31970R2093

Verordnung (EWG) Nr. 2093/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 232 vom 21/10/1970 S. 0005 - 0005
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band III S. 0053
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band III S. 0051
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0030


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2093/70 DES RATES vom 20. Oktober 1970 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 sind die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung zu erlassen.

In Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 ist vorgesehen, daß die gezahlte Prämie wiedereingezogen wird, wenn die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der gleichen Verordnung genannte Verpflichtung nicht eingehalten wird ; die Übernahme der sich daraus etwa ergebenden finanziellen Folgen ist zu regeln -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Maßnahmen, die zur Wiedereinziehung der gezahlten Beträge erforderlich sind, wenn die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 vorgesehene Verpflichtung nicht eingehalten wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.

(2) Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung der in Absatz 1 genannten Beträge, so tragen die Gemeinschaft und der betreffende Mitgliedstaat die finanziellen Folgen zu gleichen Teilen ; dies gilt nicht bei Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen, die den Verwaltungen oder Einrichtungen des Mitgliedstaats anzulasten sind ; die daraus entstehenden Folgen sind von dem Mitgliedstaat in vollem Umfang zu tragen.

(3) Die auf Grund des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 wiedereingezogenen Beträge fließen den einzelstaatlichen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die ausgezahlt hatten ; diese ziehen die Beträge zur Hälfte von den Ausgaben ab, die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, finanziert werden.

Artikel 2

(1) Die Erstattungsanträge nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 müssen sich auf die gesamten in einem Kalenderjahr von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben beziehen und der Kommission vor dem 30. Juni des folgenden Jahres vorgelegt werden.

(2) Die Kommission beschließt über diese Anträge vor dem Ende des laufenden Jahres nach Anhörung des Fondsausschusses.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.D. GRIESAU

(1)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 15.