Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut
Amtsblatt Nr. L 087 vom 17/04/1971 S. 0014 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0172
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0172
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0222
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0166
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0161
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0161
RICHTLINIE DES RATES vom 30. März 1971 über die Normen für die äussere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (71/161/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (2), geändert durch die Richtlinie vom 18. Februar 1969 (3), ist auf die genetischen Eigenschaften des forstlichen Vermehrungsguts beschränkt. Die äussere Beschaffenheit dieses Vermehrungsguts ist wichtig für den Erfolg von Aufforstungsmaßnahmen sowie für die Ertragsfähigkeit der Wälder und trägt damit dazu bei, die Bedingungen für die Rentabilität des Bodens zu verbessern. Ausserdem wenden mehrere Mitgliedstaaten seit einigen Jahren Vorschriften an, die Normen für die äussere Beschaffenheit vorsehen ; die zwischen diesen Vorschriften bestehenden Unterschiede stellen ein Hindernis für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dar ; alle Mitgliedstaaten haben ein Interesse daran, daß gemeinschaftliche Regeln mit möglichst hohen Anforderungen eingeführt werden. Es ist angebracht, daß diese Regeln im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gelten. Eine solche Regelung muß den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und ihr Anwendungsbereich auf die Baumarten beschränkt bleiben, die allgemein eine wichtige Rolle bei der zur Holzerzeugung bestimmten Aufforstung spielen ; deshalb muß jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, auch andere Arten der Regelung zu unterwerfen, wenn diese für die Aufforstung in seinem Gebiet von Interesse sind. Saatgut soll nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es bestimmten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Es ist ausserdem angebracht, gemeinschaftliche Anforderungen an die Beschaffenheit der Pflanzenteile und des Pflanzguts mit der Maßgabe einzuführen, daß solches Vermehrungsgut nur dann unter der Bezeichnung "EWG-Norm" in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es den vorgenannten Anforderungen entspricht. Es muß den Mitgliedstaaten andererseits gestattet werden, in ihrem Gebiet den Verkehr auf Pflanzenteile und Pflanzgut zu beschränken, die den festgelegten Anforderungen entsprechen. Vermehrungsgut, das den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, darf nur den darin vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. Die Anpassungen der Anlagen, die nur technischer Natur sind, sollen durch ein beschleunigtes Verfahren erleichtert werden. Um den innergemeinschaftlichen Verkehr zu erleichtern, ist es angebracht, das in der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 vorgesehene amtliche Zeugnis mit zusätzlichen Angaben über eine amtliche Kontrolle von Pflanzenteilen und Pflanzgut zu verwenden. Es ist angebracht, Pflanzenteile und Pflanzgut, die nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind, von der Regelung auszuschließen ; es ist ebenfalls angebracht, von dieser Regelung das zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmte Saatgut auszuschließen. Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen ; um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß vom 14. Juni 1966 (4) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen herbeiführt - (1)ABl. Nr. C 97 vom 28.7.1969, S. 101. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66. (3)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 12. (4)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66. HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf die Normen für die äussere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird. Artikel 2 Dieser Richtlinie unterliegt: a) Vermehrungsgut von: Abies alba Mill. (Abies pectinata D.C.) Fagus silvatica L. Larix decidua Mill. Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.) Gord. Picea abies Karst. (Picea excelsa Link.) Picea sitchensis Trautv. et Mey. (Picea menziesii Carr.) Pinus nigra Arn. (Pinus laricio Poir.) Pinus silvestris L. Pinus strobus L. Pseudotsuga taxifolia (Poir.) Britt. (Pseudotsuga douglasii Carr., Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco.) Quercus borealis Michx. (Quercus rubra Du Roi.) Quercus pedunculata Ehrh. (Quercus robur. L.) Quercus sessiliflora Sal. (Quercus peträa Liebl.); b) vegetatives Vermehrungsgut von : Populus L. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Vermehrungsgut anderer Gattungen und Arten und generatives Vermehrungsgut von Populus keinen Verkehrsbeschränkungen betreffend die äussere Beschaffenheit unterliegt. (2) Wenn jedoch solches Vermehrungsgut für die Aufforstung auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats von Interesse ist, kann dieser Mitgliedstaat ermächtigt werden, es den Bestimmungen zu unterwerfen, die den Grundsätzen dieser Richtlinie entsprechen. (3) Die Erteilung der Ermächtigung sowie die Festlegung der Bedingungen, von denen sie abhängig gemacht werden könnte, erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 18. Artikel 4 Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Vermehrungsgut: a) Saatgut : Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; b) Pflanzenteile : Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen; c) Pflanzgut : Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen sowie Wildlinge; B. gewerbsmässig in den Verkehr bringen : feilhalten, zum Verkauf anbieten, verkaufen oder an einen anderen liefern; C. amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es die Anforderungen der Anlage 1 erfuellt. (2) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzenteile und Pflanzgut nur dann unter der Bezeichnung "EWG-Norm" in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von ihnen gemäß Absatz 1 erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Artikel 7 Um den auf diesem Gebiet bestehenden Handelsgebräuchen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren ermächtigt werden, Pflanzgut eigener Erzeugung anderer Arten als Populus der Sektion Aigeiros, das den in Anlage 3 genannten Anforderungen entspricht, in Klassen einzuteilen. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren ermächtigt werden, in der Gesamtheit oder in Teilen ihres Gebiets den Verkehr mit Pflanzenteilen oder Pflanzgut auf Vermehrungsgut zu beschränken, das den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 oder bestimmten Klassen oder Kategorien dieser Anlagen entspricht. Artikel 9 Mit Rücksicht auf gewisse Produktions- und Handelsverfahren erforderlich werdende Anpassungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 beschlossen. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß beim Inverkehrbringen von Saatgut folgende zusätzliche Angaben in der nach Artikel 9 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 vorgeschriebenen Urkunde gemacht werden: a) die Worte "EWG-Norm", b) die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des als Saatgut in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses, c) die Reinheit, d) die Keimfähigkeit der reinen Samen, e) das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie, f) ein etwaiger Hinweis betreffend die Aufbewahrung des Saatguts in einem Kühlraum. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für Pflanzenteile oder Pflanzgut, welche unter der Bezeichnung "EWG-Norm" in den Verkehr gebracht werden, auf der in Artikel 9 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 genannten Urkunde folgende weitere Angaben gemacht werden: a) die Worte "EWG-Norm", b) die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile und Pflanzgut von Populus. (2) Die Mitgliedstaaten können ausserdem vorschreiben, daß auf der genannten Urkunde folgende Angaben gemacht werden: - Ort der Baumschule, in der das Pflanzgut seine letzte Vegetationsperiode verbracht hat, - Alter für Pflanzenteile von Populus von mehr als einer Vegetationsperiode, - Grössen des Pflanzguts. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen betreffend das Saatgut durch amtliche Kontrollen, zumindest durch Stichproben, gewährleistet wird. Die amtlichen Untersuchungen werden nach den international üblichen Methoden durchgeführt, soweit solche Methoden bestehen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend Pflanzenteile und Pflanzgut nach einem von ihnen eingeführten oder anerkannten System durch Stichprobenkontrollen, die vorzugsweise im Erzeugerbetrieb stattfinden, gewährleistet wird. Die Kontrollen werden sachgerecht und dergestalt durchgeführt, daß das Vermehrungsgut keinen Schaden erleidet und daß seine Lieferung dadurch nicht verzögert wird. Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Pflanzenteile und Pflanzgut im innergemeinschaftlichen Verkehr bis zur Ankunft beim Empfänger keiner amtlichen Beschaffenheitskontrolle unterworfen werden, wenn sie von dem in Anlage II der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 vorgesehenen amtlichen Zeugnis begleitet werden und wenn auf diesem Zeugnis unter Nummer 10 angegeben ist, daß dieses Vermehrungsgut gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie einer amtlichen Kontrolle unterworfen worden ist. (2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzenteile und Pflanzgut in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, wenn sie von dem in Absatz 1 genannten Zeugnis mit den dort genannten Angaben begleitet werden. Artikel 14 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß forstliches Vermehrungsgut hinsichtlich seiner äusseren Beschaffenheit, der Sortierung von Pflanzenteilen und Pflanzgut, der Kontrollmaßnahmen und der Kennzeichnung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Artikel 15 Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Saatgut, das den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ermächtigt die Kommission auf Antrag mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 18 einen oder mehrere Mitgliedstaaten, für einen von ihr bestimmten Zeitraum Saatgut einer oder mehrerer Baumarten mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen. In diesem Fall gibt die in Artikel 10 genannte Urkunde an, daß es sich um Saatgut mit minderen Anforderungen handelt. Artikel 16 Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist. Artikel 17 Diese Richtlinie gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind. Artikel 18 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß. (2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande. (4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden. Artikel 19 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1973 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. Artikel 20 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. März 1971. Im Namen des Rates Der Präsident M. SCHUMANN ANLAGE 1 ANFORDERUNGEN, DENEN SAATGUT GENÜGEN MUSS 1.1. Früchte und Samen müssen folgenden Anforderungen an die spezifische Reinheit genügen: >PIC FILE= "T0002556"> 1.2. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Aussaatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. ANLAGE 2 ANFORDERUNGEN, DENEN PFLANZENTEILE GENÜGEN MÜSSEN 2.1. POPULUS sp. Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit. Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesundheitszustandskriterien sowie gegebenenfalls durch die Grössenkriterien bestimmt. 2.1.1. Beschaffenheit und Gesundheitszustand Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen, a) die nicht verholzt sind, b) deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist, c) die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung, übermässige Krümmung aufweisen, d) die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen, e) die eine oder mehrere ungleichmässige Schnittflächen aufweisen, f) die teilweise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt ist, g) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen, h) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen. Die unter den Buchstaben a), b), c) und d) aufgeführten Kriterien finden weder auf Wurzelstecklinge noch auf Grünstecklinge Anwendung. 2.1.2. Mindestgrössen Die Grössenkriterien finden nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und Grünstecklinge, Anwendung. - Mindestlänge : 20 Zentimeter, - Mindestdurchmesser am dünneren Ende : >PIC FILE= "T9000454"> 2.2. ANDERE FORSTLICHE BAUMARTEN MIT AUSNAHME VON POPULUS Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit. Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen, a) die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen, b) die eine oder mehrere ungleichmässige Schnittflächen aufweisen, c) die wegen des Alters oder der Grösse für die Vermehrung ungeeignet sind, d) die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, ausser Schnittverletzungen für Kulturschnitte, e) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen, f) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen: Alle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone zu bewerten. ANLAGE 3 ANFORDERUNGEN, DENEN PFLANZGUT GENÜGEN MUSS 3.0. Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzgut von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit. Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesundheitszustandskriterien sowie durch die Alters- und Grössenkriterien bestimmt. 3.1. BESCHAFFENHEIT UND GESUNDHEITSZUSTAND In der nachstehenden Tabelle werden für alle Gattungen und Arten die Mängel angegeben, die eine einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit des Pflanzguts ausschließen. Alle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone sowie auf die Verwendungsfähigkeit des Vermehrungsguts für die Aufforstung zu bewerten. >PIC FILE= "T0002557"> 3.2. ALTER UND GRÖSSEN 3.2.1. Forstliche Baumarten mit Ausnahme von Populus 3.2.1.1. Anwendungsbereich Die Kriterien für Alter und Grössen des Pflanzguts finden keine Anwendung für nicht verschultes Pflanzgut. 3.2.1.2. EWG-Mindestnormen (Alter und Grössen) >PIC FILE= "T0002558"> >PIC FILE= "T0002559"> 3.2.2. Populus 3.2.2.1. Anwendungsbereich Die Grössennormen finden nur auf Pflanzgut von Populus der Sektion Aigeiros Anwendung. 3.2.2.2. Alter des Pflanzguts Das Hoechstalter beträgt vier Jahre für den Stamm und gegebenenfalls fünf Jahre für die Wurzel. 3.2.2.3. Grössenklassen a) Andere als Mittelmeergebiete >PIC FILE= "T0002560"> b) Mittelmeergebiete >PIC FILE= "T0002561">