt hat.

(2) Zu Beginn eines jeden Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT