71/57/Euratom: Beschluß der Kommission vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GFS)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1971 S. 0014 - 0016
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GFS) (71/57/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 16, gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission, insbesondere auf Artikel 27, gestützt auf die Stellungnahme des wissenschaftlichen und technischen Ausschusses, in der Erwägung, daß die Gemeinsame Forschungsstelle eine ihrem besonderen Auftrag gemässe Struktur erhalten und ihr die zur ordnungsgemässen Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Verwaltungsautonomie verliehen werden muß - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) besteht aus den von der Kommission errichteten Forschungsanstalten für die Durchführung der Forschungs- und Lehrprogramme der Gemeinschaft sowie aus den für ihren Betrieb erforderlichen Dienststellen. Artikel 2 Die Organe der Gemeinsamen Forschungsstelle sind: - der Generaldirektor, - der Allgemeine Beirat, - der Wissenschaftliche Rat. Artikel 3 Die Gemeinsame Forschungsstelle untersteht der Weisungsbefugnis eines von der Kommission ernannten Generaldirektors auf Grund eines verlängerbaren Vertrages mit einer Hoechstdauer von vier Jahren. Der Generaldirektor und die ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen haben ihren Sitz in der Anstalt Ispra. Der Generaldirektor trifft alle für den reibungslosen Betrieb der GFS notwendigen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen und der ihm übertragenen Befugnisse. Nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen - arbeitet er die Entwürfe der Programme der GFS sowie die entsprechenden finanziellen Grundlagen aus und legt sie der Kommission vor; - handelt er die von Dritten übertragenen Forschungsverträge aus und schließt sie ab, und zwar im Rahmen der vom Rat hierfür global zugewiesenen Mittel und in Übereinstimmung mit den vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Tarifierungsbestimmungen; - sorgt er für die Durchführung der Programme und die Finanzverwaltung; - legt er die innere Organisation der GFS unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse eines funktionellen Haushaltsplans fest; - übt er die nach dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse aus. Artikel 4 (1) Bei dem Generaldirektor wird ein Allgemeiner Beirat der GFS aus von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannten Vertretern gebildet, der die in diesem Beschluß vorgesehenen Befugnisse ausübt. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten ist durch die Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1970 geregelt. Den Vorsitz des Beirats führt ein vom Beirat für die Dauer von zwei Jahren gewähltes Mitglied des Beirats. Der Generaldirektor der GFS nimmt an den Beratungen des Beirats teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt. (2) Der Allgemeine Beirat wird zu seinen Sitzungen von seinem Präsidenten einberufen ; er muß auf Antrag des Generaldirektors der GFS oder dreier Mitglieder des Beirats einberufen werden. Zur Beschlußfassung des Beirats müssen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein. Die Stellungnahmen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgegeben. (3) Für jede Sitzung wird unter der Verantwortlichkeit des Präsidenten ein zusammenfassender Bericht erstellt, der insbesondere die abgegebenen Stellungnahmen und die im Falle der Konsultation des Beirats zum Ausdruck gebrachten Meinungen enthält. Der Bericht wird der Kommission und dem Rat zugeleitet. Artikel 5 Beim Generaldirektor wird ein Wissenschaftlicher Rat der GFS gebildet. Der Wissenschaftliche Rat setzt sich zu zwei Dritteln aus den Leitern der Hauptabteilungen und Projekte und zu einem Drittel aus Vertretern des wissenschaftlichen und technischen Personals zusammen, die vom wissenschaftlichen und technischen Personal gewählt werden. Der Wissenschaftliche Rat wird regelmässig vom Generaldirektor zu allen mit der Tätigkeit der GFS zusammenhängenden Fragen wissenschaftlichen und technischen Charakters gehört. Insofern wirkt er insbesondere an der Ausarbeitung der Programmentwürfe mit. Artikel 6 (1) Die Kommission erteilt dem Generaldirektor unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vom Rat festgelegten allgemeinen Politik allgemeine Leitlinien für die Ausarbeitung der Programme der GFS. (2) Der Generaldirektor erstellt auf dieser Grundlage unter seiner Verantwortung und im Benehmen mit dem Allgemeinen Beirat die Programmentwürfe für die Tätigkeitsbereiche der GFS, zu denen der genannte Beirat Stellung nimmt. (3) Die Kommission prüft die ihr vorgelegten Programmentwürfe und Stellungnahmen des Allgemeinen Beirats unter dem Aspekt der gesamtpolitischen Zielsetzungen der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der Haushaltslage derselben. Sie entscheidet über die Vorschläge gemäß den Bestimmungen des Vertrages und legt sie dem Rat vor, und zwar unter Beifügung der Stellungnahmen des Allgemeinen Beirats sowie der ursprünglichen vom Generaldirektor der GFS aufgestellten Programmentwürfe, wenn diese Entwürfe von der Kommission geändert worden sind. Artikel 7 (1) Der Generaldirektor ist verantwortlich für die reibungslose Durchführung der der GFS zur Ausführung übertragenen Programme. Durch seine Entscheidungen übt er richtungweisenden Einfluß auf die Tätigkeit der Hauptabteilungen und Dienste aus, insbesondere hinsichtlich der Wahl unter den zur Erreichung der Programmziele bestehenden Möglichkeiten. (2) Er liefert der Kommission alle Unterlagen, die sie zur Erstellung der in Artikel 11 des Euratom-Vertrags vorgeschriebenen Berichte benötigt. (3) Der Generaldirektor achtet, soweit erforderlich, sowohl während der Durchführung der Programme als auch während ihrer Ausarbeitung darauf, daß alle Vorkehrungen getroffen werden, um die Kohärenz und die rationelle Gliederung der aufeinanderfolgenden Programme unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und industriellen Infrastruktur der GFS sicherzustellen. Der Generaldirektor bereitet insbesondere eine Überprüfung der Programme vor, die alle zwei Jahre stattfindet. Artikel 8 Der Generaldirektor unterrichtet den Allgemeinen Beirat regelmässig über die Verwaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle, insbesondere in bezug auf die wichtigsten abgeschlossenen Verträge, die Maßnahmen auf dem Gebiet der Personalverwaltung, die Feststellung des detaillierten Programms der Gemeinsamen Forschungsstelle und die wesentlichen Änderungen der vorher festgestellten Programme. An Hand dieser Angaben kann der Allgemeine Beirat an den Generaldirektor gerichtete Stellungnahmen abgeben. Artikel 9 (1) Der Generaldirektor legt alljährlich im einzelnen fest, welche Mittel für die Durchführung des Programms benötigt werden ; diese Daten dienen als Grundlage für die Ausarbeitung des entsprechenden Teils des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Gemeinschaften. Hierzu gehören insbesondere die Voranschläge für die auf die Durchführung von Auftragsarbeiten in der GFS entfallenden Einnahmen und Ausgaben. Artikel 6 gilt entsprechend für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe für die Forschungstätigkeiten. (2) Der Generaldirektor ordnet die Ausgaben der GFS an ; er unterzeichnet die Auszahlungs- und Annahmeanordnungen ; er schließt die Verträge ab und genehmigt die Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans. (3) Der Generaldirektor legt der Kommission vierteljährlich Rechenschaft über seine Finanzverwaltung ab. Er übermittelt der Kommission am Ende des Haushaltsjahres eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Haushaltsjahr. (4) Die Kommission ernennt den für die Kontrolle der Mittelbindungen und die Kontrolle der Anordnung der Ausgaben sowie die Kontrolle der Einnahmen bestellten Bediensteten. (5) Die Kommission ernennt den Rechnungsführer für die Zahlung der Ausgaben, die Annahme der Einnahmen sowie die Verwaltung der Zahlungsmittel und Wertgegenstände, für deren sichere Aufbewahrung er verantwortlich ist. Artikel 10 (1) Der Generaldirektor übt gegenüber dem Personal die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus ; hiervon ausgenommen sind die Befugnisse gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts, die der Kommission vorbehalten bleiben. (2) Hinsichtlich der Beamten und Bedientesten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 werden jedoch die in den Artikeln 29, 49, 50 und 51 sowie in Titel VI des Statuts vorgesehenen Befugnisse von der Kommission auf Vorschlag des Generaldirektors ausgeuebt. (3) Der Generaldirektor trifft im Namen der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und der Anlagen, für die ihm die Verantortung übertragen ist. Artikel 11 (1) Die gegenseitige Unterrichtung der Dienststellen der Kommission und der GFS wird vom Generaldirektor wahrgenommen, der zu diesem Zweck in regelmässigen Abständen folgende Personen einlädt: - die Generaldirektoren oder Direktoren der an der Tätigkeit der GFS beteiligten Dienststellen der Kommission, - die Vertreter der Dienststellen der GFS, - die Vertreter des Personals der GFS. (2) Der Generaldirektor erlässt nach Anhörung des Personals der GFS und nach Stellungnahme des Allgemeinen Beirats die interne Dienstordnung der GFS. (3) Unbeschadet der Vorschriften des Personalstatuts werden in der internen Dienstordnung vor allem die Errichtung von Vertretungsorganen des Personals bei der GFS und, soweit erforderlich, jeder ihrer Anstalten sowie die Beteiligung dieser Organe an der Festlegung und der Durchführung der allgemeinen Personalpolitik der GFS geregelt. Artikel 12 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 13. Januar 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI