31972D0440

72/440/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken

Amtsblatt Nr. L 297 vom 30/12/1972 S. 0039 - 0041
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28-30.12) S. 0027
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(30-31.12) S. 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0098
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0020
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1972 über die Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken (72/440/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders der Artikel 2 bis 5, 60 und 63 § 2,

auf Grund der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 30/53 in der Fassung der Entscheidung Nr. 19/63 vom 11. Dezember 1963 (1),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates,

in Erwägung folgender Gründe:

Artikel 60 § 1 verbietet diskriminierende Praktiken, die auf dem Gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen. Diese Vorschrift sieht vor, daß die verbotenen Praktiken näher bezeichnet werden. Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat mit der Entscheidung Nr. 30/53 die nach Artikel 60 § 1 verbotenen Praktiken näher definiert.

In Artikel 2 der Entscheidung Nr. 30/53 - in der Fassung der Entscheidung Nr. 1/54 (2) - ist als diskriminierende Praktik jede Abweichung von den Preislisten bezeichnet worden, sofern der Verkäufer nicht nachweist, daß es sich um ein Geschäft handelt, das in die in der Preisliste enthaltenen Posten der Preisberechnung nicht eingeordnet werden kann oder daß die Abweichungen gleichmässig bei allen vergleichbaren Geschäften vorgenommen worden sind.

Es hat sich gezeigt, daß diese Definition des Diskriminierungsverbots wesentliche Elemente des Verbots offenlässt. Deshalb erscheint es notwendig, näher zu bezeichnen, wann Geschäfte als vergleichbar und unter welchen Umständen Bedingungen als ungleich anzusehen sind.

Bei der Definition der vergleichbaren Geschäfte ist von dem Schutzzweck des Diskriminierungsverbots auszugehen. Das Verbot der diskriminierenden Praktiken ist vor allem darauf gerichtet, Käufer vor Benachteiligungen zu schützen, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Preise und Bedingungen ergeben können. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Vergleichbarkeit von Geschäften darauf abzustellen, ob Käufer sich in vergleichbarer Lage befinden. Dies ist der Fall, wenn sie beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse miteinander in Wettbewerb stehen, wenn sie gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellen oder gleichartige Funktionen im Vertrieb ausüben. Voraussetzung der Vergleichbarkeit von Geschäften ist im übrigen, daß sie gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sie sich hinsichtlich der im Geschäftsverkehr als erheblich angesehenen Merkmale nicht wesentlich unterscheiden. Geschäfte, die in zeitlichem Abstand voneinander abgeschlossen worden sind, sind dann nicht als vergleichbar anzusehen, wenn in der Zwischenzeit der Verkäufer seine Preise oder Verkaufsbedingungen allgemein und nicht nur vorübergehend geändert hat.

Hinsichtlich des Merkmals der ungleichen Bedingungen ist festzustellen, daß Bedingungen dann nicht als ungleich anzusehen sind, wenn sie lediglich Unterschieden Rechnung tragen, die hinsichtlich der Leistung bestehen oder die bei der Abwicklung der Geschäfte auftreten. Gewährt ein Verkäufer Zahlungsfristen, die günstiger sind als die, die er allgemein anwendet, so liegt eine ungleiche Bedingung vor, wenn der damit gewährte Vorteil nicht durch einen Preisaufschlag ausgeglichen wird.

Tatsachen oder Umstände, die die Vergleichbarkeit von Geschäften ausschließen können oder die erheblich sind für die Feststellung, daß Bedingungen als gleich anzusehen sind, liegen im Kenntnisbereich der Unternehmen. Diese sind deshalb zu verpflichten, hierfür den Nachweis zu führen.

Die Bestimmungen über die Angleichung an niedrigere Einstandpreise anderer Unternehmen im Gemeinsamen Markt sind zu ergänzen. In den Fällen, in denen nach den Vorschriften über die Preisveröffentlichung eine Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht besteht - etwa bezueglich bestimmter Erzeugnisse oder einzelner Abnehmergruppen -, sind die von dem Wettbewerber tatsächlich angewandten Preise und Bedingungen der Angleichung zugrunde zu legen - (1)ABl. Nr. 187 vom 24.12.1963, S. 2969/63 ff. (2)ABl. der EGKS Nr. 1 vom 13.1.1954, S. 217.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung Nr. 30/53 wird durch folgende Artikel ersetzt:

"Artikel 2 (1) Es ist ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten, wenn ein Verkäufer auf dem Gemeinsamen Markt ungleiche Bedingungen (Artikel 4) auf vergleichbare Geschäfte (Artikel 3) anwendet.

(2) Die Anwendung des Artikels 60 § 2 Buchstabe b) des Vertrages und der hierzu erlassenen Entscheidungen bleibt durch vorstehenden Absatz unberührt.

Artikel 3

(1) Vergleichbar im Sinne des Artikels 60 § 1 sind Geschäfte, wenn sie a) mit Käufern abgeschlossen werden, - die miteinander in Wettbewerb stehen

- oder gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellen,

- oder gleichartige Funktionen im Vertrieb ausüben,

b) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zum Gegenstand haben

c) und in ihren sonstigen im Geschäftsverkehr erheblichen Merkmalen sich nicht wesentlich unterscheiden.

(2) Nicht vergleichbar im Sinne des Artikels 60 § 1 sind Geschäfte, wenn zwischen ihren Abschlüssen eine auf Dauer berechnete Änderung der Preise oder Verkaufsbedingungen des Verkäufers stattgefunden hat.

Artikel 4

(1) Ungleiche Bedingungen im Sinne des Artikels 60 § 1 des Vertrages liegen nicht vor, wenn ein Verkäufer auf vergleichbare Geschäfte unterschiedliche Bedingungen anwendet, die Unterschieden in der Leistung oder bei der Abwicklung der Geschäfte in angemessener Weise Rechnung tragen.

(2) Ungleiche Bedingungen liegen vor, wenn ein Verkäufer ohne entsprechende Preiserhöhung Zahlungsfristen gewährt, die günstiger sind als diejenigen, die er allgemein bei vergleichbaren Geschäften anwendet.

Artikel 5

Unternehmen, die geltend machen, daß Geschäfte nicht vergleichbar sind (Artikel 3) oder daß Bedingungen nicht als ungleich anzusehen sind (Artikel 4), sind verpflichtet, die Tatsachen und Umstände, die geeignet sind, dies zu rechtfertigen, auf Verlangen der Kommission darzulegen."

Artikel 2

Artikel 3 der Entscheidung Nr. 30/53 wird ersetzt durch folgenden Artikel:

"Artikel 6 (1) Richtet ein Verkäufer auf Grund des Artikels 60 § 2 Buchstabe b) des Vertrages sein Angebot nach der Preisliste eines Wettbewerbers oder, sofern eine Verpflichtung zur Preisveröffentlichung nicht besteht oder eingeschränkt ist, nach den von einem Wettbewerber tatsächlich angewandten Preisen und Bedingungen aus, so ist es als ein durch Artikel 60 § 1 verbotenes Verhalten anzusehen, wenn der Verkäufer Bedingungen anwendet, die dem Käufer am Bestimmungsort einen Einstandspreis gewähren, der unter dem liegt, zu dem der Käufer die Ware von dem Wettbewerber beziehen könnte.

(2) Bei der Ermittlung des Einstandspreises am Bestimmungsort sind neben den Preisen und Bedingungen die Transportkosten, vom Käufer zu tragende Aufschläge und Steuern sowie dem Käufer zugute kommende Preisnachlässe und Rückvergütungen zu berücksichtigen.

(3) Richtet ein Verkäufer auf Grund des Artikels 60 § 2 Buchstabe b) letzter Absatz des Vertrages sein Angebot nach den Bedingungen aus, die von Unternehmen ausserhalb der Gemeinschaft gemacht werden, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Unternehmen, die geltend machen, daß sie ihr Angebot gemäß Artikel 60 § 2 Buchstabe b) nach dem niedrigeren Einstandspreis eines Wettbewerbers im Gemeinsamen Markt oder eines Unternehmens ausserhalb des Gemeinsamen Marktes ausgerichtet haben, sind verpflichtet, auf Verlangen der Kommission nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Angleichung vorlagen und daß sie bei der Preisberechnung die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels beachtet haben.

Voraussetzung der Angleichung nach Artikel 60 § 2 Buchstabe b) letzter Absatz ist, daß sie durch den tatsächlichen Wettbewerb des Unternehmens ausserhalb der Gemeinschaft bedingt war."

Artikel 3

Artikel 4 und 6 der Entscheidung Nr. 30/53 werden aufgehoben ; Artikel 5 wird Artikel 7 ; Artikel 7 wird Artikel 8.

Artikel 4

(1) In Artikel 8 der Entscheidung Nr. 30/53 - werden in Absatz 1 letzter Satzteil hinter "die Preislisten" die Worte eingefügt "oder die Preise" und die Worte "Artikel 2 bis 6" ersetzt durch "Artikel 2 bis 7",

- werden in Absatz 3 die Worte "der Hohen Behörde" ersetzt durch "der Kommission".

(2) Der so geänderte Artikel 8 wird Artikel 9.

Artikel 5

(1) In Artikel 9 der Entscheidung Nr. 30/53 werden die Worte "Artikel 2 bis 6" ersetzt durch "Artikel 2 bis 7".

(2) Der so geänderte Artikel 9 wird Artikel 10.

Artikel 6

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Der nach dieser Entscheidung gültige Wortlaut der Entscheidung Nr. 30/53 wird in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 22. Dezember 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT