31971L0401

Vierte Richtlinie 71/401/EWG des Rates vom 20. Dezember 1971 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Einführung der Mehrwertsteuer in Italien

Amtsblatt Nr. L 283 vom 24/12/1971 S. 0041 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0028
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0031


VIERTE RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1971 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Einführung der Mehrwertsteuer in Italien (71/401/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Italienische Republik hat das kumulative Umsatzsteuersystem mit dem Gesetz Nr. 825 über die Steuerreform vom 9. Oktober 1971 durch das Mehrwertsteuersystem gemäß der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (1), geändert durch die Richtlinie vom 9. Dezember 1969 (2), ersetzt.

Die Italienische Republik macht jedoch geltend, daß sie aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu treffen, damit die Mehrwertsteuer tatsächlich ab dem in der dritten Richtlinie vom 9. Dezember 1969 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (2) festgelegten Zeitpunkt des 1. Januar 1972 angewandt werden kann ; sie beantragt deshalb eine zusätzliche Frist von 6 Monaten für die Anwendung dieser Steuer.

Auf Grund der sehr kurzen Frist, die der italienischen Regierung für den Erlaß der notwendigen technischen Bestimmungen zwischen der Annahme des Gesetzes und dem Zeitpunkt des 1. Januar 1972 verbleibt, ist es gerechtfertigt, diesem Antrag stattzugeben.

Eines der wichtigsten Ziele der Harmonisierung der Umsatzsteuern ist es, durch die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems die Bedingungen dafür zu schaffen, daß der Wettbewerb durch die Anwendung der Umsatzsteuern nicht verfälscht wird.

Dieses Ziel wird insbesondere auf dem Gebiet des Warenaustausches zum 1. Januar 1972 nicht erreicht werden können, da ein Mitgliedstaat bei den Umsatzsteuern weiterhin Durchschnittssätze zum Ausgleich der inländischen Belastung anwendet ; diese Durchschnittssätze könnten auf Grund ihres pauschalen Charakters Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zugunsten bestimmter ausgeführter Erzeugnisse und zum Nachteil bestimmter eingeführter Erzeugnisse verursachen ; es ist daher angebracht, daß die Italienische Republik die gegenwärtig geltenden Durchschnittssätze der Ausgleichsteuern nicht erhöht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967, geändert durch die Richtlinie vom 9. Dezember 1969, wird es der Italienischen Republik gestattet, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ab einem Zeitpunkt anzuwenden, der nicht nach dem 1. Juli 1972 liegt. (1)ABl. Nr. 71 vom 14.4.1967, S. 1301/67. (2)ABl. Nr. L 320 vom 20.12.1969, S. 34.

Artikel 2

Im Hinblick auf die in der ersten und zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstatten über die Umsatzsteuer (1) vorgeschriebenen Konsultationen und Unterrichtungen übermittelt die Italienische Republik so bald wie möglich die hierfür notwendigen Angaben.

Artikel 3

Die gegenwärtig geltenden Durchschnittssätze, wie sie in Artikel 2 der Richtlinie vom 9. Dezember 1969 definiert sind, dürfen nicht erhöht werden.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Republik Italien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEDINI (1)ABl. Nr. 71 vom 14.4.1967, S. 1301/67 und 1303/67.