31972D0441

72/441/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Änderung der Entscheidung Nr. 31/53 betreffend die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen

Amtsblatt Nr. L 297 vom 30/12/1972 S. 0042 - 0043
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Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28-30.12) S. 0030
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1972 über die Änderung der Entscheidung Nr. 31/53 betreffend die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen (72/441/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders der Artikel 2 bis 5, 60 und 63 § 2,

auf Grund der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 31/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 20/63 vom 11. Dezember 1963 (1),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung folgender Gründe:

In der Entscheidung Nr. 72/440/EGKS vom 22. Dezember 1972 (2) hat die Kommission die diskriminierenden Praktiken im Sinne von Artikel 60 § 1 des Vertrages neu definiert. Daraus ergibt sich, daß die Unternehmen ihre Preise nach Verbrauchergruppen differenzieren dürfen, ohne damit gegen das Diskriminierungsverbot zu verstossen. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse auf dem Stahlmarkt erscheint es jedoch nicht erforderlich, die Unternehmen zu verpflichten, Aufschläge oder Abschläge für einzelne Verbrauchergruppen in ihren Preislisten zu veröffentlichen. Es ist ausreichend, wenn die Unternehmen verpflichtet werden, solche Abweichungen der Kommission mitzuteilen.

Für den Fall, daß ein Unternehmen solche Abweichungen in erheblichem Umfang anwendet, ist die Möglichkeit vorzusehen, daß es von der Kommission zur Veröffentlichung in der Preisliste verpflichtet werden kann.

Bestimmte Stahlerzeugnisse können von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen werden. Es handelt sich um Erzeugnisse, bei denen die Zahl der Anbieter oder der Abnehmer gering ist und eine Marktübersicht bei den Beteiligten auch ohne Preisveröffentlichung gegeben ist.

Es erscheint gerechtfertigt die Frist für die Anwendbarkeit neuer Preislisten von einem auf zwei Tage zu verlängern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung Nr. 31/53 erhält die folgende Fassung:

"Alle veröffentlichten Preislisten und Verkaufsbedingungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Grundpreise für jede Kategorie von Erzeugnissen oder Grundpreise für Güten und Gruppen von Erzeugnissen;

b) die anzuwendenden Aufpreise mit folgenden Angaben: - Aufpreise für Abmessungen und Längen,

- Zuschläge für Güten und Feinheit,

- Aufschläge und Abschläge für die Menge je Posten und/oder spezifizierten Auftrag,

- nicht aufpreispflichtige Toleranzen,

- Zuschläge für verringerte Toleranzen,

- alle üblicherweise angewandten Überpreise und Aufschläge, die sich auf die Lieferungen der verschiedenen Erzeugnisse beziehen;

c) Versandort;

d) Art der Preisstellung;

e) mit der Art der Verladung zusammenhängende Kosten;

f) falls der Verkäufer sie anwendet: - Mengenrabatte, die nachträglich für eine im Verlauf von mindestens einem Jahr tatsächlich gelieferte Menge gewährt werden,

- Rabatte, Rückerstattungen und alle Formen von Vergütungen, die den Händlern, den Verkaufsorganisationen oder den Verbrauchern gewährt werden;

g) Zahlungsbedingungen;

h) Art und Höhe der Steuern und sonstigen Abgaben, die entsprechend den dem Käufer gestellten Bedingungen zu den Preisen der Preislisten hinzukommen; (1)ABl. Nr. 187 vom 24.12.1963, S. 2972/63 ff. (2)Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

i) falls die für das Geschäft maßgeblichen Preise und Verkaufsbedingungen einer auf den Tag der Bestellung abgestellten Liste entnommen sind und falls diese die Möglichkeit einer späteren Änderung der Preise und Verkaufsbedingungen vorgesehen hat: - die Umstände, unter denen eine solche Änderung erfolgen kann."

Artikel 2

Artikel 3 der Entscheidung Nr. 31/53 erhält die folgende Fassung:

"In den Preislisten eines Unternehmens dürfen keine Preise für Erzeugnisse aufgeführt werden, die das betreffende Unternehmen nicht tatsächlich auf dem Markt anbietet."

Artikel 3

Artikel 4 der Entscheidung Nr. 31/53 erhält die folgende Fassung:

"(1) a) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen sind frühestens zwei Tage nach ihrer Mitteilung an die Kommission anwendbar.

b) Der Verkäufer hat die Preislisten und Verkaufsbedingungen jedem Interessenten auf Verlangen zu übermitteln.

c) Die Kommission kann bestimmen, daß die Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen durch ein zu diesem Zweck besonders herausgegebenes Blatt erfolgt.

(2) Absatz 1 ist auch auf jede Änderung der Preislisten und Verkaufsbedingungen anzuwenden."

Artikel 4

Nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 31/53 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 5

(1) Den Stahlunternehmen steht es frei, die von ihnen für bestimmte Verbrauchergruppen gehandhabten Abweichungen nicht in ihren Preislisten zu veröffentlichen.

(2) Bei Anwendung derartiger Abweichungen sind die Unternehmen jedoch gehalten, diese Abweichungen der Kommission bekanntzugeben. Die Vorschriften des Artikels 4 dieser Entscheidung sind anwendbar.

(3) Wenn festgestellt wird, daß die Zahl oder der Umfang der Abweichungen eine Veröffentlichung erforderlich macht, kann die Kommission Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie verpflichten, alle oder einzelne Abweichungen, die angewandt werden, in der Preisliste zu veröffentlichen."

Artikel 5

Artikel 5 der Entscheidung Nr. 31/53 wird zu Artikel 6 und Artikel 6 wird zu Artikel 7.

Artikel 6

Artikel 7 der Entscheidung Nr. 31/53 wird zu Artikel 8 und erhält die folgende Fassung:

"Artikel 8

Die Stahlunternehmen haben die Möglichkeit, ihre Preise für nachstehende Stahlerzeugnisse nicht zu veröffentlichen: 1. Stahleisen,

2. Profile, die einem einzigen Gebrauch vorbehalten sind,

3. Bleche mit organischem Überzug (kunststoffüberzogene und vorlackierte Bleche),

4. Erzeugnisse zweiter Wahl und deklassierte Erzeugnisse,

5. Stähle nicht handelsgängigen Charakters mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 %, deren chemische und mechanische Eigenschaften nicht ohne weiteres genügen, um sie miteinander vergleichbar zu machen,

6. Stähle gleichen Charakters, sogenannte "physikalische oder magnetische Stähle", mit bestimmten elektrischen und magnetischen Eigenschaften."

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Der nach dieser Entscheidung gültige Wortlaut der Entscheidung Nr. 31/53 wird in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 22. Dezember 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT