Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972 zur achten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 298 vom 31/12/1972 S. 0048 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0166
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L298 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0166
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(30-31.12) S. 0075
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0228
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0180
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0180
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Dezember 1972 zur achten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 72/444/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 5 Buchstabe a ) und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20 . Dezember 1971 ( 2 ) , müssen die Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter konservierender Stoffe verbieten ; dieses Verbot muß am 1 . Januar 1973 wirksam werden . Die Kommission wird in Kürze einen Richtlinienvorschlag vorlegen , wonach in der gesamten Gemeinschaft die Verwendung der folgenden dieser konservierenden Stoffe gestattet werden soll : Ameisensäure und ihre Salze , Hexamethylentetramin sowie Borsäure und ihre Salze ; eine Entscheidung kann jedoch nicht vor dem 1 . Januar 1973 ergehen , so daß dieser Termin hinsichtlich dieser Stoffe um ein Jahr hinausgeschoben werden muß - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie vom 5 . November 1963 erhält folgende Fassung : " Hinsichtlich Ameisensäure und ihren Salzen , Borsäure und ihren Salzen sowie Hexamethylentetramin brauchen die geänderten Rechtsvorschriften jedoch erst ab 1 . Januar 1974 angewendet zu werden . " Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 26 . Dezember 1972 . Im Namen des Rates Der Präsident T . WESTERTERP ( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 . ( 2 ) ABl . Nr . L 2 vom 4 . 1 . 1972 , S . 22 .