Richtlinie 72/2/EWG des Rates vom 20. Dezember 1971 zur siebten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 002 vom 04/01/1972 S. 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0096
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0096
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0112
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0112
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 20 . Dezember 1971 zur siebten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 72/2/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 5 Buchstabe a ) und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30 . März 1971 ( 2 ) , müssen die Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter konservierender Stoffe verbieten ; auf Grund der Richtlinie des Rates vom 20 . Dezember 1968 zur vierten Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) , muß dieses Verbot am 1 . Januar 1972 wirksam werden . Der in der Richtlinie vom 20 . Dezember 1968 vorgesehene zusätzliche Zeitraum für den Abschluß der wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen über die betreffenden konservierenden Stoffe hat sich als zu kurz erwiesen ; es ist deshalb erforderlich , ihn um ein Jahr zu verlängern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 In Artikel 11 Absatz 2 zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 , in der Fassung der Richtlinie vom 20 . Dezember 1968 , wird das Datum 1 . Januar 1972 durch dasjenige des 1 . Januar 1973 ersetzt . Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 20 . Dezember 1971 . Im Namen des Rates Der Präsident M . PEDINI ( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 . ( 2 ) ABl . Nr . L 87 vom 17 . 4 . 1971 , S . 12 . ( 3 ) ABl . Nr . L 309 vom 24 . 12 . 1968 , S . 25 .