31971L0086

Richtlinie 71/86/EWG des Rates vom 1. Februar 1971 über die Harmonisierung der wesentlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Deckung von kurzfristigen Ausfuhrgeschäften (politische Risiken) mit öffentlichen und privaten Käufern

Amtsblatt Nr. L 036 vom 13/02/1971 S. 0014 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0122
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0122
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0071
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0059
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0129
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0129


RICHTLINIE DES RATES vom 1. Februar 1971 über die Harmonisierung der wesentlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Deckung von kurzfristigen Ausfuhrgeschäften (politische Risiken) mit öffentlichen und privaten Käufern (71/86/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Ausfuhrkredit spielt eine wesentliche Rolle im internationalen Handel und ist ein wichtiges Instrument der Handelspolitik.

Die in den Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen Ausfuhrkreditversicherungssysteme können auf Drittlandsmärkten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen der Gemeinschaft führen.

Eine Harmonisierung der verschiedenen Ausfuhrkreditversicherungssysteme könnte die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Mitgliedstaaten erleichtern.

Je nach Geschäftskategorie kann die Harmonisierung im Wege gemeinsamer Policen oder durch gemeinsame Bestimmungen über die hinsichtlich des Wettbewerbs wesentlichen Elemente erfolgen.

Im Bereich der kurzfristigen Ausfuhrgeschäfte ist gegenwärtig der Anteil der gedeckten Geschäfte generell geringer als im Bereich der mittelfristigen Ausfuhrgeschäfte.

Ausserdem handelt es sich hier um einen Bereich, in dem die privaten Kreditversicherungsgesellschaften tätig sind, so daß es zweckmässig sein dürfte, die Harmonisierung auf das politische Risiko zu beschränken.

Daher scheint es zweckmässig, auf die Abfassung einer gemeinsamen Police zu verzichten und sich auf die Harmonisierung der hinsichtlich des Wettbewerbs wesentlichen Elemente zu beschränken -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage D der Richtlinien des Rates Nrn. 70/509/EWG und 70/519/EWG vom 27. Oktober 1970 (1) erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Maßnahmen, um die im Anhang enthaltenen harmonisierten Bestimmungen auf dem Gebiet der kurzfristigen Ausfuhrgeschäfte anzuwenden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten haben Sorge zu tragen, daß die Kreditversicherer, die für Rechnung oder mit Unterstützung des Staates Garantien und Bürgschaften übernehmen, die Geschäfte, die unter die harmonisierten Bestimmungen fallen, nach diesen Bestimmungen und nach den vom Rat erlaßsenen besonderen Vorschriften versichern. (1)ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 1 und 26.

Artikel 3

(1) Die harmonisierten Bestimmungen gelten ungeachtet der Form der verwendeten Police für Ausfuhrgeschäfte: - bei denen die Dauer des Kreditrisikos allein oder zusammen mit der Dauer eines gedeckten Fabrikationsrisikos weniger als 24 Monate beträgt ; die Dauer des Fabrikationsrisikos muß in jedem Fall weniger als 12 Monate betragen;

- die mit einem öffentlichen oder einem privaten Käufer abgeschlossen werden;

- die auf der Grundlage eines Lieferantenkredits abgeschlossen werden.

(2) Die durch diese Richtlinie harmonisierten Bestimmungen betreffen nur die Deckung des politischen Risikos.

(3) Die Begriffe "öffentlicher Käufer" und "privater Käufer" sind in den Artikeln 3 bzw. 4 der Richtlinien Nr. 70/509/EWG bzw. Nr. 70/510/EWG definiert.

Artikel 4

Der durch Artikel 4 der Richtlinie Nr. 70/509/EWG eingesetzte Beratende Ausschuß für Ausfuhrkreditversicherung kann von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie gehört werden.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SCHUMANN

ANLAGE

HARMONISIERTE BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER DECKUNG VON KURZFRISTIGEN AUSFUHRGESCHÄFTEN (POLITISCHE RISIKEN) MIT ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN KÄUFERN

Artikel 1

Definition des Kreditrisikos

Die in die Policen aufzunehmende Definition muß eine den Eintritt des Garantie- oder Bürgschaftsfalles begründende Karenzzeit von mindestens sechs Monaten umfassen.

Artikel 2

Gedeckte Risiken

Gedeckt werden können die in Artikel 3 der gemeinsamen Policen für mittel- und langfristige Geschäfte mit öffentlichen und mit privaten Käufern vorgesehenen Ereignisse C bis H einschließlich, bei öffentlichen Käufern ferner das in Artikel 3 der gemeinsamen Police für mittel- und langfristige Geschäfte mit öffentlichen Käufern vorgesehene Ereignis B.

Der Kreditversicherer kann jedoch diesen Katalog der gedeckten Risiken ändern, sofern durch eine solche Änderung der Haftungsumfang gemäß Absatz 1 nicht erweitert wird.

Artikel 3

Gegenstand der Garantie oder Bürgschaft

Gegenstand der Garantie oder Bürgschaft ist die aus Hauptforderung und Zinsen bestehende Geldforderung des Garantie- oder Bürgschaftsnehmers unter Ausschluß der Forderungen gegen den Schuldner auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Schadenersatz.

Artikel 4

Deckungsquote

Der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer muß ausschließlich zu seinen Lasten den vom Kreditversicherer nicht gedeckten Anteil tragen.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze für die Entschädigung

Folgende Grundsätze sind zu beachten: a) Der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer ist verpflichtet, bei Abschluß und Ausführung des gedeckten Geschäftes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln ; diese Verpflichtung gilt auch für das Verhalten seiner Beauftragten, Vertragsbeteiligten oder Unterlieferanten;

b) der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer ist ferner für die Beibringung der erforderlichen Genehmigungen und die Erfuellung der gesetzlichen Formalitäten (einschließlich derjenigen, die dem Schuldner bis zum Inkrafttreten des Ausfuhrvertrags obliegen) verantwortlich;

c) nichtige Forderungen werden nicht entschädigt.

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze für die Anrechnung der Zahlungen und der Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten

Die Policen müssen Regeln für die Anrechnung enthalten, die verhindern, daß vom Garantie- oder Bürgschaftsnehmer vereinnahmte Zahlungen oder Rückfluesse mit Vorrang gegenüber den gedeckten Forderungen auf die nicht gedeckten Forderungen angerechnet werden.

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze betreffend die Rückfluesse

Im Rahmen der Policen muß der Grundsatz einer Aufteilung der Rückfluesse zwischen dem Kreditversicherer und dem Garantie- oder Bürgschaftsnehmer eingehalten werden.