Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 der Kommission vom 7. Juni 1972 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten
Amtsblatt Nr. L 133 vom 10/06/1972 S. 0001 - 0024
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0474
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0493
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0037
+++++ ( 1 ) ABL . NR . 172 VOM 30 . 9 . 1966 , S . 3025/66 . ( 2 ) ABL . NR . L 282 VOM 23 . 12 . 1971 , S . 8 . ( 3 ) ABL . NR . 197 VOM 29 . 10 . 1966 , S . 3393/66 . ( 4 ) ABL . NR . L 222 VOM 2 . 10 . 1971 , S . 2 . ( 5 ) ABL . NR . L 282 VOM 23 . 12 . 1971 , S . 18 . ( 6 ) ABL . NR . L 295 VOM 24 . 11 . 1969 , S . 14 . ( 7 ) ABL . NR . L 43 VOM 17 . 2 . 1968 , S . 10 . ( 8 ) ABL . NR . 111 VOM 10 . 6 . 1967 , S . 2196/67 . ( 9 ) ABL . NR . L 158 VOM 6 . 7 . 1968 , S . 8 . ( 10 ) ABL . NR . L 77 VOM 30 . 3 . 1972 , S . 36 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1204/72 DER KOMMISSION VOM 7 . JUNI 1972 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FÜR ÖLSAATEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/71 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 27 ABSATZ 5 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 162/66/EWG DES RATES VOM 27 . OKTOBER 1966 ÜBER DEN HANDEL MIT FETTEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 DES RATES VOM 28 . SEPTEMBER 1971 ÜBER DIE BEIHILFE FÜR ÖLSAATEN ( 4 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2730/71 ( 5 ) , IST VORGESEHEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERARBEITUNG DER ÖLSAATEN IN DER ÖLMÜHLE KONTROLLIEREN . ZUR SICHERSTELLUNG EINER WIRKSAMEN KONTROLLE IST ZUM EINEN DER BEGRIFF ÖLMÜHLE ZU BESTIMMEN , ZUM ANDEREN SIND DIE EINZELHEITEN DIESER KONTROLLE FESTZULEGEN . ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER KONTROLLE IST ES ANGEZEIGT , SICH INSBESONDERE AUF DIE LAGERBUCHHALTUNG DER ÖLMÜHLEN ZU STÜTZEN . IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 IST DIE EINFÜHRUNG EINER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE VORGESEHEN . BEI VORAUSFESTSETZUNG GILT SIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT . DAS INKRAFTTRETEN DIESER REGELN ERFORDERT DEN ERLASS GEMEINSAMER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSSTELLUNG UND VERSENDUNG DIESER BESCHEINIGUNGEN , DIE EINFÜHRUNG GEMEINSCHAFTLICHER FORMBLÄTTER UND DIE ANWENDUNG VON METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATLICHEN VERWALTUNGEN . BEI VORAUSFESTSETZUNG DES BEIHILFEBETRAGS IST DIE GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNGEN SO FESTZUSETZEN , DASS DABEI DER NOTWENDIGKEIT DER ANPASSUNG DER KAUFBEDINGUNGEN BEI IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN ÖLSAATEN AN DIE BEDINGUNGEN AUF DEM WELTMARKT RECHNUNG GETRAGEN WIRD . ANGESICHTS DER GEPFLOGENHEITEN DES ÖLSAATENHANDELS IST ES ANGEZEIGT , BEI DER IDENTIFIZIERTEN MENGE IM VERGLEICH ZU DER IN DER BESCHEINIGUNG ANGEGEBENEN MENGE EINE GEWISSE TOLERANZ ZUZULASSEN . NACH ARTIKEL 5 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD BEI VORAUSFESTSETZUNG DES BEIHILFEBETRAGS DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG VON DER HINTERLEGUNG EINER KAUTION ABHÄNGIG GEMACHT , DIE - AUSSER IM FALLE HÖHERER GEWALT - VERFÄLLT , WENN DIE ÖLSAATEN NICHT INNERHALB DER GELTUNGSDAUER BEI DER ÖLMÜHLE UNTER KONTROLLE GESTELLT WORDEN SIND . ZU DIESEM ZWECK IST ES ANGEZEIGT , DIE KAUTIONSREGELUNG ZU BESTIMMEN , INDEM DIE HÖHE DER KAUTION UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE FREIGABE FESTGELEGT WERDEN . AUS VERWALTUNGSGRÜNDEN KÖNNEN DIE BESCHEINIGUNGEN UND AUSZUEGE NACH IHRER AUSSTELLUNG NICHT GEÄNDERT WERDEN . BESTEHEN ZWEIFEL AN DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN AUF DER BESCHEINIGUNG ODER DEM AUSZUG , DIE AUF EINEN IRRTUM DER AUSGABESTELLE HINDEUTEN , SO EMPFIEHLT SICH EIN VERFAHREN , WONACH DIE FEHLERHAFTEN BESCHEINIGUNGEN ODER AUSZUEGE EINGEZOGEN UND NEUE BERICHTIGTE BESCHEINIGUNGEN ODER AUSZUEGE AUSGESTELLT WERDEN KÖNNEN . IM INTERESSE EINHEITLICHER ANWENDUNG DER BEIHILFEREGELUNG SIND DIE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FESTZULEGEN . NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 UNTERLIEGT JEDE EINFUHR VON ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN EINER KONTROLLE . DENATURIERTE ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN DÜRFEN NICHT MEHR FÜR DIE HERSTELLUNG VON ÖL VERWENDET WERDEN . ALS SAATGUT ANERKANNTE ÖLSAATEN DÜRFEN NACH DER FÜR DIESE ERZEUGNISSE GELTENDEN REGELUNG NICHT ZUR HERSTELLUNG VON ÖL VERWENDET WERDEN . DAHER IST ES ANGEZEIGT , DIE BEIDEN ERZEUGNISGRUPPEN NICHT DER IN ARTIKEL 9 GENANNTEN KONTROLLE ZU UNTERWERFEN . IN DEM GENANNTEN ARTIKEL 9 IST VORGESEHEN , DASS DIE KONTROLLE DER ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN MIT DER HINTERLEGUNG EINER KAUTION VERBUNDEN WERDEN KANN . FÜR DIESE KAUTION IST EINE REGELUNG FESTZULEGEN , NACH WELCHER HÖHE UND BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE KAUTION GANZ ODER TEILWEISE VERFÄLLT , FESTGESETZT WERDEN . FÜR DAS FUNKTIONIEREN DER BEIHILFEREGELUNG SIND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICH , DIE SICHERSTELLEN , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN BEI DER ÖLMÜHLE UNTER KONTROLLE GESTELLT ODER IN EINEN ZUSTAND VERSETZT WORDEN SIND , DASS DIE BEIHILFE NICHT MEHR BEANSPRUCHT WERDEN KANN . DIESES ZIEL KANN DURCH DIE VERWENDUNG DES PAPIERS IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR ERREICHT WERDEN , DAS DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2315/69 DER KOMMISSION VOM 19 . NOVEMBER 1969 ÜBER DEN GEBRAUCH DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDPAPIERS ZUR DURCHFÜHRUNG GEMEINSCHAFTLICHER MASSNAHMEN , DIE DIE ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG ODER DER BESTIMMUNG DER WAREN VORSEHEN ( 6 ) , EINGEFÜHRT WURDE . ZWECKMÄSSIG IST DIE EINFÜHRUNG EINES MASSSTABES DAFÜR , WIE OFT DIE BEIHILFE MINDESTENS FESTZUSETZEN IST . ES DÜRFTE AUSREICHEN , WENN DIE BEIHILFE MINDESTENS EINMAL WÖCHENTLICH ANGEWENDET WIRD . NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 IST BEI DER FESTSETZUNG DES IN DEM ARTIKEL GENANNTEN BERICHTIGUNGSBETRAGS INSBESONDERE DIE TENDENZ BEI DEN PREISEN AUF DEM WELTMARKT DER BETREFFENDEN ÖLSAATEN ZU BERÜCKSICHTIGEN . DIESE TENDENZ KANN AN HAND DES ABSTANDS ZWISCHEN DEM GEGENWÄRTIGEN WELTPREIS UND DEM TERMINPREIS DER ÖLSAATEN ERMITTELT WERDEN . FESTZULEGEN SIND DIE MASSSTÄBE , NACH DENEN DIESE TENDENZ OHNE ZUGRUNDELEGUNG DES TERMINPREISES BESTIMMT WERDEN KANN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FETTE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIESE VERORDNUNG LEGT DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER DURCH ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG EINGEFÜHRTEN BEIHILFEREGELUNG FÜR ÖLSAATEN FEST . KAPITEL I ARTIKEL 2 IM SINNE DIESER VERORDNUNG VERSTEHT MAN UNTER ÖLMÜHLE : A ) JEDEN RAUM ODER ANDEREN ORT , DER SICH AUF DEM GEBIET DES ÖLHERSTELLUNGSBETRIEBS BEFINDET , UND B ) WENN DIE ÖLSAATEN NICHT AUF DEM GEBIET DES ÖLHERSTELLUNGSBETRIEBS GELAGERT WERDEN KÖNNEN , JEDEN RAUM AUSSERHALB DIESES GEBIETES , SOFERN ER AUSREICHENDE GARANTIEN ZUR KONTROLLE DER GELAGERTEN ÖLSAATEN GIBT UND VON DER MIT DER KONTROLLE BEAUFTRAGTEN STELLE IM VORAUS GENEHMIGT WORDEN IST . ARTIKEL 3 ( 1 ) AUSGEUEBT WIRD DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE KONTROLLE VON DER EINBRINGUNG DER ÖLSAATEN IN DIE ÖLMÜHLE AN BIS ZU IHRER VERARBEITUNG ZUM ZWECK DER ÖLERZEUGUNG ODER BIS ZU IHREM VERLASSEN DER ÖLMÜHLE IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND . ( 2 ) DIESE KONTROLLE SOLL INSBESONDERE ERMÖGLICHEN , DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER MENGE DER IN DIE ÖLMÜHLE EINGEBRACHTEN ÖLSAATEN MIT A ) DER MENGE AN ÖL UND ÖLKUCHEN NACH DER VERARBEITUNG DIESER ÖLSAATEN ODER B ) DER MENGE AN ÖLSAATEN , DIE DIE ÖLMÜHLE IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND VERLASSEN HABEN , ZU ÜBERPRÜFEN . ( 3 ) FÜR DIESE KONTROLLE HAT DIE ÖLMÜHLE FÜR IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTE UND FÜR EINGEFÜHRTE SAATEN EINE GETRENNTE BUCHFÜHRUNG ZU FÜHREN , AUS DER ZUMINDEST HERVORGEHEN MÜSSEN : - DIE EINGEGANGENEN MENGEN , MIT ANGABE DES EIGENGEWICHTS , SOWIE DES GEHALTES AN ÖL , FEUCHTIGKEIT UND FREMDBESTANDTEILEN ; - DIE VERLAGERUNG DER SAATEN ZWISCHEN DEN IN ARTIKEL 2 UNTERABSATZ A ) ANGEGEBENEN RÄUMEN UND ORTEN UND DEN IM SELBEN ARTIKEL UNTERABSATZ B ) ANGEGEBENEN RÄUMEN ; - DIE VERARBEITETEN ÖLSAATENMENGEN SOWIE DIE AUS DIESEN SAATEN ERZEUGTEN ÖL - UND ÖLKUCHENMENGEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE ÖLMÜHLE VERLASSEN KÖNNEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN ÖLSAATEN ERST NACH DER GENEHMIGUNG SEITENS DER KONTROLLSTELLE UND SOFERN FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE KEIN ANTRAG AUF DEN TEIL I.D . DER IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTEN BESCHEINIGUNG GESTELLT WORDEN IST . ( 2 ) DIE EINGEFÜHRTEN ÖLSAATEN KÖNNEN DIE ÖLMÜHLE ERST NACH DER GENEHMIGUNG DER KONTROLLSTELLE VERLASSEN . SIE UNTERLIEGEN BEIM VERLASSEN DER ÖLMÜHLE DER IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 VORGESEHENEN KONTROLLE . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE BESTEHT AUS A ) EINEM MIT A . P . BEZEICHNETEN TEIL , DER DIE VORAUSFESTSETZUNG DER BEIHILFE BESCHEINIGT ; B ) EINEM MIT I . D . BEZEICHNETEN TEIL , DER BESCHEINIGT , DASS DIE DORT IDENTIFIZIERTE MENGE AN IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN ÖLSAATEN DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTEN KONTROLLE UNTERWORFEN WURDE . ( 2 ) DIE BESCHEINIGUNG IST IN MINDESTENS ZWEI AUSFERTIGUNGEN ANZUFERTIGEN , WOBEI DIE ERSTE DEM ANTRAGSTELLER AUSGEHÄNDIGT WIRD UND DIE ZWEITE BEI DER AUSSTELLENDEN STELLE VERBLEIBT . ARTIKEL 6 ( 1 ) DER TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG KANN NUR FÜR EINE ODER MEHRERE PARTIEN BEANTRAGT WERDEN . DER TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG KANN NICHT FÜR EINE PARTIE BEANTRAGT WERDEN , FÜR DIE BEREITS EIN DERARTIGER TEIL DER BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT WURDE . EINE PARTIE IST EINE BESTIMMTE MENGE ÖLSAATEN , DIE BEIM EINBRINGEN IN DIE ÖLMÜHLE NUMERIERT UND FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 33 EINE ANALYSE DURCHGEFÜHRT WIRD . ( 2 ) DIE BEANTRAGUNG DES TEILES I . D . DER BESCHEINIGUNG WIRD NUR BERÜCKSICHTIGT , WENN DIE ÖLSAATEN SPÄTESTENS AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG IN DER ÖLMÜHLE EINGEGANGEN SIND . DER ANTRAG WIRD JEDOCH BERÜCKSICHTIGT , WENN DIE ÖLSAATEN IN DIE ÖLMÜHLE WÄHREND DES BZW . DER FEIERTAGE EINGEGANGEN SIND , DIE AUF DEN TAG DER ANTRAGSTELLUNG FOLGEN . ARTIKEL 7 ( 1 ) DER ANTRAG AUF AUSSTELLUNG DER TEILE A . P . UND I . D . DER BESCHEINIGUNG IST AUF DEM NACH ARTIKEL 18 ZU DRUCKENDEN UND AUSZUFÜLLENDEN FORMBLATT AN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ZU SENDEN ODER DORT ABZUGEBEN ; ANDERNFALLS WIRD ER NICHT BERÜCKSICHTIGT . DER ANTRAG KANN JEDOCH BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE AUCH TELEGRAFISCH ODER FERNSCHRIFTLICH GESTELLT WERDEN . IN DIESEM FALL WIRD ER NUR BERÜCKSICHTIGT , WENN ER ALLE AUF DEM FORMBLATT VORGESCHRIEBENEN ANGABEN ENTHÄLT . DEM TELEGRAMM BZW . FERNSCHREIBEN IST EIN ANTRAG GEMÄSS DEM VORIGEN ABSATZ NACHZUREICHEN . DIESES ERFORDERNIS BERÜHRT DIE WIRKSAMKEIT DES TELEGRAFISCH ODER FERNSCHRIFTLICH GESTELLTEN ANTRAGS NICHT . ANTRAEGE , DIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG NICHT VORGESEHENE BEDINGUNGEN ENTHALTEN , WERDEN ABGELEHNT . ( 2 ) DER ANTRAG AUF AUSSTELLUNG DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG WIRD ABGELEHNT , WENN DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE KAUTION AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG NICHT BIS SPÄTESTENS 16 UHR BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE HINTERLEGT ODER DIE HINTERLEGUNG NACHGEWIESEN WURDE , ODER , WENN DER NACHWEIS TELEGRAFISCH ERBRACHT WIRD , DASS DAS TELEGRAMM BEIM AUFGEBENDEN TELEGRAFENAMT ERST NACH 16 UHR ANGENOMMEN WORDEN IST ODER ZWAR BIS SPÄTESTENS 16 UHR ANGENOMMEN WURDE , BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ABER ERST NACH 17.30 UHR EINGEGANGEN IST . ( 3 ) WIRD TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG FÜR ÖLSAATEN BEANTRAGT , FÜR DIE DIE BEIHILFE IM VORAUS FESTGESETZT WURDE , SO IST DEM ANTRAG DAS BLATT NR . 1 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG ODER IHRES AUSZUGS BEIZUFÜGEN ; ANDERNFALLS WIRD ER NICHT BERÜCKSICHTIGT . DIESES BLATT WIRD DEM INTERESSENTEN NACH ABBUCHUNG UND ABZEICHNUNG ZURÜCKGEGEBEN . WURDE DER ANTRAG TELEGRAFISCH ODER FERNSCHRIFTLICH GESTELLT , SO MUSS BLATT NR . 1 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG ODER IHRES AUSZUGS SPÄTESTENS IM LAUFE DES ZWEITEN WERKTAGS NACH ANTRAGSTELLUNG BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE EINGEHEN . ( 4 ) WIRD TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEANTRAGT ALS DEM , DER DEN TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT , SO ÜBERSENDET DIE DIE ÖLSAATEN KONTROLLIERENDE STELLE NACH ABZEICHNUNG DER AUSSTELLENDEN STELLE EINE DURCHSCHRIFT DES TEILES I . D . DER BESCHEINIGUNG . ARTIKEL 8 ( 1 ) ALS TAG DER ANTRAGSTELLUNG GILT : A ) WENN DER ANTRAG BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ABGEGEBEN WIRD , DER TAG DER ABGABE , SOFERN DIESE BIS SPÄTESTENS 16 UHR ERFOLGT ; B ) WENN DER ANTRAG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DURCH BRIEF ODER FERNSCHREIBEN ÜBERMITTELT WIRD , DER TAG DES EINGANGS BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE , SOFERN DER EINGANG BIS SPÄTESTENS 16.00 UHR ERFOLGT ; C ) WENN DER ANTRAG TELEGRAFISCH DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ÜBERMITTELT WIRD , DER TAG DES EINGANGS BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE , SOFERN DAS TELEGRAMM VON DEM AUFGEBENDEN TELEGRAFENAMT BIS SPÄTESTENS 16.00 UHR ANGENOMMEN WURDE UND BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE BIS SPÄTESTENS 17.30 UHR EINGEHT . ( 2 ) ANTRAEGE , DIE AN EINEM FÜR DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ALS FEIERTAG GELTENDEN TAG ODER AN EINEM FÜR DIESE STELLE ALS WERKTAG GELTENDEN TAG , ABER NACH DEN OBEN GENANNTEN UHRZEITEN EINGEHEN , GELTEN ALS AM NÄCHSTFOLGENDEN WERKTAG GESTELLT . ( 3 ) GEMÄSS ABSATZ 1 BUCHSTABE C ) TELEGRAFISCH GESTELLTE ANTRAEGE AUF AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG , DIE NACH 17.30 UHR EINGEHEN , WERDEN NUR BERÜCKSICHTIGT , WENN DER ANTRAGSTELLER ANGEGEBEN HAT , DASS ER BEI VERSPÄTETEM EINGANG DIE BEIHILFE BEANTRAGT , DIE AM ERSTEN WERKTAG NACH DEM EINGANG DES ANTRAGS GILT . DIESE KLARSTELLUNG WIRD DURCH DEN VERMERK " OHNE VORBEHALT " AUSGEDRÜCKT . EIN NACH 16.00 UHR VON DEM AUFGEBENDEN TELEGRAFENAMT ANGENOMMENER TELEGRAFISCHER ANTRAG GILT ALS AM FOLGENDEN WERKTAG GESTELLT ; AUCH WENN ER AN EINEM ANDEREN TAG EINGEHT , GELTEN DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN TAG DER TELEGRAFISCHEN ANTRAGSTELLUNG . ( 4 ) SOLANGE IN ITALIEN DIE SOMMERZEIT GILT , LIEGEN DIE IN DIESEM ARTIKEL FESTGELEGTEN FRISTEN FÜR DIESEN MITGLIEDSTAAT EINE STUNDE SPÄTER . ARTIKEL 9 WERDEN EIN ANTRAG AUF AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG UND DER NACHWEIS ÜBER DIE STELLUNG EINER KAUTION FÜR DEN TEIL A . P . TELEGRAFISCH ÜBERMITTELT UND IST DAS BIS SPÄTESTENS 16.00 UHR ANGENOMMENE TELEGRAMM DURCH HÖHERE GEWALT BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE NICHT BIS SPÄTESTENS 17.30 UHR EINGEGANGEN , SO KANN DIESE STELLE ENTSCHEIDEN , DASS DAS TELEGRAMM ALS IN DER VORGESCHRIEBENEN FRIST EINGEGANGEN GILT . ERKENNT EINE STELLE EINEN FALL HÖHERER GEWALT AN , SO UNTERRICHTET DER MITGLIEDSTAAT , DEM SIE ANGEHÖRT , DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH HIERVON , DIE IHRERSEITS DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTET . ARTIKEL 10 ( 1 ) MIT AUSNAHME DES FALLES HÖHERER GEWALT VERPFLICHTET DER TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG DAZU , DIE IDENTIFIZIERTE MENGE BINNEN 270 TAGEN NACH DEM AUSSTELLUNGSTAG ZU VERARBEITEN . DIESE VERPFLICHTUNG GILT ALS ERFÜLLT , WENN DIE NACH DER IM ANHANG BESCHRIEBENEN METHODE BESTIMMTE VERARBEITETE MENGE NICHT UM MEHR ALS 1 % GERINGER IST ALS DIE IDENTIFIZIERTE MENGE . ( 2 ) DER TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG VERPFLICHTET DAZU , WÄHREND SEINER GELTUNGSDAUER DIE ANGEGEBENEN ÖLSAATEN UNTER DIE IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE KONTROLLE ZU STELLEN UND FÜR DIESE ÖLSAATEN WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DEN TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG ZU BEANTRAGEN . DIESE MENGE BEZIEHT SICH AUF EIN ERZEUGNIS MIT 10 % FEUCHTIGKEIT UND 2 % FREMDBESTANDTEILEN . ( 3 ) ÜBERSCHREITET DIE IM TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG IDENTIFIZIERTE , NACH DER IM ANHANG BESCHRIEBENEN METHODE BESTIMMTE MENGE UM HÖCHSTENS 7 % DIE IM TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG ANGEGEBENE MENGE , SO GILT SIE AUF GRUND DER BESCHEINIGUNG ALS IDENTIFIZIERT . ( 4 ) LIEGT DIE IM TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG IDENTIFIZIERTE , NACH DER IM ANHANG BESCHRIEBENEN METHODE BESTIMMTE MENGE UM HÖCHSTENS 7 % UNTER DER IM TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG ANGEBENEN MENGE , SO GILT DIE VERPFLICHTUNG ZUR BEANTRAGUNG DER IDENTIFIZIERUNG ALS ERFÜLLT . ( 5 ) ÜBERSCHREITET DIE IM TEIL I . D . IDENTIFIZIERTE MENGE UM ÜBER 7 % DIE IM TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG ANGEGEBENE MENGE , SO WIRD FÜR DIESE ÜBERSCHUSSMENGE DIE AM TAG IHRER IDENTIFIZIERUNG GELTENDE BEIHILFE GEZAHLT . ARTIKEL 11 ( 1 ) DER TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG GILT VON DEM IN ARTIKEL 12 ERWÄHNTEN TAG AN : - FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN BIS ZUM ENDE DES FÜNFTEN MONATS NACH DEM MONAT , IN DEM DER ANTRAG EINGEGANGEN IST ; - FÜR SONNENBLUMENKERNE BIS ZUM ENDE DES DRITTEN MONATS NACH DEM MONAT , IN DEM DER ANTRAG EINGEGANGEN IST . ( 2 ) ERSTRECKT SICH JEDOCH DIE GÜLTIGKEITSDAUER DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG ÜBER DAS WIRTSCHAFTSJAHR , IN DEM DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT WURDE , HINAUS , SO KANN DIESE GÜLTIGKEITSDAUER AUF ANTRAG DES ANTRAGSTELLERS BEI BEANTRAGUNG DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG BIS ZUM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES BEGRENZT WERDEN . ARTIKEL 12 DIE BESCHEINIGUNG GILT ALS AUSGESTELLT : - BETREFFEND DEN TEIL A . P . AM NACHMITTAG DES ERSTEN WERKTAGS , DER AUF DIE ABGABE DES ANTRAGS FOLGT ; - BETREFFEND DEN TEIL I . D . AM TAG DER ABGABE DES ANTRAGS . ARTIKEL 13 DIE AUS DEN BESCHEINIGUNGEN ERWACHSENDEN RECHTE UND PFLICHTEN SIND NICHT ÜBERTRAGBAR . DIE AUS DEM TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG UND IHRES AUSZUGS ERWACHSENDEN RECHTE KÖNNEN JEDOCH WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNG VON IHREM INHABER ÜBERTRAGEN WERDEN . DIE ÜBERTRAGUNG , DIE JE BESCHEINIGUNG UND JE AUSZUG NUR ZUGUNSTEN EINES EINZIGEN ÜBERNEHMERS ERFOLGEN KANN , BETRIFFT JEWEILS DIE NOCH NICHT VON DER BESCHEINIGUNG BZW . VOM AUSZUG ABGEBUCHTEN MENGEN . DIE ÜBERTRAGUNG WIRD WIRKSAM , SOBALD DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLENDE STELLE NAMEN UND ANSCHRIFT DES ÜBERNEHMERS SOWIE DAS DATUM DIESER EINTRAGUNGEN IN DIE BESCHEINIGUNG BZW . GEGEBENENFALLS IN DEN AUSZUG EINGETRAGEN HAT UND DIESE EINTRAGUNGEN DURCH DIE UNTERSCHRIFT DES ÜBERTRAGENDEN UND DEN STEMPEL DER STELLE BESCHEINIGT WORDEN SIND . DIE EINTRAGUNG ERFOLGT AUF ANTRAG DES INHABERS DER BESCHEINIGUNG . DER ÜBERNEHMER KANN SEIN RECHT WEDER WEITER - NOCH AUF DEN URSPRÜNGLICHEN INHABER ZURÜCKÜBERTRAGEN . ARTIKEL 14 WEISEN DIE IN DAS FORMBLATT FÜR DIE BESCHEINIGUNG EINZUSETZENDEN BETRAEGE , DIE SICH BEI UMRECHNUNG VON IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN BETRAEGEN IN DIE JEWEILIGE LANDESWÄHRUNG ERGEBEN , DREI ODER MEHR DEZIMALSTELLEN AUF , SO WERDEN NUR DIE BEIDEN ERSTEN GESETZT . IN DIESEM FALL WIRD DIE ZWEITE DEZIMALSTELLE AUF DIE NÄCHSTHÖHERE ZAHL AUFGERUNDET , FALLS DIE DRITTE DEZIMALSTELLE 5 ODER MEHR IST , BZW . BLEIBT UNVERÄNDERT , FALLS DIE DRITTE DEZIMALSTELLE WENIGER IST ALS 5 . ARTIKEL 15 ( 1 ) BEI VORAUSFESTSETZUNG DER BEIHILFE KANN AUF ANTRAG DES INHABERS DER BESCHEINIGUNG UND BEI VORLAGE DES BLATTES NR . 1 DES TEILES A . P . DES DOKUMENTS DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS EINEN ODER MEHRERE AUSZUEGE AUS DEM TEIL A . P . DER BESCHEINIGUNG AUSSTELLEN . DIE AUSZUEGE WERDEN IN MINDESTENS ZWEI AUSFERTIGUNGEN ANGEFERTIGT , VON DENEN DIE ERSTE , DIE ALS INHABERBLATT BEZEICHNET WIRD UND DIE NUMMER 1 TRAEGT , DEM ANTRAGSTELLER AUSGEHÄNDIGT UND DIE ZWEITE , DIE ALS BLATT FÜR DIE AUSSTELLENDE STELLE BEZEICHNET WIRD UND DIE DIE NUMMER 2 TRAEGT , VON DER AUSSTELLENDEN STELLE AUFBEWAHRT WIRD . AUF BLATT NR . 1 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG BUCHT DIE DEN AUSZUG AUSSTELLENDE STELLE DIE MENGE AB , FÜR DIE DER AUSZUG AUSGESTELLT WURDE , ZUZUEGLICH DER TOLERANZ . IN DIESEM FALL WIRD NEBEN DIE ABGEBUCHTE MENGE AUF BLATT NR . 1 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG DER VERMERK " AUSZUG " GESETZT . ( 2 ) DIE AUSZUEGE HABEN IM RAHMEN DER MENGE , FÜR DIE SIE AUSGESTELLT WERDEN , DIE GLEICHE WIRKUNG WIE DIE BESCHEINIGUNGEN , AUS DENEN SIE STAMMEN . JEDOCH DARF AUS EINEM AUSZUG AUS EINER BESCHEINIGUNG KEIN WEITERER AUSZUG GEZOGEN WERDEN . ( 3 ) WENN DIE BLÄTTER NR . 1 DER AUSZUEGE BENUTZT WORDEN ODER VERFALLEN SIND , BERICHTIGT DIE AUSSTELLENDE STELLE DIE ABBUCHUNGEN AUF BLATT NR . 1 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG AUF GRUND DER BEI DER IDENTIFIZIERUNG DER ÖLSAATEN IN DEN AUSZUEGEN GETÄTIGTEN ABBUCHUNGEN . ZU DIESEM ZWECK ÜBERMITTELT DER INHABER DIESE BLÄTTER SOWIE BLATT NR . 1 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG , AUS DEM SIE AUSGEZOGEN WURDEN , DER STELLE , DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT . ( 4 ) FALLS DIE IDENTIFIZIERTE MENGE DIE IN DEM AUSZUG ANGEGEBENE MENGE UM MEHR ALS 7 % ÜBERSCHREITET , GILT FÜR DEN ÜBERSCHUSS ARTIKEL 10 ABSATZ 5 . ARTIKEL 16 ( 1 ) DIE ANGABEN AUF DEN BESCHEINIGUNGEN UND AUF DEN AUSZUEGEN AUS DEN BESCHEINIGUNGEN KÖNNEN NACH DEREN ERTEILUNG NICHT GEÄNDERT WERDEN . ( 2 ) BESTEHEN ZWEIFEL AN DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN AUF DER BESCHEINIGUNG BZW . AUF DEM AUSZUG , SO WIRD DIE BESCHEINIGUNG BZW . DER AUSZUG AUF VERANLASSUNG DES INTERESSENTEN ODER DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS AN DIE STELLE ZURÜCKGESANDT , DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT . HÄLT DIE STELLE , DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE BERICHTIGUNG FÜR GEGEBEN , SO ZIEHT SIE ENTWEDER DEN AUSZUG ODER DIE BESCHEINIGUNG SOWIE FRÜHER AUSGESTELLTE AUSZUEGE EIN UND STELLT UNVERZUEGLICH ENTWEDER EINEN BERICHTIGTEN AUSZUG ODER EINE BERICHTIGTE BESCHEINIGUNG UND DIE ENTSPRECHENDEN BERICHTIGTEN AUSZUEGE AUS . AUF DEN NEUEN PAPIEREN , DIE AUF JEDER AUSFERTIGUNG DEN VERMERK " AM . . . BERICHTIGTE BESCHEINIGUNG " BZW . " AM . . . BERICHTIGTER AUSZUG " TRAGEN , WERDEN GEGEBENENFALLS FRÜHERE ABBUCHUNGEN WIEDERHOLT . HÄLT DIE AUSSTELLUNGSSTELLE EINE BERICHTIGUNG DER BESCHEINIGUNG BZW . DES AUSZUGS NICHT FÜR ERFORDERLICH , SO VERSIEHT SIE DAS DOKUMENT MIT DEM VERMERK " AM . . . ÜBERPRÜFT " UND STEMPELT ES AB . ( 3 ) DER INHABER IST VERPFLICHTET , DER STELLE , DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT , AUF DEREN VERLANGEN DIE BESCHEINIGUNG UND DIE AUSZUEGE ZU ÜBERMITTELN . SENDEN DIE ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN EINES MITGLIEDSTAATS NACH MASSGABE DIESES ARTIKELS EIN BEANSTANDETES DOKUMENT ZURÜCK ODER ZIEHEN SIE ES EIN , SO ERTEILEN SIE DEM INTERESSENTEN AUF WUNSCH EINE EMPFANGSBESCHEINIGUNG . ARTIKEL 17 REICHT AUF DER BESCHEINIGUNG ODER IHREN AUSZUEGEN DER PLATZ FÜR ABBUCHUNGEN NICHT AUS , SO KANN DIE ABBUCHENDE STELLE AN DEM DOKUMENT EIN ODER MEHRERE ZUSATZBLÄTTER ANBRINGEN , DIE DIE GLEICHEN ABBUCHUNGSFELDER ENTHALTEN WIE DIE RÜCKSEITE DES BLATTES NR . 1 DER BESCHEINIGUNG BZW . DES AUSZUGS . DIE ABBUCHENDE STELLE STEMPELT DAS ZUSATZBLATT SO AB , DASS DER STEMPELABDRUCK ZUR EINEN HÄLFTE AUF DER BESCHEINIGUNG BZW . AUF DEM AUSZUG , ZUR ANDEREN HÄLFTE AUF DEM ZUSATZBLATT , UND WENN MEHRERE ZUSATZBLÄTTER VERWENDET WERDEN , ZUR HÄLFTE AUF DEM SCHON BEFESTIGTEN ZUSATZBLATT UND ZUR HÄLFTE AUF DEM FOLGENDEN ZUSATZBLATT ERSCHEINT . ARTIKEL 18 ( 1 ) UNBESCHADET VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 ZWEITER UNTERABSATZ SIND DIE ANTRAEGE AUF AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG , DIE BESCHEINIGUNGEN UND DEREN AUSZUEGE AUF FORMBLÄTTERN ZU STELLEN , DIE DEN MUSTERN IN DEN ANLAGEN I , II , III UND IV DIESER VERORDNUNG ENTSPRECHEN ; DIE FORMBLÄTTER SIND NACH DEN DARAUF GEGEBENEN ANWEISUNGEN UND GEMÄSS DIESER VERORDNUNG AUSZUFÜLLEN . ( 2 ) DAS FORMBLATT ZUR BEANTRAGUNG DER BESCHEINIGUNG BESTEHT AUS EINEM BLATT . ( 3 ) DIE FORMBLÄTTER DER BESCHEINIGUNGEN SOWIE DER AUSZUEGE SIND JEWEILS ZU EINEM SATZ ZUSAMMENGEFASST , BESTEHEND AUS BLATT NR . 1 - BEZEICHNET ALS INHABERBLATT - , AUS BLATT NR . 2 - BEZEICHNET ALS BLATT FÜR DIE AUSSTELLENDE STELLE - UND ETWAIGEN WEITEREN AUSFERTIGUNGEN DIESER DOKUMENTE . ( 4 ) DIE FORMBLÄTTER EINSCHLIESSLICH DER ZUSATZBLÄTTER SIND AUF WEISSEM , HOLZFREIEM , GELEIMTEM SCHREIBPAPIER MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 40 BIS 65 GRAMM ZU DRUCKEN . SIE SIND 210 AUF 297 MM GROSS ; DER ZEILENABSTAND BETRAEGT 4,24 MM ( 1/6 ZOLL ) ; DIE EINTEILUNG DER FORMBLÄTTER IST GENAU EINZUHALTEN . VORDER - UND RÜCKSEITE DES BLATTES NR . 1 DER BESCHEINIGUNG A . P . UND DEREN AUSZUEGE SOWIE DIE VORDERSEITE DER BESCHEINIGUNGEN I . D . UND DIE VORDERSEITE DER ZUSATZBLÄTTER FÜR DIE ABBUCHUNG SIND AUSSERDEM MIT EINEM GUILLOCHIERTEN FÜLLDRUCK VERSEHEN , DER MECHANISCH ODER CHEMISCH VORGENOMMENE FÄLSCHUNGEN ERKENNEN LÄSST . DER FÜLLDRUCK IST BEIM TEIL A . P . UND DESSEN AUSZUEGEN GRÜN UND BEIM TEIL I . D . BRAUN . ( 5 ) DER DRUCK DER FORMBLÄTTER OBLIEGT DEN MITGLIEDSTAATEN . JEDES FORMBLATT TRAEGT NAMEN UND ANSCHRIFT DES DRUCKERS ODER EIN SEINE IDENTIFIZIERUNG GESTATTENDES ZEICHEN UND - MIT AUSNAHME DER ZUSATZBLÄTTER UND DER ANTRAEGE AUF AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG - EINE LAUFENDE NUMMER ZUR EIGENEN UNTERSCHEIDUNG . DER LAUFENDEN NUMMER WERDEN JE NACH AUSSTELLENDEM MITGLIEDSTAAT FOLGENDE BUCHSTABEN VORANGESTELLT : B FÜR BELGIEN , D FÜR DEUTSCHLAND , F FÜR FRANKREICH , I FÜR ITALIEN , L FÜR LUXEMBURG UND NL FÜR DIE NIEDERLANDE . ( 6 ) DIE FORMBLÄTTER WERDEN MIT DER SCHREIBMASCHINE AUSGEFÜLLT . SIE WERDEN IN EINER AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT GEDRUCKT UND AUSGEFÜLLT , DIE VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DER ANTRAG AUF AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG GESTELLT WIRD , ZU BEZEICHNEN IST . ( 7 ) DIE ABSTEMPELUNG DURCH DIE AUSSTELLENDE UND DURCH DIE ABBUCHENDE STELLE ERFOLGT MITTELS EINES METALLSTEMPELS , MÖGLICHST EINES STAHLSTEMPELS . ( 8 ) WENN NÖTIG , KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN EINES MITGLIEDSTAATS DIE ÜBERSETZUNG DER BESCHEINIGUNG SOWIE IHRER AUSZUEGE IN DIE ODER EINE AMTSSPRACHE IHRES LANDES VERLANGEN . ( 9 ) BEI VERLUST EINER BESCHEINIGUNG ODER IHRER AUSZUEGE KANN DIE AUSSTELLENDE STELLE DEM INTERESSENTEN AUSNAHMSWEISE EIN DOPPEL DER PAPIERE AUSSTELLEN , DAS IN GLEICHER WEISE WIE DIE ORIGINALPAPIERE AUSZUFERTIGEN UND ABZUZEICHNEN UND AUF JEDEM BLATT MIT DEM VERMERK " DOPPEL " ZU VERSEHEN IST . BEI DER AUSSTELLUNG EINES DOPPELS DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG UNTERRICHTET DIE AUSSTELLENDE STELLE UNVERZUEGLICH DIE AUSSTELLENDEN STELLEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN VON DER AUSSTELLUNG DIESES DOPPELS . ARTIKEL 19 BEI ZWEIFELN AN DER ECHTHEIT EINER BESCHEINIGUNG , EINES AUSZUGS ODER DER IN IHNEN ENTHALTENEN ANGABEN UND VERMERKE SENDET DIE ZUSTÄNDIGE EINZELSTAATLICHE STELLE DAS BEANSTANDETE DOKUMENT ODER EINE FOTOKOPIE ZUR NACHPRÜFUNG AN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ZURÜCK . IN GLEICHER WEISE KANN AUCH FÜR STICHPROBEN VERFAHREN WERDEN ; IN DIESEM FALL WIRD NUR EINE FOTOKOPIE DES DOKUMENTS ZURÜCKGESANDT . BEI RÜCKSENDUNG DES BEANSTANDETEN DOKUMENTS GEMÄSS VORSTEHENDEM ABSATZ DURCH DIE ZUSTÄNDIGE EINZELSTAATLICHE STELLE STELLT DIESE DEM INTERESSENTEN AUF WUNSCH EINE EMPFANGSBESTÄTIGUNG AUS . ARTIKEL 20 ( 1 ) SOWEIT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ERFORDERLICH , TEILEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN GEGENSEITIG ANGABEN ÜBER DIE BESCHEINIGUNGEN UND AUSZUEGE SOWIE ÜBER SIE BETREFFENDE UNREGELMÄSSIGKEITEN UND VERSTÖSSE MIT . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION VIERTELJÄHRLICH EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE ANZAHL UND ART DER IM VORANGEGANGENEN VIERTELJAHR FESTGESTELLTEN UNREGELMÄSSIGKEITEN UND VERSTÖSSE . ( 3 ) ORDNUNGSGEMÄSS AUSGESTELLTE BESCHEINIGUNGEN UND AUSZUEGE UND DIE IN IHNEN VORGENOMMENEN ANGABEN UND VERMERKE DER BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS HABEN IN ALLEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE GLEICHE RECHTLICHE WIRKUNG WIE DIE VON DEN BEHÖRDEN DIESER MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE UND DIE DARIN EINGETRAGENEN ANGABEN UND VERMERKE . ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION UNTER ANGABE DER ANSCHRIFTEN DIE STELLEN MIT , DIE DIE BESCHEINIGUNGEN UND AUSZUEGE AUSSTELLEN UND DIE BEIHILFEN AUSZAHLEN . DIE KOMMISSION VERÖFFENTLICHT DIESE ANGABEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN . DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION FERNER ABDRUCKE DER AMTLICHEN STEMPEL UND GEGEBENENFALLS DER TROCKENSTEMPEL DER BETEILIGTEN BEHÖRDEN . DIE KOMMISSION UNTERRICHTET DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UMGEHEND HIERVON . ARTIKEL 21 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE KAUTION BETRAEGT 3 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KILOGRAMM . ( 2 ) DIE KAUTION IST NACH WAHL DES ANTRAGSTELLERS IN BAR ODER IN FORM EINER SICHERHEIT EINES INSTITUTS ZU STELLEN , DAS DIE VON DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG BEANTRAGT WIRD , FESTGELEGTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLT . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE ZUR STELLUNG VON SICHERHEITEN ERMÄCHTIGTEN INSTITUTE SOWIE DIE ERWÄHNTEN ANFORDERUNGEN MIT ; DIE KOMMISSION UNTERRICHTET DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HIERVON . ARTIKEL 22 DIE FREIGABE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTEN KAUTION HÄNGT VON DEM NACHWEIS AB , DASS DIE IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTEN VERPFLICHTUNGEN ERFÜLLT SIND . DIESER NACHWEIS WIRD DURCH VORLAGE DES GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3 MIT ABBUCHUNGEN VERSEHENEN UND ABGEZEICHNETEN BLATTES NR . 1 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG ERBRACHT . ARTIKEL 23 ( 1 ) DURCH VORLAGE DES ODER DER TEILE I . D . DER BESCHEINIGUNG KANN DIE KAUTION JEDOCH BIS ZU 85 % IHRES BETRAGES FREIGEGEBEN WERDEN , SOBALD DAS EIGENGEWICHT DER NICHT WEITERVERARBEITETEN WARE , FÜR DIE DER ODER DIE TEILE I . D . DER BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT WURDEN , DER IM FELD 3 DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG EINGETRAGENEN MENGE ENTSPRICHT . ( 2 ) VORBEHALTLICH DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 24 VERFÄLLT DIE KAUTION , WENN DIE IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT WURDEN , FÜR DIE MENGE , DIE DEM UNTERSCHIED ENTSPRICHT ZWISCHEN A ) 93 % DER IN DER BESCHEINIGUNG ANGEGEBENEN NETTOMENGE UND B ) DER IN DER ÖLMÜHLE IDENTIFIZIERTEN , NACH DER IM ANHANG BESCHRIEBENEN METHODE BESTIMMTEN MENGE . MACHT DIE IDENTIFIZIERTE MENGE JEDOCH WENIGER ALS 7 % DER IN DER BESCHEINIGUNG ANGEGEBENEN NETTOMENGE AUS , SO VERFÄLLT DIE KAUTION VOLLSTÄNDIG . LIEGT FERNER DER INSGESAMT VERFALLENDE TEIL DER KAUTION UNTER 2 RECHNUNGSEINHEITEN JE BESCHEINIGUNG , SO KANN DER MITGLIEDSTAAT DIE GESAMTE KAUTION FREIGEBEN . ( 3 ) AUF ANTRAG DES INHABERS DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE KAUTION FÜR TEILMENGEN FREIGEBEN , FÜR DIE DER NACHWEIS GEMÄSS ARTIKEL 22 ERBRACHT WORDEN IST . ARTIKEL 24 ( 1 ) KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTEN VERPFLICHTUNGEN INFOLGE HÖHERER GEWALT NICHT WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNG ERFÜLLT WERDEN , SO ENTSCHEIDET DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLENDE ZUSTÄNDIGE STELLE DES MITGLIEDSTAATS AUF ANTRAG DES INHABERS ENTWEDER , DASS DIESE VERPFLICHTUNGEN ERLOSCHEN SIND UND DIE KAUTION FREIGEGEBEN , ODER DASS DIE GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNG UM DIE FRIST VERLÄNGERT WIRD , DIE SIE ANGESICHTS DER GELTEND GEMACHTEN UMSTÄNDE FÜR ERFORDERLICH HÄLT . DIESE VERLÄNGERUNG IST AUCH NACH ABLAUF DER URSPRÜNGLICHEN GELTUNGSDAUER MÖGLICH . DIE ENTSCHEIDUNG BETREFFEND DAS ERLÖSCHEN BZW . DIE VERLÄNGERUNG BESCHRÄNKT SICH AUF DIE MENGE DES ERZEUGNISSES , FÜR DIE DIE VORGENANNTEN VERPFLICHTUNGEN INFOLGE HÖHERER GEWALT NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTEN . EINE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER WIRD VON DER AUSSTELLENDEN STELLE AUF DER BESCHEINIGUNG VERMERKT ; DIESE IST NOTFALLS ZU BERICHTIGEN . ( 2 ) ERKENNT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE EINEN FALL HÖHERER GEWALT AN , SO UNTERRICHTET DER MITGLIEDSTAAT , DEM SIE ANGEHÖRT , UNVERZUEGLICH DIE KOMMISSION HIERVON , DIE IHRERSEITS DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN KENNTNIS SETZT . ( 3 ) DER INHABER DER BESCHEINIGUNG ERBRINGT DEN NACHWEIS FÜR DIE ALS HÖHERE GEWALT ANZUSEHENDEN UMSTÄNDE . ARTIKEL 25 AUSGEZAHLT WIRD DIE BEIHILFE AUF VORLAGE DES TEILES I . D . DER BESCHEINIGUNG UND NACHDEM DIE MIT DER KONTROLLE BEAUFTRAGTE STELLE DIE WÄHREND DES IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUMS ERFOLGTE VERARBEITUNG DER IN DER BESCHEINIGUNG IDENTIFIZIERTEN ÖLSAATEN BESTÄTIGT HAT . ARTIKEL 26 IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT DER SAMSTAG ALS FEIERTAG . KAPITEL II ARTIKEL 27 ( 1 ) GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 WIRD FÜR ALLE IN DEM GENANNTEN ARTIKEL ERWÄHNTEN ÖLSAATEN UND MISCHUNGEN BEI DER EINFUHR EINE ZOLL - ODER EINE VERWALTUNGSKONTROLLE MIT GLEICHWERTIGEN SICHERHEITEN ANGEWANDT , AUSSER FÜR ÖLSAATEN UND MISCHUNGEN : - DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS ALS SAATGUT ANERKANNT WERDEN ; - DIE , SOWEIT ES SICH UM RAPS - UND RÜBSENSAMEN UND DIESE ENTHALTENDE MISCHUNGEN HANDELT , EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN DENATURIERUNGSVERFAHREN UNTERZOGEN WERDEN . DIESE KONTROLLEN SIND MIT DER STELLUNG EINER KAUTION VERBUNDEN . ( 2 ) IM FALLE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHRS DER EINGEFÜHRTEN ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN , KANN DER NACHWEIS , DASS DIE DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN KONTROLLE UNTERLIEGENDEN EINGEFÜHRTEN ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 VORGESEHENEN KONTROLLE IN DER ÖLMÜHLE UNTERZOGEN WURDEN ODER DASS SICHERGESTELLT WURDE , DASS SIE NICHT IN DEN GENUSS DER BEIHILFE KOMMEN KÖNNEN , NUR DURCH VORLAGE DES IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2315/69 GENANNTEN KONTROLLEXEMPLARS ERBRACHT WERDEN , DAS IN FELD 31 NEBEN DER WARENBEZEICHNUNG EINE DER FOLGENDEN BEZEICHNUNGEN ENTHALTEN MUSS : " EINGEFÜHRTE SAATEN ODER MISCHUNGEN " " GRAINES OU MELANGES IMPORTES " " SEMI O MISCELE IMPORTATI " " INGEVÖRDE ZADEN OF MENGSELS " . VON DEN BESONDEREN ANGABEN DES KONTROLLEXEMPLARS SIND AUSZUFÜLLEN : A ) SPALTE 103 ; B ) SPALTE 104 DURCH STREICHEN DES UNZUTREFFENDEN UND ANFÜGUNG EINES DER FOLGENDEN VERMERKE : " DAZU BESTIMMT , DER KONTROLLE NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 UNTERWORFEN ODER IN DEN ZUSTAND VERSETZT ZU WERDEN , DASS DIE BEIHILFE NICHT MEHR BEANSPRUCHT WERDEN KANN . " " DESTINE A ETRE PLACE SOUS LE REGIME DE CONTROLE PREVU A L'ARTICLE 2 DU REGLEMENT ( CEE ) NO 2114/71 OU A ETRE MIS EN CONDITION DE NE PAS POUVOIR BENEFICIER DE L'AIDE . " " DESTINATO AD ESSERE SOTTOPOSTO AL REGIME DI CONTROLLO DI CUI ALL'ARTICOLO 2 DEL REGOLAMENTO ( CEE ) N . 2114/71 O AD ESSERE MESSO IN CONDIZIONE DI NON POTER BENEFICIARE DELL'INTEGRAZIONE . " " BESTEMD OM ONDER HET IN ARTIKEL 2 VAN VERORDENING ( EEG ) NR . 2114/72 BEDÖLDE CONTROLESTELSEL TE WORDEN GESTELD OF OM IN EEN ZODANIGE STAAT TE WORDEN GEBRACHT DAT ZIJ NIET MEER VOOR DE STEUN IN AANMERKING KUNNEN KOMEN . " IN DEM AUF DER RÜCKSEITE DES KONTROLLEXEMPLARS BEFINDLICHEN FELD " ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND/ODER DER BESTIMMUNG " IST UNTER " BEMERKUNGEN " ANZUGEBEN : DAS FESTGESTELLTE EIGENGEWICHT DER KONTROLLIERTEN WARE , IHR GEHALT AN FEUCHTIGKEIT UND FREMDBESTANDTEILEN UND IHR NACH DER IM ANHANG BESCHRIEBENEN METHODE BERICHTIGTES GEWICHT . ARTIKEL 28 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE KAUTION BETRAEGT JE 100 KILOGRAMM EIGENGEWICHT : - BEI RAPS - UND RÜBSENSAMEN 10 RECHNUNGSEINHEITEN , - BEI SONNENBLUMENKERNEN 7 RECHNUNGSEINHEITEN . ( 2 ) DIE KAUTION IST NACH WAHL DES ANTRAGSTELLERS IN BAR ODER IN FORM EINER SICHERHEIT EINES INSTITUTS ZU STELLEN , DAS DIE VON DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE ZOLLFORMALITÄTEN STATTFINDEN , FESTGELEGTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLT . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE ZUR STELLUNG VON SICHERHEITEN ERMÄCHTIGTEN INSTITUTE SOWIE DIE ERWÄHNTEN ANFORDERUNGEN MIT ; DIE KOMMISSION UNTERRICHTET DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HIERVON . ARTIKEL 29 ( 1 ) DIE KAUTION VERFÄLLT VOLLSTÄNDIG , WENN BINNEN NEUN MONATEN NACH IHRER HINTERLEGUNG NICHT NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE WARE DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTEN KONTROLLE UNTERSTELLT ODER DASS SICHERGESTELLT WURDE , DASS DIE BEIHILFE NICHT MEHR BEANSPRUCHT WERDEN KANN . AUF ANTRAG DES INTERESSENTEN , DEN DIESER VOR ABLAUF DER IM VORIGEN ABSATZ GENANNTEN FRIST EINZUREICHEN HAT , KANN JEDOCH DIESE FRIST FÜR SONNENBLUMENKERNE UND MISCHUNGEN , WELCHE SONNENBLUMENKERNE ENTHALTEN UND ZUM VERZEHR IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND BESTIMMT SIND , AUF 15 MONATE VERLÄNGERT WERDEN . DIE KAUTION VERFÄLLT EBENFALLS VOLLSTÄNDIG , WENN DIE WARE UNTER DIE IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 GENANNTE KONTROLLE GESTELLT ODER IN EINEN ZUSTAND VERSETZT WORDEN IST , DASS DIE BEIHILFE IN DEM UNTENGENANNTEN ZEITRAUM NICHT BEANSPRUCHT WERDEN KANN UND SPUREN EINER DENATURIERUNG AUFWEIST . SIE WIRD JEDOCH ERSTATTET , WENN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE BETREFFENDE WARE BEI DER EINFUHR DIE GLEICHEN SPUREN VON DENATURIERUNG AUFWIES . ( 2 ) DIE KAUTION VERFÄLLT TEILWEISE , WENN INNERHALB DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN FRIST DER DORT ERWÄHNTE NACHWEIS NUR FÜR EINE MENGE ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN ERBRACHT WIRD , DIE UM MEHR ALS 1 % KLEINER IST ALS DIE MENGE , FÜR DIE DIE KAUTION GESTELLT WURDE . DER VERFALLENDE KAUTIONSBETRAG ERRECHNET SICH AUS DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DER UM 1 % VERMINDERTEN MENGE , FÜR DIE DIE KAUTION GESTELLT WURDE , UND DER MENGE , FÜR DIE DER ERWÄHNTE NACHWEIS ERBRACHT WURDE . ( 3 ) ZUR ANWENDUNG DER ABSÄTZE 1 UND 2 VERGLEICHT MAN DAS BEI DER EINFUHR BESTIMMTE , NACH DER IM ANHANG BESCHRIEBENEN METHODE BERICHTIGTE GEWICHT MIT DEM GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 LETZTER UNTERABSATZ AUF DEM KONTROLLEXEMPLAR ANGEGEBENEN GEWICHT . ARTIKEL 30 WENN INNERHALB DER IN ARTIKEL 29 GENANNTEN FRIST INFOLGE HÖHERER GEWALT NICHT ERREICHT WERDEN KANN , DIE EINGEFÜHRTEN ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN IN EINEN ZUSTAND ZU VERSETZEN , DASS KEINE BEIHILFE BEANSPRUCHT WERDEN KANN , ODER SIE UNTER KONTROLLE ZU STELLEN , A ) SO ENTSCHEIDET , FALLS DIE ÖLSAATEN UND MISCHUNGEN UNGEEIGNET ZUR ÖLHERSTELLUNG GEWORDEN SIND , DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE KAUTION HINTERLEGT WORDEN IST , DASS DIE VERPFLICHTUNG , DIE WARE UNTER KONTROLLE ZU STELLEN ODER SIE IN EINEN ZUSTAND ZU VERSETZEN , DASS DIE BEIHILFE NICHT BEANSPRUCHT WERDEN KANN , ERLISCHT UND DASS DIE KAUTION NICHT VERFÄLLT ; B ) SO VERLÄNGERT - IM ENTGEGENGESETZTEN FALL - DER MITGLIEDSTAAT DIE FRIST UM SOVIEL , WIE ER UNTER DEN GELTEND GEMACHTEN UMSTÄNDEN FÜR NÖTIG HÄLT . ERKENNT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE EINEN FALL HÖHERER GEWALT AN , SO UNTERRICHTET DER MITGLIEDSTAAT , DEM SIE ANGEHÖRT , DIE KOMMISSION , DIE IHRERSEITS DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IN KENNTNIS SETZT . ARTIKEL 31 IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 GELTEN ALS IN DEN ZUSTAND VERSETZT , DASS KEINE BEIHILFE BEANSPRUCHT WERDEN KANN , ÖLSAATEN ODER MISCHUNGEN , DIE - ZU WAREN DER TARIFNUMMER 12.02 ODER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VERARBEITET WORDEN SIND , - NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER MITGLIEDSTAATEN ALS SAATGUT ANERKANNT WORDEN SIND , - NACH DRITTLÄNDERN ODER GRIECHENLAND AUSGEFÜHRT WURDEN , - IM FALL VON RAPS - UND RÜBENSAMEN UND MISCHUNGEN , DIE DIESE ENTHALTEN , EINEM IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 190/68 ( 7 ) ANGEGEBENEN DENATURIERUNGSVERFAHREN UNTERZOGEN WURDEN , - IM FALL VON SONNENBLUMENKERNEN UND MISCHUNGEN , DIE DIESE ENTHALTEN , DAZU BESTIMMT SIND , IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ALS FUTTER - ODER NAHRUNGSMITTEL VERWENDET ZU WERDEN . ARTIKEL 32 ( 1 ) DIE FESTSTELLUNG DES GEWICHTS UND DIE ENTNAHME VON PROBEN ERFOLGEN BEI IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN ÖLSAATEN INSBESONDERE - BEI VERBRINGUNG IN DIE ÖLMÜHLE , IN DER SIE VERARBEITET WERDEN . ( 2 ) DIE FESTSTELLUNG DES GEWICHTS UND DIE ENTNAHME VON PROBEN ERFOLGEN BEI EINGEFÜHRTEN ÖLSAATEN INSBESONDERE - BEI DER EINFUHR , - BEI VERBRINGEN IN DIE ÖLMÜHLE , IN DER SIE VERARBEITET WERDEN , - BEIM VERSETZEN IN EINEN ZUSTAND , DASS DIE BEIHILFE FÜR DIE ZU ANDEREN ZWECKEN ALS DER ÖLERZEUGUNG BESTIMMTEN MENGEN NICHT BEANSPRUCHT WERDEN KANN , - BEI DER AUSFUHR . ( 3 ) DAS GEWICHT DER IN DEN VORIGEN ABSÄTZEN ERWÄHNTEN ÖLSAATEN WIRD IN KILOGRAMM ANGEGEBEN UND NACH DER IM ANHANG BESCHRIEBENEN METHODE BERICHTIGT . ARTIKEL 33 DIE PROBEENTNAHME , DIE ZERKLEINERUNG DER LABORATORIUMSPROBEN ZU ANALYSEPROBEN SOWIE DIE BESTIMMUNG DES GEHALTS AN ÖL , FREMDBESTANDTEILEN UND FEUCHTIGKEIT ERFOLGEN NACH EINEM EINHEITLICHEN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN . KAPITEL III ARTIKEL 34 ( 1 ) DIE BEIHILFE WIRD , SO OFT ES DIE MARKTLAGE ERFORDERT , IN DER WEISE FESTGESETZT , DASS SIE MINDESTENS EINMAL IN DER WOCHE ANGEWANDT WERDEN KANN . ( 2 ) DIE EINMAL FESTGESETZTE BEIHILFE WIRD BEIBEHALTEN , WENN DIE DURCH DIE SCHWANKUNGEN DER BERECHNUNGSFAKTOREN NOTWENDIGE ERHÖHUNG ODER SENKUNG WENIGER ALS 0,10 RECHNUNGSEINHEITEN AUSMACHEN WÜRDE . ( 3 ) DIE KOMMISSION TEILT DEN MITGLIEDSTAATEN SOFORT BEI IHRER FESTSETZUNG DIE FÜR 100 KILOGRAMM ÖLSAATEN ZU GEWÄHRENDEN BEIHILFEBETRAEGE MIT . ARTIKEL 35 DER BEIHILFEBETRAG IST DER BETRAG , DER AM TAG DER ANTRAGSTELLUNG FÜR TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG GÜLTIG IST . ARTIKEL 36 ( 1 ) DER BEI VORAUSFESTSETZUNG ZU GEWÄHRENDE BEIHILFEBETRAG , FALLS TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG IM MONAT DER BEANTRAGUNG DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG BEANTRAGT WIRD , IST GLEICH DEM AM TAG DER LETZTGENANNTEN BEANTRAGUNG GÜLTIGEN BETRAG . ( 2 ) WIRD TEIL I . D . DER BESCHEINIGUNG IN EINEM ANDEREN ALS DEM MONAT DER BEANTRAGUNG DES TEILES A . P . DER BESCHEINIGUNG BEANTRAGT , SO WIRD DER IN ABSATZ 1 ERWÄHNTE BETRAG ERHÖHT ODER GESENKT , - JE NACHDEM , OB DER IM MONAT DER BEANTRAGUNG DES TEILES I . D . GELTENDE RICHTPREIS HÖHER ODER NIEDRIGER IST ALS DER AM TAGE DER BEANTRAGUNG DES TEILES A . P . GELTENDE RICHTPREIS , UM DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN BEIDEN RICHTPREISEN ; - UM DEN IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTEN BERICHTIGUNGSBETRAG . BEI VERLÄNGERUNG DER GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 IST JEDOCH DER ZU GEWÄHRENDE IM VORAUS FESTGESETZTE BEIHILFEBETRAG GLEICH DEM FÜR DEN LETZTEN MONAT DES IN ARTIKEL 11 ERWÄHNTEN ZEITRAUMS BESTIMMTEN BETRAG . ARTIKEL 37 DIE IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE VORAUSBEZAHLUNG DER BEIHILFE WIRD NUR AUF VORLAGE DES TEILES I . D . DER BESCHEINIGUNG GEWÄHRT . ARTIKEL 38 ( 1 ) VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 39 WIRD DER IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 ERWÄHNTE BERICHTIGUNGSBETRAG GEMÄSS NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN FÜR JEDEN MONAT FESTGESETZT . ( 2 ) DER BERICHTIGUNGSBETRAG IST GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN A ) DEM GEMÄSS DEN ARTIKELN 1 , 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG DES RATES VOM 6 . JUNI 1967 ZUR FESTSETZUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN UND DES GRENZUEBERGANGSORTES ( 8 ) BESTIMMTEN PREIS FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN BZW . SONNENBLUMENKERNE UND B ) DEM TERMINPREIS FÜR DIESELBEN SAATEN , DER NACH DEN IN DEN ARTIKELN 1 , 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZEN BESTIMMT WIRD UND BEI VERLADUNG INNERHALB DES MONATS GILT , IN WELCHEM DIE SAATEN IN DER ÖLMÜHLE IDENTIFIZIERT WERDEN . SIND FÜR EINE SAATENART FÜR EINEN DER MONATE NACH BEANTRAGUNG DER VORAUSFESTSETZUNG KEINE ANGEBOTE UND KEINE NOTIERUNGEN FÜR DIE BESTIMMUNG DES UNTER B ) ERWÄHNTEN TERMINPREISES ERHÄLTLICH , SO WIRD DER FÜR DEN VORMONAT BERECHNETE PREIS ZUR BESTIMMUNG DES OBEN GENANNTEN UNTERSCHIEDS HERANGEZOGEN . ( 3 ) SIND FÜR DIE BESTIMMUNG DES UNTER 2 A ) ERWÄHNTEN PREISES ODER DES TERMINPREISES MINDESTENS ZWEI MONATE LANG KEINE ANGEBOTE UND KEINE NOTIERUNGEN ERHÄLTLICH , SO IST DER BERICHTIGUNGSBETRAG GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN A ) DEM NACH DEN ARTIKELN 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG BESTIMMTEN PREIS FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN BZW . SONNENBLUMENKERNE UND B ) DEM TERMINPREIS FÜR DIESELBEN SAATEN , DER NACH DEN IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZEN BESTIMMT WIRD UND BEI VERLADUNG INNERHALB DES MONATS GILT , IN WELCHEM DIE SAATEN IN DER ÖLMÜHLE IDENTIFIZIERT WERDEN . ( 4 ) WIRD NACH ABSATZ 3 B ) DER TERMINPREIS FÜR DIE ÖLSAATEN NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG BESTIMMT UND LIEGEN FÜR EINEN ODER MEHRERE MONATE NACH DEM MONAT DER BEANTRAGUNG DER VORAUSFESTSETZUNG KEINE WELTMARKTPREISE FÜR KONKURRENZERZEUGNISSE VOR , SO WERDEN DIE IM VORMONAT GELTENDEN WELTMARKTPREISE DER IN WETTBEWERB STEHENDEN ERZEUGNISSE HERANGEZOGEN . ARTIKEL 39 WENN SICH - DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREIS VON 100 KILOGRAMM RAPS - ODER RÜBSENSAMEN ODER SONNENBLUMENKERNEN ZUZUEGLICH DER VERARBEITUNGSKOSTEN UND DER SUMME DER PREISE DER BEI DER VERARBEITUNG DER BETREFFENDEN SAATENART GEWONNENEN MENGEN ÖL UND ÖLKUCHEN EINERSEITS UND - DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREIS VON 100 KILOGRAMM DER WICHTIGSTEN IN WETTBEWERB STEHENDEN SAATEN ZUZUEGLICH DER VERARBEITUNGSKOSTEN UND DER SUMME DER PREISE DER BEI DER VERARBEITUNG GEWONNENEN MENGEN ÖL UND ÖLKUCHEN ANDERERSEITS UNTERSCHIEDLICH ENTWICKELN UND SICH EINE SOLCHE ENTWICKLUNG AUF DEN ABSATZ DER IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN ÖLSAATEN SPÜRBAR AUSZUWIRKEN DROHT , SO KANN DER NACH ARTIKEL 38 ERMITTELTE UNTERSCHIED DURCH EINEN BETRAG BERICHTIGT WERDEN , DER HÖCHSTENS GLEICH DER SPANNE DIESER UNTERSCHIEDE IST . DIESE SPANNE WIRD GEGEBENENFALLS UM DEN GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG FESTZUSETZENDEN BERICHTIGUNGSBETRAG DES WELTMARKTPREISES BERICHTIGT . ARTIKEL 40 BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG LEISTEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN GEGENSEITIG HILFE . ARTIKEL 41 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 911/68 DER KOMMISSION VOM 5 . JULI 1968 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEIHILFE FÜR ÖLSAATEN ( 9 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 644/72 ( 10 ) , WIRD AUFGEHOBEN . ARTIKEL 42 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1972 IN KRAFT . BESCHEINIGUNGEN , DIE AUF VOR DEM IM VORIGEN ABSATZ GENANNTEN ZEITPUNKT EINGEREICHTE ANTRAEGE HIN AUSGESTELLT WORDEN SIND , UNTERLIEGEN WEITERHIN DEN VOR DIESEM ZEITPUNKT GELTENDEN VORSCHRIFTEN . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 7 . JUNI 1972 . FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT S . L . MANSHOLT ANHANG UND FORMULARE : SIEHE ABL .