Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 067 vom 20/03/1972 S. 0013
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0129
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0137
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0172
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0182
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0182
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 516/72 DES RATES VOM 28 . FEBRUAR 1972 ÜBER DIE EINFÜHRUNG GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN PENDELVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 75 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 117/66/EWG DES RATES VOM 28 . JULI 1966 ÜBER DIE EINFÜHRUNG GEMEINSAMER REGELN FÜR DEN GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ES IST NOTWENDIG , DEN PENDELVERKEHR EINER GENEHMIGUNG ZU UNTERWERFEN , DAMIT DIE EINHALTUNG DER DEN VERKEHRSUNTERNEHMERN GEMÄSS DIESER VERORDNUNG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN WIRKSAM ÜBERWACHT WERDEN KANN ; DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER GENEHMIGUNG IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SAISONABHÄNGIGKEIT DES PENDELVERKEHRS FESTZULEGEN . UM DIE ÜBERWACHUNG ZU ERLEICHTERN UND DIE VERWALTUNGSFORMALITÄTEN ZU VEREINFACHEN , IST EIN EINHEITLICHES MUSTER FÜR DIE GENEHMIGUNG VORZUSEHEN ; DIE GENEHMIGUNG SOLL FÜR DIE GESAMTE BEFÖRDERUNGSSTRECKE GÜLTIG SEIN . DIE EINRICHTUNG VON PENDELVERKEHRSDIENSTEN MUSS VON EINER PRÜFUNG ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN , DIE ES DEN BEHÖRDEN ERMÖGLICHT FESTZUSTELLEN , OB DEM ERFORDERNIS , DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DES LINIENVERKEHRS NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN , ENTSPROCHEN WIRD ; EINE SOLCHE PRÜFUNG IST FÜR PENDELVERKEHRSDIENSTE , DIE NEBEN DEN BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN DIE UNTERBRINGUNG DER REISENDEN MIT ODER OHNE VERPFLEGUNG EINSCHLIESSEN , JEDOCH NICHT NOTWENDIG , DA EINE SOLCHE PAUSCHALE LEISTUNG NICHT MIT DERJENIGEN VERGLEICHBAR IST , DIE DER LINIENVERKEHR AUF DER STRASSE UND AUF DER SCHIENE ANBIETET . IM INTERESSE DER VERKEHRSNUTZER UND UM INSBESONDERE EINE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DER VERKEHRSDIENSTE ZU GEWÄHRLEISTEN , MUSS DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DIE MÖGLICHKEIT HABEN , ANTRAGSTELLER AUSZUSCHLIESSEN , BEI DENEN OFFENSICHTLICH IST , DASS SIE DEN ANFORDERUNGEN DIESER VERKEHRSDIENSTE NICHT ENTSPRECHEN . DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN AUSNAHMEN VON BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN , WELCHE DIE DURCHFÜHRUNG DER PENDELVERKEHRSDIENSTE FESTLEGEN , MÜSSEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEDÜRFNISSE DER VERKEHRSNUTZER BESTIMMT WERDEN , OHNE DASS HIERDURCH DIE WESENTLICHEN MERKMALE DIESER VERKEHRSART ANGETASTET WERDEN ; DIE GRENZEN , INNERHALB DEREN DIESE AUSNAHMEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN , MÜSSEN JE NACH DEM EINFLUSS DER EINZELNEN FORMEN DES PENDELVERKEHRS AUF DIE MARKTLAGE DES PERSONENVERKEHRS IN DEN BETREFFENDEN GEBIETEN ABGESTUFT WERDEN . ES SIND GEMEINSAME REGELN FÜR DAS VERFAHREN ZUR AUSSTELLUNG UND ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG FESTZULEGEN , DAMIT DIE ANWENDUNG DER MATERIELLEN VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG ERLEICHTERT WIRD ; ZU DIESEM ZWECK IST AUCH EIN EINHEITLICHES MUSTER FÜR DIE ANTRAGSFORMULARE FESTZULEGEN . IN ANBETRACHT DER SAISONABHÄNGIGKEIT DES PENDELVERKEHRS UND DER NOTWENDIGKEIT , GELEGENTLICH UNVORHERSEHBAREN BEDÜRFNISSEN DER VERKEHRSNUTZER ZU ENTSPRECHEN , MÜSSEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN RASCH ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ANTRAEGE AUF EINRICHTUNG SOLCHER VERKEHRSDIENSTE TREFFEN ; DAS VERFAHREN DIREKTER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN DÜRFTE DIESEM ERFORDERNIS AM EHESTEN ENTSPRECHEN . ZUR ÜBERWINDUNG DER SCHWIERIGKEITEN , DIE BEI DEN VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFTRETEN KÖNNEN , SIND GEMEINSCHAFTSVERFAHREN VORZUSEHEN UND DER KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DEM RAT ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE AUF DIESEM GEBIET ZU ÜBERTRAGEN . HINSICHTLICH DER GÜLTIGKEITSDAUER DER VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN SIND ÜBERGANGSMASSNAHMEN VORZUSEHEN . UM DIE MIT DIESER VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN GEMEINSAMEN REGELN ELASTISCHER ZU GESTALTEN , EMPFIEHLT ES SICH , FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , AUF BILATERALER ODER MULTILATERALER GRUNDLAGE VON EINIGEN VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG ABZUWEICHEN . DEN VERKEHRSUNTERNEHMERN MUSS DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN , IHRE INTERESSEN GEGENÜBER BESTIMMTEN ENTSCHEIDUNGEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER ANTRAEGE GETROFFEN HABEN , DURCH GEEIGNETE MITTEL GELTEND ZU MACHEN . UM DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAMEN REGELN ZU VEREINHEITLICHEN , IST EIN GEMEINSCHAFTLICHES ANHÖRVERFAHREN FÜR DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN VORZUSEHEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ARTIKEL 1 DIESE VERORDNUNG GILT FÜR DEN PENDELVERKEHR , DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 117/66/EWG BEZEICHNET IST UND DEN BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ENTSPRICHT . ARTIKEL 2 DER PENDELVERKEHR WIRD AUF GRUND EINER GENEHMIGUNG FÜR DEN PENDELVERKEHR - IM FOLGENDEN ALS " GENEHMIGUNG " BEZEICHNET - BETRIEBEN . DIE GENEHMIGUNG WIRD NACH DEN VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG AUSGESTELLT UND ERTEILT . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE GENEHMIGUNG WIRD AUF DEN NAMEN EINES VERKEHRSUNTERNEHMERS AUSGESTELLT , DER IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SEINE FAHRZEUGE ZUGELASSEN SIND , DIE ERFORDERLICHEN BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUM GRENZUEBERSCHREITENDEN PERSONENVERKEHR ERFÜLLT . ( 2 ) DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER GENEHMIGUNG BETRAEGT HÖCHSTENS EIN JAHR . ( 3 ) IN DER GENEHMIGUNG IST FOLGENDES FESTZULEGEN : A ) DIE FORM DES PENDELVERKEHRS , B ) DIE STRECKENFÜHRUNG , INSBESONDERE DIE AUSGANGS - , ZIEL - UND HALTEORTE SOWIE DIE GRENZUEBERGANGSSTELLEN , C ) DIE LÄNGE DER STRECKE IN KILOMETERN , D ) DIE LISTE DER AMTLICHEN KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE , MIT DENEN DIE BEFÖRDERUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN , E ) DIE ZAHL UND DIE TERMINE DER FAHRTEN , F ) DIE FAHRPLÄNE , G ) GEGEBENENFALLS DIE GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 , 10 UND 11 GENEHMIGTEN AUSNAHMEN , H ) DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER GENEHMIGUNG . ( 4 ) DIE GENEHMIGUNG MUSS EINEM MUSTER ENTSPRECHEN , DAS DIE KOMMISSION DURCH VERORDNUNG NACH ANHÖRUNG DER MITGLIEDSTAATEN BINNEN DREI MONATEN NACH ERLASS DIESER VERORDNUNG FESTLEGT . ARTIKEL 4 DIE GENEHMIGUNG BERECHTIGT DEN INHABER , UNTER DEN IN IHR FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN PERSONENBEFÖRDERUNGEN IM GRENZUEBERSCHREITENDEN STRASSENVERKEHR IM HOHEITSGEBIET ALLER MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHREN , DAS DURCH DIE STRECKENFÜHRUNG DES PENDELVERKEHRS BERÜHRT WIRD . ABSCHNITT II BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG ARTIKEL 5 DIE GENEHMIGUNG ZUR EINRICHTUNG EINES VERKEHRSDIENSTES IM SINNE DES ARTIKELS 1 WIRD JEDEM ANTRAGSTELLER ERTEILT , WENN A ) DER BEANTRAGTE VERKEHRSDIENST NEBEN DER BEFÖRDERUNGSLEISTUNG DIE UNTERKUNFT DER REISEGRUPPE MIT ODER OHNE VERPFLEGUNG AM ZIELORT UND GEGEBENENFALLS WÄHREND DER REISE EINSCHLIESST , B ) DIE DAUER DER REISE UND DES AUFENTHALTS DER REISEGRUPPE AM ZIELORT MINDESTENS SIEBEN TAGE ODER IM FALLE EINER BEFÖRDERUNG ÜBER EINE STRECKE VON WENIGER ALS 300 KM MINDESTENS DREI TAGE BETRAEGT , C ) DIE FAHRGÄSTE DEN GESAMTPREIS FÜR DIE REISE AN DEN REISEVERANSTALTER ENTRICHTEN . ARTIKEL 6 ( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 5 WERDEN ANTRAEGE AUF EINRICHTUNG EINES VERKEHRSDIENSTES IM SINNE DES ARTIKELS 1 , BEI DEM DIE IN ARTIKEL 5 AUFGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN NICHT ERFÜLLT SIND , EINER PRÜFUNG UNTERWORFEN , DIE SICH AUF DIE MARKTLAGE DES PERSONENVERKEHRS IN DEN BETREFFENDEN GEBIETEN ERSTRECKT . ( 2 ) DIE GENEHMIGUNG WIRD UNTER DER BEDINGUNG ERTEILT , DASS DIE BEDIENUNG DES VERKEHRS , DER GEGENSTAND DES ANTRAGS IST , QUALITATIV WIE AUCH QUANTITATIV DURCH DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN VORHANDENEN VERKEHRSDIENSTE NICHT BEREITS ZUFRIEDENSTELLEND GEWÄHRLEISTET IST . ARTIKEL 7 DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 GENANNTEN GENEHMIGUNGEN KÖNNEN VERWEIGERT WERDEN , WENN DER ANTRAGSTELLER IN DER VERGANGENHEIT DIE BEDINGUNGEN NICHT EINGEHALTEN HAT , DENEN DIE GENEHMIGUNGEN FÜR SEINE VERKEHRSDIENSTE UNTERLAGEN , ODER WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS ER DIE VERKEHRSLEISTUNG NICHT IN ANGEMESSENER WEISE ERBRINGT , ODER WENN EINE ANGEMESSENE BEHANDLUNG DER FAHRGÄSTE NICHT SICHERGESTELLT IST . ARTIKEL 8 ( 1 ) DER ANTRAGSTELLER MACHT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUR BEGRÜNDUNG SEINES ANTRAGS ALLE ANGABEN ÜBER STRECKENFÜHRUNG UND PROGRAMM DES VERKEHRSDIENSTES . ( 2 ) IN DEM IN ARTIKEL 5 GENANNTEN FALL MACHT DER ANTRAGSTELLER AUSSERDEM ANGABEN ÜBER ORT UND HOTELS ODER SONSTIGE EINRICHTUNGEN , IN DENEN DIE FAHRGÄSTE WÄHREND IHRES AUFENTHALTS UNTERGEBRACHT WERDEN SOLLEN , SOWIE ÜBER DIE DAUER DES AUFENTHALTS . ( 3 ) DER ANTRAGSTELLER BELEGT DIE IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTEN ANGABEN DURCH BEIFÜGUNG ENTSPRECHENDER UNTERLAGEN , DIE VOM VERANSTALTER DER GRUPPENREISEN UND GEGEBENENFALLS VON DEN HOTELS ODER EINRICHTUNGEN AUSGESTELLT SIND , IN DENEN DIE UNTERBRINGUNG VORGESEHEN IST . ABSCHNITT III AUSNAHMEN ARTIKEL 9 ( 1 ) IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 5 GENANNTEN VERKEHRSDIENSTE KANN DER GENEHMIGUNGSINHABER ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 117/66/EWG FAHRGÄSTE BEI DER RÜCKFAHRT ZULASSEN , DIE BEI DER HINFAHRT MIT EINER ANDEREN GRUPPE GEREIST SIND , SOFERN DIE GESAMTZAHL DIESER FAHRGÄSTE 25 V . H . DER ZAHL DER FAHRGÄSTE IHRER HINFAHRT NICHT ÜBERSCHREITET . ( 2 ) MIT GENEHMIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE KANN DER IN ABSATZ 1 GENANNTE HUNDERTSATZ BIS AUF 50 V . H . ERHÖHT WERDEN . BEI ZULASSUNG DIESER AUSNAHME KANN DIE GENANNTE BEHÖRDE DIE MARKTLAGE DES PERSONENVERKEHRS IN DEN BETREFFENDEN GEBIETEN BERÜCKSICHTIGEN . ( 3 ) AUSNAHMEN NACH ABSATZ 2 WERDEN NACH DEM VERFAHREN DER ARTIKEL 13 BIS 16 ZUGELASSEN . ANTRAEGE AUF ZULASSUNG DIESER AUSNAHMEN KÖNNEN GLEICHZEITIG MIT DEM IN ARTIKEL 12 GENANNTEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG ODER WÄHREND DES BETRIEBSZEITRAUMS EINES GENEHMIGTEN PENDELVERKEHRSDIENSTES GESTELLT WERDEN . ARTIKEL 10 ( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 117/66/EWG KANN DEM GENEHMIGUNGSINHABER GESTATTET WERDEN , IM HOHEITSGEBIET DES STAATES , IN DEM SICH DER AUSGANGSORT DES VERKEHRSDIENSTES BEFINDET , AUSSER AM AUSGANGSORT AN HÖCHSTENS DREI STELLEN FAHRGÄSTE AUF DER HINFAHRT AUFZUNEHMEN UND AUF DER RÜCKFAHRT ABZUSETZEN . ( 2 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 117/66/EWG KANN DEM GENEHMIGUNGSINHABER GESTATTET WERDEN , IM HOHEITSGEBIET DES STAATES , IN DEM SICH DER ZIELORT DES VERKEHRSDIENSTES BEFINDET , AUSSER AM ZIELORT AN HÖCHSTENS DREI STELLEN FAHRGÄSTE AUF DER HINFAHRT ABZUSETZEN UND AUF DER RÜCKFAHRT WIEDER AUFZUNEHMEN . ( 3 ) DIE ABSÄTZE 1 UND 2 GELTEN FÜR VERKEHRSDIENSTE IM SINNE DES ARTIKELS 6 NUR DANN , WENN DIE IN DEM BETREFFENDEN GEBIET VORHANDENEN PERSONENVERKEHRSDIENSTE DIE BEDIENUNG DES VERKEHRS AUF DEN VON DEN AUSNAHMEANTRAEGEN BETROFFENEN VERKEHRSVERBINDUNGEN WEDER QUALITATIV NOCH QUANTITATIV ZUFRIEDENSTELLEND GEWÄHRLEISTEN KÖNNEN . ( 4 ) AUSNAHMEN NACH DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 WERDEN NACH DEM VERFAHREN DER ARTIKEL 13 BIS 16 ZUGELASSEN . ANTRAEGE AUF ZULASSUNG DIESER AUSNAHMEN KÖNNEN GLEICHZEITIG MIT DEM IN ARTIKEL 12 GENANNTEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG ODER WÄHREND DES BETRIEBSZEITRAUMS EINES GENEHMIGTEN PENDELVERKEHRSDIENSTES GESTELLT WERDEN . ARTIKEL 11 ( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 117/66/EWG KANN DER VERKEHRSUNTERNEHMER DIE GENEHMIGUNG BEANTRAGEN , DIE ERSTE HINFAHRT UND DIE LETZTE RÜCKFAHRT IN DER REIHE DER PENDELFAHRTEN ALS LEERFAHRT DURCHZUFÜHREN , WENN DIE FAHRGÄSTE AUS DRITTLÄNDERN AUF GRUND EINES VERTRAGES , DER VOR IHRER ANKUNFT IN DEM LAND , IN DEM SIE AUFGENOMMEN WERDEN , GESCHLOSSEN WURDE , AUF EINEM FLUGPLATZ BEI DER LANDUNG EINES FLUGZEUGS ODER IN EINEM HAFEN BEIM ANLEGEN EINES SCHIFFES IN GRUPPEN ZUSAMMENGEFASST WORDEN SIND . IN DIESEM FALL WERDEN DIE GENEHMIGUNGEN NACH DEM VERFAHREN DER ARTIKEL 12 BIS 16 ERTEILT . ( 2 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 117/66/EWG KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DER ARTIKEL 12 , 13 , 14 UND 16 AUCH IN ANDEREN FÄLLEN GENEHMIGUNGEN ERTEILT WERDEN . ( 3 ) VOR ABLAUF DES ERSTEN HALBJAHRS 1975 UNTERBREITET DIE KOMMISSION DEM RAT EINEN BERICHT ÜBER DIE VERKEHRSMARKTLAGE IN DEM BETREFFENDEN BEREICH SOWIE GEGEBENENFALLS EINEN VORSCHLAG , DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESES ARTIKELS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFAHRUNGEN UND DER ENTWICKLUNG DER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK ZU ÄNDERN . ABSCHNITT IV VERFAHREN ARTIKEL 12 ( 1 ) GENEHMIGUNGSANTRAEGE MÜSSEN EINEM MUSTER ENTSPRECHEN , DAS DIE KOMMISSION DURCH VERORDNUNG NACH ANHÖRUNG DER MITGLIEDSTAATEN BINNEN DREI MONATEN NACH ERLASS DIESER VERORDNUNG FESTLEGT . ( 2 ) DIE ANTRAEGE NACH ABSATZ 1 SIND AN DEN MITGLIEDSTAAT ZU RICHTEN , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DER ORT BEFINDET , AN DEM DIE FAHRGÄSTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG ZUM AUFENTHALTSORT AUFGENOMMEN WERDEN . DIE ANTRAGSTELLER MÜSSEN ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ANTRAEGE DIE UNTERLAGEN FÜR DIE IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ANGABEN BEIFÜGEN . ARTIKEL 13 ( 1 ) DIE ANTRAEGE WERDEN NACH DEM VERFAHREN DER ARTIKEL 14 BIS 16 VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEPRÜFT , IN DEREN HOHEITSGEBIET SICH DIE ORTE BEFINDEN , AN DENEN FAHRGÄSTE AUFGENOMMEN ODER ABGESETZT WERDEN SOLLEN , SOFERN ES SICH NICHT UM EINEN FALL IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 HANDELT , AUF DEN ARTIKEL 15 KEINE ANWENDUNG FINDET . ( 2 ) BEI VERKEHRSDIENSTEN IM SINNE DES ARTIKELS 5 TEILT DER MITGLIEDSTAAT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 DEN MITGLIEDSTAATEN , DEREN HOHEITSGEBIET IM DURCHGANGSVERKEHR BERÜHRT WIRD , DIE GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN VOR IHREM WIRKSAMWERDEN MIT . ( 3 ) BEI VERKEHRSDIENSTEN IM SINNE DES ARTIKELS 6 UNTERRICHTET DER MITGLIEDSTAAT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 DIE MITGLIEDSTAATEN , DEREN HOHEITSGEBIET IM DURCHGANGSVERKEHR BERÜHRT WIRD , SOWIE DIE KOMMISSION ÜBER DEN VERLAUF DER VERHANDLUNGEN , DIE IM RAHMEN DER VORSCHRIFTEN DES ABSATZES 1 STATTFINDEN , UND ÜBER DIE DARAUFHIN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN . DIESE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN HIERZU BEMERKUNGEN ÄUSSERN . ( 4 ) IN DEM IN ABSATZ 3 GENANNTEN FALL WERDEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ABSATZES 1 EINEN MONAT NACH UNTERRICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DEREN HOHEITSGEBIET IM DURCHGANGSVERKEHR BERÜHRT WIRD , WIRKSAM . DIESE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN , WENN SIE DER ANSICHT SIND , DASS DIESE ENTSCHEIDUNGEN ERHEBLICHE SCHWIERIGKEITEN HERVORRUFEN KÖNNTEN , VOR WIRKSAMWERDEN DIESER ENTSCHEIDUNGEN , NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 15 EINSPRUCH ERHEBEN . IN DIESEM FALL BLEIBT DIE DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN BIS ZUM ABSCHLUSS DES GENANNTEN VERFAHRENS AUSGESETZT . VERZICHTEN DIE MITGLIEDSTAATEN , DEREN HOHEITSGEBIET IM DURCHGANGSVERKEHR BERÜHRT WIRD , AUSDRÜCKLICH AUF IHR EINSPRUCHSRECHT , SO KÖNNEN DIE STAATEN , IN DENEN SICH DER AUSGANGS - UND ZIELORT DES VERKEHRSDIENSTES BEFINDEN , DEN ZEITPUNKT DES WIRKSAMWERDENS DER BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN VOR ABLAUF EINES MONATS FESTSETZEN . ARTIKEL 14 ( 1 ) DER MITGLIEDSTAAT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 ÜBERMITTELT DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 EINE DURCHSCHRIFT DES ANTRAGS SOWIE DER IN ARTIKEL 8 AUFGEFÜHRTEN UNTERLAGEN . ER TEILT SEINE STELLUNGNAHME ZU DEM ANTRAG MIT . ( 2 ) BINNEN DREISSIG TAGEN NACH EINGANG DER DURCHSCHRIFT DES ANTRAGS TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 DEM MITGLIEDSTAAT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 IHRE STELLUNGNAHMEN MIT . ( 3 ) ERHÄLT DER MITGLIEDSTAAT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 INNERHALB DER IN ABSATZ 2 BESTIMMTEN FRIST KEINE ANTWORT DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 , SO GILT DIES ALS EINVERSTÄNDNIS DIESER MITGLIEDSTAATEN . ARTIKEL 15 ( 1 ) FÜHRT DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 14 ZU KEINER EINIGUNG ODER WIRD ARTIKEL 13 ABSATZ 4 ANGEWANDT , SO KANN DIE KOMMISSION AUF ANTRAG EINES BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATS MIT DEM STREITFALL BEFASST WERDEN . DIE KOMMISSION TRIFFT NACH ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN SO BALD WIE MÖGLICH EINE ENTSCHEIDUNG , DIE DEN GENANNTEN STAATEN MITGETEILT WIRD . ( 2 ) DIE ENTSCHEIDUNG NACH ABSAZ 1 WIRD NACH DREISSIG TAGEN WIRKSAM , SOFERN NICHT EIN BETEILIGTER MITGLIEDSTAAT DEN RAT VOR ABLAUF DIESER FRIST MIT DER FRAGE BEFASST . IN DIESEM FALL ENTSCHEIDET DER RAT BINNEN DREISSIG TAGEN MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT . ( 3 ) DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES NACH DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 BLEIBEN WIRKSAM , BIS GEGEBENENFALLS EINE EINIGUNG ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZUSTANDE KOMMT ODER BIS DIE KOMMISSION ODER DER RAT NEUE ENTSCHEIDUNGEN NACH DEM VERFAHREN DER ABSÄTZE 1 UND 2 TREFFEN . ARTIKEL 16 ( 1 ) DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 , DIE GEMÄSS DEN ENTSCHEIDUNGEN HANDELT , AUF DIE SICH DIE MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 GEEINIGT HABEN , - ERTEILT DIE GENEHMIGUNG ZUR EINRICHTUNG EINES PENDELVERKEHRSDIENSTES ODER - LEHNT DEN ANTRAG FÖRMLICH AB . ( 2 ) BEI ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG ÜBERMITTELT DER MITGLIEDSTAAT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 EINE DURCHSCHRIFT DER GENEHMIGUNG . ( 3 ) ENTSCHEIDUNGEN , WELCHE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ABSATZ 1 TREFFEN , SIND ZU BEGRÜNDEN . DIE MITGLIEDSTAATEN RÄUMEN DEN VERKEHRSUNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT EIN , ALS SOLCHE IHRE INTERESSEN GEGENÜBER DEN GENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN MIT GEEIGNETEN MITTELN GELTEND ZU MACHEN . ABSCHNITT V ÜBERWACHUNG - AHNDUNG VON VERSTÖSSEN ARTIKEL 17 IM FAHRZEUG MITZUFÜHREN UND DEN KONTROLLPERSONEN AUF VERLANGEN VORZUZEIGEN SIND : - DIE IN ARTIKEL 3 VORGESEHENE GENEHMIGUNG UND - FÜR JEDE FAHRT EINE LISTE MIT DEN NAMEN DER FAHRGÄSTE . ARTIKEL 18 ( 1 ) FAHRGÄSTE , DIE EINEN PENDELVERKEHRSDIENST BENUTZEN , MÜSSEN WÄHREND DER GANZEN FAHRT EINEN FAHRAUSWEIS ( EINZEL - ODER SAMMELFAHRAUSWEIS ) MIT SICH FÜHREN , DER FOLGENDE ANGABEN ENTHÄLT : - NAME DES FAHRGASTES ( DER FAHRGÄSTE ) , - VERKEHRSVERBINDUNG , - ZEITPUNKT DER HINREISE UND RÜCKREISE SOWIE DAUER DES AUFENTHALTS AM ZIELORT , - GESAMTPREIS DER REISE ODER - IM FALLE EINES VERKEHRSDIENSTES NACH ARTIKEL 6 - BEFÖRDERUNGSPREIS . ( 2 ) DER FAHRAUSWEIS NACH ABSATZ 1 IST DEN KONTROLLPERSONEN AUF VERLANGEN VORZUZEIGEN . ARTIKEL 19 ( 1 ) DER MITGLIEDSTAAT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 WIDERRUFT DIE AUF GRUND DIESER VERORDNUNG ERTEILTE GENEHMIGUNG , WENN DER INHABER DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 NICHT MEHR ERFÜLLT . DER MITGLIEDSTAAT , DER DIE GENEHMIGUNG WIDERRUFEN HAT , UNTERRICHTET HIERVON UNVERZUEGLICH DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 . ( 2 ) ERHÄLT EIN MITGLIEDSTAAT DAVON KENNTNIS , DASS DER INHABER EINER VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERTEILTEN GENEHMIGUNG IN SEINEM HOHEITSGEBIET GEGEN DIESE VERORDNUNG VERSTOSSEN HAT , SO UNTERRICHTET ER HIERVON DEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN SICH GEGENSEITIG ALLE IHNEN VORLIEGENDEN ANGABEN ÜBER DIE AHNDUNG DIESER VERSTÖSSE MIT . ABSCHNITT VI ÜBERGANGS - UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN ARTIKEL 20 DIE BEI INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG BEREITS BESTEHENDEN PENDELVERKEHRSDIENSTE IM SINNE DES ARTIKELS 1 KÖNNEN AUF GRUND EINZELSTAATLICHER GENEHMIGUNGEN FÜR DIE DAUER IHRER GÜLTIGKEIT WEITERBETRIEBEN WERDEN . SOLCHE GENEHMIGUNGEN DÜRFEN JEDOCH NUR INSOWEIT ERNEUERT WERDEN , ALS DIES NOTWENDIG IST , UM EINE EINHEITLICHE GÜLTIGKEITSDAUER ZU GEWÄHRLEISTEN , WENN EIN PENDELVERKEHRSDIENST AUF GRUND MEHRERER EINZELSTAATLICHER GENEHMIGUNGEN BETRIEBEN WIRD . ARTIKEL 21 DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN AUF BILATERALER ODER MULTILATERALER GRUNDLAGE VEREINBAREN , DASS DER MITGLIEDSTAAT , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DER ORT BEFINDET , AN DEM FAHRGÄSTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG ZUM AUFENTHALTSORT AUFGENOMMEN WERDEN SOLLEN , ABWEICHEND VON DEN ARTIKELN 13 , 14 UND 16 DIE GENEHMIGUNG ERTEILT , OHNE DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DIE PARTEIEN DER VEREINBARUNG SIND , ZU BETEILIGEN . ARTIKEL 22 DIE IN DEN ARTIKELN 3 , 12 UND 17 GENANNTEN UNTERLAGEN ERSETZEN DIE GEGENWÄRTIG BESTEHENDEN GENEHMIGUNGSANTRAEGE , GENEHMIGUNGEN UND ÜBERWACHUNGSUNTERLAGEN . ARTIKEL 23 DIESE VERORDNUNG GILT AB 1 . JANUAR 1973 , MIT AUSNAHME DES ARTIKELS 3 ABSATZ 4 UND DES ARTIKELS 12 ABSATZ 1 , DIE AB INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG GELTEN . ARTIKEL 24 DIE MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN VOR DEM 1 . OKTOBER 1972 NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN . DIESE VORSCHRIFTEN ERSTRECKEN SICH UNTER ANDEREM AUF DIE ORGANISATION , DAS VERFAHREN UND DIE MITTEL DER ÜBERWACHUNG SOWIE AUF DIE AHNDUNG VON VERSTÖSSEN . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 28 . FEBRUAR 1972 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . THORN ( 1 ) ABL . NR . 147 VOM 9 . 8 . 1966 , S . 2688/66 .