31972L0159

Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe

Amtsblatt Nr. L 096 vom 23/04/1972 S. 0001 - 0008
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0312
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0324
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0172
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0177
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0177


RICHTLINIE DES RATES vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (72/159/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik können nicht ohne eine Reform der Agrarstruktur erreicht werden.

Diese Strukturreform ist ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, die sich daher auf eine gemeinschaftliche Konzeption und gemeinschaftliche Kriterien stützen muß.

Die Unterschiede in den Ursachen, in der Art und in der Bedeutung der Strukturprobleme in der Landwirtschaft können regional unterschiedliche Lösungen erforderlich machen, die zeitlich angepasst werden können und zur wirtschaftlichen und sozialen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes beitragen müssen ; die beste Wirkung lässt sich erzielen, wenn die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Konzeption und gemeinschaftlicher Kriterien die gemeinsame Aktion durch ihre eigenen gesetzgeberischen und administrativen Mittel selbst durchführen und unter den von der Gemeinschaft festgesetzten Bedingungen selbst bestimmen, in welchem Masse diese Aktion in bestimmten Gebieten verstärkt oder auf gewisse Gebiete konzentriert werden muß.

Die Agrarstruktur ist in der Gemeinschaft durch eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe gekennzeichnet, denen die erforderlichen Strukturbedingungen fehlen, um ein angemessenes Einkommen und Lebensbedingungen, die mit denen der anderen Berufe vergleichbar sind, sicherzustellen ; ausserdem vergrössert sich ständig die Einkommensdisparität zwischen den Betrieben, die sich dank ihrer strukturellen Lage der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen vermögen, und den übrigen Betrieben.

In Zukunft werden sich nur die Betriebe der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen können, deren Betriebsinhaber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen, deren Rentabilität buchführungsmässig nachgewiesen wird und die in der Lage sind, bei Anwendung rationeller Produktionsmethoden den in ihnen beschäftigten Personen ein angemessenes Einkommen sowie befriedigende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten ; die Reform der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur hat daher die Bildung und Entwicklung solcher Betriebe zu fördern.

In den meisten Fällen ist die Entwicklung solcher Betriebe auf kurze Sicht nicht durchführbar ; zudem lässt sich diese Entwicklung im Rahmen eines über mehrere Jahre gestaffelten Entwicklungsplans, der Aufschluß über die erforderlichen Mittel von der Ausgangslage des Betriebes bis zum Abschluß des Plans gibt, nach einer rationelleren und besser ausgewogenen Zeitfolge durchführen.

Zur Ausrichtung der Entwicklung dieser Betriebe sind die durch den Entwicklungsplan anzustrebenden Ziele in bezug auf die Betriebsrentabilität und die Arbeitszeit der in den Betrieben beschäftigten Personen festzulegen.

Ist für die Entwicklung des Betriebes eine Aufstockung der landwirtschaftlich genutzten Fläche vorgesehen, so ist es nicht erforderlich, daß der Betrieb bereits zu Beginn der Durchführung des Entwicklungsplans die Flächen, um die er vergrössert werden soll, bewirtschaftet ; es muß jedoch gesichert sein, daß der Betrieb im Verlauf der geplanten Entwicklungszeit über die vorgesehenen Flächen verfügen kann.

Um sicherzugehen, daß die für die Entwicklung der Betriebe vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel tatsächlich in die Betriebe fließen, die die erforderlichen Bedingungen erfuellen, müssen die zuständigen Stellen die Entwicklungspläne genehmigen.

Die Bemühungen der Landwirte, das Ziel des Entwicklungsplans zu erreichen, können dadurch gefördert werden, daß ihnen Flächen, die unter den Bedingungen der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 (1) freigesetzt werden, mit Vorrang zur Verfügung gestellt und Beihilfen für ihre Investitionen gewährt werden.

Die Investitionsbeihilfen sollten grundsätzlich in Form von Zinsvergütungen gewährt werden, damit die wirtschaftliche und finanzielle Verantwortung des Betriebsinhabers erhalten bleibt ; aus dem gleichen Grund sollte der Betriebsinhaber zur Zahlung eines Teils der Zinsen herangezogen werden ; es ist vorzusehen, daß Beihilfen auch in Form von Kapitalzuschüssen oder späteren Amortisierungen gewährt werden können.

Auf Grund des Umfangs der Investitionen, die erforderlich sind, um die Rentabilität der auf Rind- und Schaffleischerzeugung ausgerichteten Betriebe sicherzustellen, müssen die Beihilfen für den Ankauf von Tieren bestimmten Bedingungen unterworfen werden.

Um den Produktionszielen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, die Förderungsmaßnahmen auf dem Sektor "Schweine" nur unter bestimmten Bedingungen zu gewähren, die Einführung von Förderungsmaßnahmen im Bereich der Eier- und Gefluegelerzeugung von einer späteren Entscheidung abhängig zu machen sowie die Ausrichtung der Betriebe auf die Rind- und Schaffleischerzeugung zu fördern.

Unerläßliches Instrument zur richtigen Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Betriebes, insbesondere wenn er sich modernisieren will, ist die Buchführung, deren Haltung durch einen finanziellen Anreiz gefördert werden kann.

Im Interesse einer rationellen Erzeugung und einer Verbesserung der Lebensbedingungen empfiehlt es sich, auch die Bildung von Betriebshelferdiensten oder Zusammenschlüssen für die rationellere gemeinschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Investitionsgüter oder für die gemeinschaftliche Bewirtschaftung zu fördern.

Die Möglichkeiten zur Entwicklung von Betrieben im Rahmen einer Flurbereinigung oder von Bewässerungsmaßnahmen sollten weitestgehend ausgeschöpft werden, um zur Verwirklichung des Zieles dieser Richtlinie beizutragen ; daher empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Maßnahmen eine Regelung für zusätzliche Beihilfen einzuführen oder die bestehende Regelung anzupassen.

Die Modernisierung der Betriebe lässt sich nur unter der Bedingung in dem gewünschten Umfang verwirklichen, daß die Finanzhilfe der Mitgliedstaaten zugunsten der Betriebe im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels konzentriert wird ; ausserdem ist zu vermeiden, daß Unternehmen, deren Rentabilität auf lange Sicht nicht gewährleistet ist, in einen häufig lang dauernden und kostspieligen Wachstumsprozeß einbezogen werden ; dagegen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, durch eine Übergangsbeihilfe zu Investitionen die Lage des Inhabers solcher Betriebe zu erleichtern, denen die Maßnahmen zur Reform der Landwirtschaft aus den verschiedensten Gründen nicht zugute kommen können.

Die Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, besondere Beihilfen für bestimmte Gebiete zu gewähren, in denen die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte nicht gewährleistet ist und in denen die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung für die notwendige Erhaltung der Landschaft unbedingt erforderlich ist.

Der Gesamtheit der geplanten Maßnahmen kommt eine gemeinschaftliche Bedeutung zu ; Zweck dieser Maßnahmen ist es, die Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages einschließlich der für das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen zu verwirklichen ; diese Maßnahmen stellen daher eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) dar.

Da die Gemeinschaft zur Finanzierung dieser gemeinsamen Maßnahmen beiträgt, muß sie sich vergewissern können, daß die von den Mitgliedstaaten hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen ; zu diesem Zweck ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des durch Artikel 1 der Ratsentscheidung vom 4. Dezember 1962 über die Koordinierung der Agrarstrukturpolitik (3) eingesetzten Ständigen Agrarstrukturausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (1)Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (3)ABl. Nr. 136 vom 17.12.1962, S. 2892/62.

eingeführt wird und daß die Anhörung des in den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genannten Ausschusses des EAGFL zu den finanziellen Aspekten umfasst.

Es empfiehlt sich, daß das Europäische Parlament und der Rat jährlich an Hand eines von der Kommission vorgelegten Berichtes die Ergebnisse der durchgeführten gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine etwaige Ergänzung oder Anpassung der geschaffenen Regelung prüfen können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I Regelung zur Förderung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 1

(1) Zur Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für eine merkliche Verbesserung der Einkommen und der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft führen die Mitgliedstaaten eine selektive Regelung zur Förderung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ein, die darauf abzielt, die Bewirtschaftung und Entwicklung dieser Betriebe unter rationellen Bedingungen zu begünstigen.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages zu erlassenden allgemeinen Bestimmungen - den Betrag der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen finanziellen Anreize innerhalb der dort angegebenen Grenzen sowie den Betrag der in Artikel 13 vorgesehenen finanziellen Anreize regional unterschiedlich festsetzen;

- in einigen Regionen die Gesamtheit oder einen Teil der in den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Maßnahmen nicht anwenden.

Artikel 2

Als entwicklungsfähig im Sinne dieser Richtlinie gilt derjenige landwirtschaftliche Betrieb, 1. dessen Inhaber a) die Landwirtschaft als Hauptberuf betreibt,

b) ausreichende berufliche Fähigkeiten besitzt,

c) sich vom Beginn des Entwicklungsplans an zur Buchführung im Sinne von Artikel 11 verpflichtet,

d) einen Betriebsentwicklungsplan aufstellt, der den Bedingungen des Artikels 4 entspricht;

2. dessen Arbeitseinkommen unter dem in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Modernisierungsziel liegt oder dessen Struktur so beschaffen ist, daß die Erhaltung des Einkommens auf vergleichbarer Höhe gefährdet ist ; in letzterem Fall ist die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zinsvergütung auf 80 % des in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Darlehens begrenzt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff "hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber" im Sinne dieser Richtlinie ; bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, daß der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und daß die für Tätigkeiten ausserhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Unterabsatzes 1 definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff - für andere als natürliche Personen,

- für einen Betrieb, der nicht vom Eigentümer geführt wird,

- für einen in Halbpacht bewirtschafteten Betrieb.

(2) Ausserdem legen die Mitgliedstaaten Kriterien fest, die bei der Beurteilung der beruflichen Befähigung des Betriebsinhabers zu berücksichtigen sind, wobei das Niveau seiner landwirtschaftlichen Ausbildung und/oder eine Mindestdauer seiner Berufserfahrung zugrunde gelegt wird.

Artikel 4

(1) Der in Artikel 2 Buchstabe d) genannte Entwicklungsplan soll zeigen, daß bei seinem Abschluß der sich modernisierende Betrieb in der Lage ist - grundsätzlich für eine oder zwei Vollarbeitskräfte -, zumindest ein Arbeitseinkommen zu erbringen, das dem in ausserlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielten Einkommen vergleichbar ist.

(2) Unter vergleichbarem Arbeitseinkommen im Sinne von Absatz 1 ist der durchschnittliche Bruttolohn ausserlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu verstehen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Unterschiede zwischen der für landwirtschaftliche und der für ausserlandwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehenden Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung berücksichtigen.

(3) Für den Nachweis, daß der sich modernisierende Betrieb in der Lage sein wird, das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, ist das beim Abschluß des Entwicklungsplans zu erreichende Arbeitseinkommen zu vergleichen mit - dem vergleichbaren Arbeitseinkommen im Sinne von Absatz 2

oder

- dem Arbeitseinkommen des als Bezugsgrösse gewählten Betriebes, dessen Arbeitseinkommen zum Zeitpunkt des Antrags dem vergleichbaren Einkommen im Sinne von Absatz 2 gleichwertig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten a) bestimmen - die Mindestzahl der Vollarbeitskräfte unter Berücksichtigung der Art der Erzeugung und der sich daraus ergebenden Arbeitsbedingungen,

- die angemessene Verzinsung des in dem Betrieb investierten Kapitals,

- das in Absatz 1 genannte Modernisierungsziel nach Maßgabe der Laufzeit des Entwicklungsplans;

b) können einen Hoechstprozentsatz des nach Abschluß des Betriebsentwicklungsplans zu erzielenden Arbeitseinkommens festlegen, der aus Einkommen gebildet werden kann, die aus ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit stammen, sofern das aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammende Arbeitseinkommen zumindest dem vergleichbaren Arbeitseinkommen für eine Vollarbeitskraft entspricht ; dieser Hoechstprozentsatz darf 20 % nicht übersteigen.

(5) Bei Abschluß des Plans muß das in den Absätzen 2 und 3 genannte Einkommen erreichbar sein, ohne daß die jährliche Arbeitszeit 2 300 Stunden übersteigt.

(6) Die Verwirklichung der Ziele des Entwicklungsplans kann sich über höchstens sechs Jahre erstrecken. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren ermächtigt werden, in bestimmten Gebieten einen längeren Zeitraum festzusetzen.

Artikel 5

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Personen, die die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen wollen, reichen bei den in Artikel 7 vorgesehenen Stellen einen Antrag ein.

(2) Der Antrag kann von einzelnen Betriebsinhabern oder von mehreren Betriebsinhabern, die sich zusammengeschlossen haben oder zu einem Zusammenschluß verpflichtet haben, gestellt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren den einen wie den anderen die gleiche Behandlung.

Artikel 6

(1) Dem Antrag ist der in Artikel 2 Buchstabe d) vorgesehene Entwicklungsplan beizufügen. Dieser enthält alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen den Bedingungen der Artikel 2 und 4 entspricht, insbesondere: - eine Beschreibung der Ausgangslage,

- eine Beschreibung der nach Durchführung des Plans erwarteten Lage an Hand einer Vorausschätzung,

- eine Beschreibung der Maßnahmen und insbesondere der Investitionen, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse durchgeführt werden müssen.

(2) Falls der Entwicklungsplan eine Vergrösserung der Betriebsfläche vorsieht, setzt sich die zu erreichende Fläche zusammen aus: - dem Land, das bereits im Besitz des Betriebsinhabers ist,

- dem Land, dessen Überlassung ihm rechtsverbindlich zugesagt worden ist.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten

- benennen die mit der Prüfung der Anträge und der Genehmigung der Entwicklungspläne beauftragten Stellen,

- legen das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren fest.

Artikel 8

(1) Die Förderungsregelung für Betriebsinhaber, deren Anträge und Entwicklungspläne genehmigt worden sind, umfasst folgende Maßnahmen: a) die vorrangige Bereitstellung freigesetzter Flächen unter den Bedingungen der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972;

b) Beihilfen in Form von Zinsvergütungen für die zur Durchführung des Entwicklungsplans notwendigen Investitionen mit Ausnahme der Aufwendungen für den Kauf - von Land,

- von lebenden Schweinen und lebendem Gefluegel sowie von zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern.

Beim Kauf von Lebendvieh darf nur der im Entwicklungsplan vorgesehene erste Erwerb berücksichtigt werden;

c) Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen, soweit keine ausreichenden dinglichen und persönlichen Sicherheiten vorhanden sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zinsvergütung wird für die Gesamthöhe der aufgenommenen Darlehen, höchstens jedoch für einen Betrag von 40 000 Rechnungseinheiten je Vollarbeitskraft, gewährt. Sie beträgt höchstens 5 % bei einer Dauer von grundsätzlich 15 Jahren, die jedoch von den Mitgliedstaaten für Immobilien auf 20 Jahre und für andere Investitionen auf 10 Jahre festgesetzt werden kann. Der zu Lasten des Begünstigten verbleibende Zinssatz muß mindestens 3 % betragen. Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe ganz oder teilweise in Form einer gleichwertigen Kapitalbeihilfe oder späterer Amortisierungen gewähren ; diese beiden Formen der Beihilfe können auch miteinander kombiniert werden.

Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages einen Mitgliedstaat ermächtigen, für einen bestimmten Zeitraum - Zinsvergütungen von mehr als 5 % zu gewähren, wenn die Kapitalmarktlage des Mitgliedstaats dies rechtfertigt;

- die Mindestbelastung des Begünstigten in bestimmten Gebieten auf 2 % herabzusetzen.

Artikel 9

(1) Ist im Entwicklungsplan der Ankauf von Rindern oder Schafen vorgesehen, so werden die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Beihilfen zum Ankauf dieser Tiere von der Bedingung abhängig gemacht, daß der Anteil der Verkäufe aus der Rinder- und Schafhaltung nach Durchführung des Betriebsentwicklungsplans mehr als 60 % des gesamten Verkaufserlöses des Betriebes ausmacht.

(2) Sofern der Betriebsentwicklungsplan eine Investition im Bereich der Schweinehaltung vorsieht, sind die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) für diese Investition davon abhängig, daß die Investition mindestens 10 000 Rechnungseinheiten und höchstens 40 000 Rechnungseinheiten beträgt und nach Durchführung des Entwicklungsplans zumindest 35 % der von den Schweinen verbrauchten Futtermittel vom Betrieb selbst erzeugt werden könnten.

Bei gemeinschaftlicher Produktion durch mehrere Betriebe ist die letztgenannte Bedingung erfuellt, wenn 35 % der Futtermittel von einem oder mehreren der beteiligten Betriebe erzeugt werden könnten.

(3) Im Bereich der Eier- und Gefluegelerzeugung sind die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) von einer späteren Entscheidung abhängig, die der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages treffen wird.

Artikel 10

Sieht der Betriebsentwicklungsplan eine schwerpunktmässige Ausrichtung auf die Rindfleisch- oder Schaffleischproduktion vor, so wird zusätzlich zu den in Artikel 8 aufgeführten Förderungsmaßnahmen eine Ausrichtungsprämie gewährt. Diese Prämie wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 15. September 1972 festgesetzt.

TITEL II Andere Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten errichten ein System zur Förderung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben.

Wenn in einem Mitgliedstaat bereits mehr als 70 % der hauptberuflich betriebenen landwirtschaftlichen Betriebe eine Buchhaltung führen, die den Bedingungen des Absatzes 2 genügt, so ist der betreffende Mitgliedstaat nicht gezwungen, das betreffende System einzuführen.

Dieses System sieht vor, daß hauptberuflichen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von 450 Rechnungseinheiten gewährt wird, die mindestens auf die ersten vier Jahre der Geschäftsbuchführung in ihrem Betrieb aufgeteilt wird.

(2) Diese Buchführung a) umfasst - jährlich eine Eröffnungs- und eine Schlußbestandsaufnahme,

- während des Buchführungsjahres die systematische und regelmässige Eintragung aller den Betrieb betreffenden Sach- und Barbewegungen;

b) führt zur jährlichen Vorlage

- einer Beschreibung der allgemeinen Merkmale des Betriebes, insbesondere der eingesetzten Produktionsfaktoren,

- einer ausführlichen Bilanz (der Aktiva und Passiva) und einer ausführlichen Betriebsrechnung (Belastungen und Erträge),

- der zur Beurteilung der Wirksamkeit der gesamten Betriebsführung erforderlichen Faktoren, namentlich des Arbeitseinkommens je Vollarbeitskraft und des Einkommens des Betriebsinhabers ; ferner der zur Beurteilung der Rentabilität der wichtigsten Betriebstätigkeiten erforderlichen Faktoren.

(3) Wird der Betrieb von den hierzu von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen ausgewählt, Buchführungsdaten für Informationszwecke und Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere im Rahmen des Informationsnetzes der Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu liefern, so hat sich der Betriebsinhaber, der die in Absatz 1 erwähnte Beihilfe erhält, zu verpflichten, die Buchführungsdaten seines Betriebes den genannten Stellen anonym zur Verfügung zu stellen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten gewähren Betriebshelferdiensten sowie Zusammenschlüssen für die rationellere gemeinschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Investitionsgüter oder für die gemeinschaftliche Bewirtschaftung auf Antrag eine Starthilfe als Beitrag zu ihren Verwaltungskosten.

Die Höhe dieser Beihilfe wird innerhalb einer Schwankungsbreite von 2 500 Rechnungseinheiten bis 7 500 Rechnungseinheiten unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten und der Art der gemeinschaftlichen Tätigkeit festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Rechtsform dieser Betriebshelferdienste und Zusammenschlüsse sowie die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern fest.

Artikel 13

(1) Zur Förderung der Modernisierung von Betrieben im Sinne des Artikels 2 im Rahmen der Flurbereinigung, einschließlich Folgemaßnahmen, und der Bewässerungsmaßnahmen gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: - sie führen ein besonderes System einzelstaatlicher Beihilfen ein, das zusätzliche Anreize für die Modernisierung der in den Artikeln 2 und 4 genannten Betriebe sowie für die Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit enthält,

oder

- sie passen die Beihilfen für die gemeinschaftlichen Neuordnungsmaßnahmen an, um die Flurbereinigungs- und Bewässerungsmaßnahmen zu fördern, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfuellen.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben für die Flurbereinigung, einschließlich Folgemaßnahmen, und die Bewässerungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls an den zusätzlichen Anreizen im Sinne von Absatz 1 erster Gedankenstrich unter der Bedingung, daß nach Abschluß der Flurbereinigung oder der Bewässerung mindestens 40 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche von Betrieben bewirtschaftet werden, deren Entwicklungsplan genehmigt worden ist, oder 70 % dieser Fläche von Betrieben bewirtschaftet werden, die den Entwicklungszielen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.

Artikel 14

(1) Beihilfen für Investitionen in Betrieben, die den Bedingungen der Artikel 2 und 4 entsprechen, sind untersagt, sofern diese Beihilfen höher sind als der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Betrag ; ausgenommen hiervon sind Beihilfen - für bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden,

- für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

- für die Bodenverbesserung,

sofern diese Beihilfen in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels sowie den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrages für Investitionen in anderen Betrieben nur unter der Voraussetzung Beihilfen gewähren, daß der zu Lasten des Begünstigten verbleibende Zinssatz oder, falls die Beihilfe in einer anderen Form gewährt wird, der diesem Zinssatz entsprechende Wert mindestens 5 % pro Jahr beträgt.

Jedoch können die Mitgliedstaaten a) für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieser Richtlinie Übergangsbeihilfen an Betriebsinhaber gewähren, die das in Artikel 4 festgesetzte Arbeitseinkommen nicht erreichen können und auch die jährliche Rente gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung noch nicht erhalten können ; diese Beihilfen dürfen nicht unter Bedingungen, die günstiger sind als die in Artikel 8 vorgesehenen, gewährt werden;

b) in bestimmten Gebieten, in denen die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte nicht gewährleistet und die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung für die Erhaltung der Landschaft unbedingt erforderlich ist, eine besondere Beihilferegelung einführen.

Der Rat erlässt nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages die Kriterien, die die Bestimmung dieser Gebiete und die Durchführung des obengenannten Systems erlauben.

(3) Ausserdem sind untersagt: a) Beihilfen für den Kauf von Schweinen, Gefluegel und zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern,

b) Beihilfen, die nicht zu den Bedingungen gewährt werden, die in Artikel 9 vorgesehen sind.

TITEL III Finanz- und allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

Die Gesamtheit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar.

Artikel 16

(1) Die für die Abwicklung der gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Dauer beträgt zehn Jahre.

(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieser Richtlinie nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Überprüfung der Einzelheiten der genannten Maßnahme vor.

(3) Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die gemeinsame Maßnahme zu Lasten des EAGFL betragen 432 Millionen Rechnungseinheiten für die ersten fünf Jahre.

(4) Auf diese Richtlinie ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 anwendbar.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: - die Entwürfe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschriften zu Artikel 14,

- die vor Wirksamwerden dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, die die Durchführung dieser Richtlinie ermöglichen können.

(2) Bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Entwürfe und bereits in Kraft befindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutern die Mitgliedstaaten die Zusammenhänge, die auf regionaler Ebene zwischen der betreffenden Maßnahme und den wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Verhältnissen bestehen.

(3) Bei den gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich mitgeteilten Entwürfen prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 genannten Maßnahme erfuellt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung gibt die Kommission hierzu nach Anhörung des Ständigen Agrarstrukturausschusses eine Stellungnahme ab.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 3 nach ihrer Verabschiedung mit.

Artikel 18

(1) Bei den gemäß Artikel 17 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 mitgeteilten Vorschriften prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung unterbreitet der Vertreter der Kommission, nachdem der Ausschuß des EAGFL zu den finanziellen Aspekten gehört worden ist, dem Ständigen Agrarstrukturausschuß einen Entwurf einer diesbezueglichen Entscheidung.

(2) Der Ständige Agrarstrukturausschuß nimmt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die Entscheidung. Entspricht diese jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so wird sie dem Rat alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung ihrer Entscheidung bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einem Monat anders entscheiden.

Artikel 19

(1) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie nach den Artikeln 10, 11 und 12 getätigten Ausgaben sind erstattungsfähig durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Maßnahmen als erstattungsfähig erklären.

(2) Der nach Artikel 13 Absatz 2 getätigte Teil der Ausgaben der Mitgliedstaaten, berechnet nach der landwirtschaftlichen Fläche, die nach Abschluß der Flurbereinigungs- oder Bewässerungsmaßnahmen von Betrieben genutzt wird, deren Entwicklungsplan genehmigt wurde, ist erstattungsfähig durch den EAGFL ; von der Erstattung sind jedoch ausgenommen die Ausgaben für - die Urbarmachung landwirtschaftlicher Flächen, die nicht durch die Aufforstung einer gleichwertigen Fläche ausgeglichen wird,

- die Einrichtung eines Stromversorgungsnetzes,

- die Anlage von Trinkwasserleitungen.

(3) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vergütet den Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Absatz 2 darf jedoch den Hoechstbetrag von 150 Rechnungseinheiten je Hektar für die Flurbereinigung, einschließlich Folgemaßnahmen, und von 250 Rechnungseinheiten je Hektar für die Bewässerungsmaßnahmen nicht übersteigen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 20

(1) Die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen können für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nur in Betracht kommen, wenn die sie betreffenden Rechtsvorschriften Gegenstand einer befürwortenden Entscheidung gemäß Artikel 18 gewesen sind.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die sich aus Beihilfen ergeben, deren Gewährung nach dem Tage des Wirksamwerdens dieser Richtlinie beschlossen wurde.

Artikel 21

(1) Die Anträge auf Rückvergütung beziehen sich auf die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und sind der Kommission bis zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres einzureichen.

(2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden.

(3) Abschlagszahlungen können von der Kommission gebilligt werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 22

(1) Vor dem 1. August eines jeden Jahres werden die in Kraft befindlichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen, die sich auf diese Richtlinie beziehen, im Rahmen eines Jahresberichts geprüft, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt und für den die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Angaben übermitteln.

Der Rat beurteilt die Ergebnisse dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung des Tempos der für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen strukturellen Entwicklung, der Auswirkungen auf die Produktionsziele der Gemeinschaft, der Auswirkungen auf eine harmonische Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Auswirkungen der in Frage stehenden Maßnahmen.

Der Rat erlässt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages die notwendigen Bestimmungen.

(2) Zur Verwirklichung der Produktionsziele der Gemeinschaft kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages auf bestimmten Sektoren diese Richtlinie ändern oder ergänzen sowie ihre Anwendung aussetzen.

Artikel 23

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages lässt diese Richtlinie die Möglichkeiten des Großherzogtums Luxemburg, bis zum 31. Dezember 1975 die in den Bereichen dieser Richtlinie bestehenden nationalen Maßnahmen weiterhin anzuwenden, unberührt.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen für die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beihilfemaßnahmen festlegen.

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. April 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.P. BUCHLER