31972L0002

Richtlinie 72/2/EWG des Rates vom 20. Dezember 1971 zur siebten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 002 vom 04/01/1972 S. 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0096
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0096
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0112
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0112


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Dezember 1971

zur siebten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 72/2/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 5 Buchstabe a ) und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30 . März 1971 ( 2 ) , müssen die Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter konservierender Stoffe verbieten ; auf Grund der Richtlinie des Rates vom 20 . Dezember 1968 zur vierten Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) , muß dieses Verbot am 1 . Januar 1972 wirksam werden .

Der in der Richtlinie vom 20 . Dezember 1968 vorgesehene zusätzliche Zeitraum für den Abschluß der wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen über die betreffenden konservierenden Stoffe hat sich als zu kurz erwiesen ; es ist deshalb erforderlich , ihn um ein Jahr zu verlängern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

In Artikel 11 Absatz 2 zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 , in der Fassung der Richtlinie vom 20 . Dezember 1968 , wird das Datum 1 . Januar 1972 durch dasjenige des 1 . Januar 1973 ersetzt .

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Dezember 1971 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . PEDINI

( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 .

( 2 ) ABl . Nr . L 87 vom 17 . 4 . 1971 , S . 12 .

( 3 ) ABl . Nr . L 309 vom 24 . 12 . 1968 , S . 25 .