31972L0430

Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Amtsblatt Nr. L 291 vom 28/12/1972 S. 0162 - 0162
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0114
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L291 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0114
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28-30.12) S. 0077
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0143
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0179
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0179


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (72/430/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153 der Akte im Anhang zu diesem Vertrag,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß die Anzahl der nationalen Büros, die in der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1) in Betracht gezogen wird, sich auf Grund der Erweiterung von sechs auf neun erhöht und diese Richtlinie infolgedessen angepasst werden muß -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"sobald zwischen den nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben;".

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 103 vom 2.5.1972, S. 1.