31971L0144

Richtlinie 71/144/EWG des Rates vom 22. März 1971 zur Verlängerung der in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vorgesehenen Frist

Amtsblatt Nr. L 074 vom 29/03/1971 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0144
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0144
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0180
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0126
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0003


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RICHTLINIE DES RATES

vom 22 . März 1971

zur Verlängerung der in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vorgesehenen Frist

( 71/144/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 6 . März 1970 ( 2 ) , schreibt vor , daß die Mitgliedstaaten die * r Befolgung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen treffen und sie spätestens ab 1 . Januar 1971 anwenden .

Diese Frist hat sich als unzureichend erwiesen ; es ist daher angezeigt , sie zu verlängern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 27 . Juni 1967 vorgesehene Frist wird bis zum 1 . Januar 1972 verlängert .

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 22 . März 1971 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . COINTAT

( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 59 vom 14 . 3 . 1970 , S . 33 .