Richtlinie 72/275/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinie über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/07/1972 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0229
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0726
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0229
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0765
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0093
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0054
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0054
RICHTLINIE DES RATES vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinie über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (72/275/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (1) ist vorgesehen, daß das in Artikel 3 der genannten Richtlinie für diese Einführung festgelegte Verfahren für 18 Monate von dem Zeitpunkt an gilt, zu dem der Ständige Futtermittelausschuß erstmals entweder auf Grund des Artikels 3 Absatz 1 oder auf Grund ähnlicher Vorschriften befasst wird. Dieser Ausschuß ist auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 1970 erstmalig mit zwei Richtlinienentwürfen der Kommission befasst worden ; mithin wäre das betreffende Verfahren vom 16. Juni 1972 an nicht mehr anwendbar. Bisher hat es sich jedoch in jeder Hinsicht bewährt ; es ist daher angebracht, dieses Verfahren über den vorgesehenen Zeitraum hinaus beizubehalten - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 ist mit Wirkung vom 16. Juni 1972 an aufgehoben. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1972. Im Namen des Rates Der Präsident T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 2.