Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak
Amtsblatt Nr. L 191 vom 27/08/1970 S. 0005 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0071
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0521
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0071
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0592
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0183
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0030
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0030
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1727/70 DER KOMMISSION vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 10 und Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabaksektor (2) ist insbesondere das Verfahren für die Wahl der Interventionsorte festgelegt worden, die nach Sammelzentren sowie Bearbeitungs- und Lagerzentren unterschieden werden. Die Bedingungen für die Übernahme von Rohtabak durch die Interventionsstellen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen müssen erlassen werden, damit die Interventionsmaßnahmen einheitlich gehandhabt werden können. Die Angebote von Tabak zur Intervention sind so abzugeben, daß die Aufgabe der Interventionsstellen soweit wie möglich erleichtert wird ; infolgedessen sind bestimmte Angaben über den angebotenen Tabak sowie Mindestmengen vorzusehen, bei deren Unterschreitung die Interventionsstelle das Angebot nicht annimmt ; ausserdem kann es notwendig sein, in bestimmten Mitgliedstaaten eine höhere Mindestmenge vorzusehen, damit die Interventionsstellen den dortigen besonderen Bedingungen Rechnung tragen können. Im Interesse der Tabakanbieter ist es wichtig, daß die Annahme des Angebots und die Zahlung so bald wie möglich erfolgen. Die Interventionsstellen müssen sich vergewissern, daß die ihnen angebotenen Tabakballen nicht in den Genuß der Prämie gelangt sind, die den Käufern von Tabakblättern gewährt wird ; hierfür kann die in der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (3) vorgesehene Bescheinigung zugrunde gelegt werden ; es ist dafür Sorge zu tragen, daß dieser Tabak von den Erstbearbeitungs- und Aufbereitungsunternehmen unmittelbar zu den Interventionsstellen befördert wird. Der gegebenenfalls mit Hilfe der Zu- und Abschläge gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 angepasste Interventionspreis darf nur für das tatsächliche Gewicht des verwertbaren Tabaks gezahlt werden ; dieses tatsächliche Gewicht ist für Tabak zu berechnen, der den Feuchtigkeitsgehalt aufweist, der für die Bezugsqualitäten der einzelnen Sorten festgelegt worden ist und der keine Fremdstoffe enthält sowie keinen Tabak, der nicht bestimmten Mindestqualitätsmerkmalen entspricht, da letzterer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 von den Interventionsstellen nicht übernommen werden darf. Die Mindestqualitätsmerkmale können nur durch Ausschluß des Tabaks bestimmt werden, der aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar ist, so zum Beispiel stark beschädigte oder schlecht erhaltene Blätter, Blätter mit Trocknungsfehlern oder übermässigem Feuchtigkeitsgehalt. Um die Zu- und Abschläge festsetzen zu können, empfiehlt es sich, für jede Sorte von Tabakblättern oder Tabakballen, für die ein Interventionspreis festgesetzt wird, eine Klassifizierung nach Qualitäten vorzunehmen, wobei jede Qualität nach dem Handelsbrauch und an Hand objektiver Kriterien bestimmt wird ; zu diesem Zweck sind die gesetzlichen oder handelsüblichen Definitionen zugrunde zu legen, die vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation auf diesem Sektor bestanden ; es erweist sich jedoch für das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation als erforderlich, an diesen Definitionen gewisse Änderungen im Hinblick auf ihre schrittweise Harmonisierung vorzunehmen. Um den Interventionszentren ihre Aufgaben zu erleichtern, ist es angezeigt vorzusehen, daß die Aufmachung des zur Intervention angebotenen Tabaks die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1464/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festsetzung der Zielpreise und Interventionspreise sowie der Bezugsqualitäten für Tabakblätter der Ernte 1970 (4) und in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1465/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise und (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 164 vom 27.7.1970, S. 32. (3)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (4)ABl. Nr. L 164 vom 27.7.1970, S. 17. Bezugsqualitäten für Tabakballen der Ernte 1970 (1) für die Beschreibung der Bezugsqualitäten berücksichtigte Aufmachung ist. Da Tabak ein natürliches Erzeugnis ist, das je nach Sorte und den regionalen klimatologischen Bedingungen unterschiedlich getrocknet, verarbeitet und gelagert wird, kann es sich als notwendig erweisen, ergänzende Bedingungen für die Übernahme festzulegen. Die Kommission muß regelmässig darüber unterrichtet werden, welche Tabakmengen von den Interventionsstellen übernommen worden sind, damit sie die Entwicklung des Tabakmarktes der Gemeinschaft und insbesondere die Tendenz zur Zu- oder Abnahme der übernommenen Mengen beurteilen kann. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Jedes Angebot zur Intervention erfolgt schriftlich bei einer Interventionsstelle. Das Angebot enthält mindestens folgende Angaben: a) Sorte und Qualität des Tabaks, b) Reingewicht, c) Interventionsort, für den der Tabak angeboten wird, d) Ort, an dem sich der Tabak zum Zeitpunkt des Angebots befindet, e) - Ernteort bei Tabakblättern, - Ort der ersten Bearbeitung und Aufbereitung bei Tabakballen, f) Erntejahr. (2) Das Angebot zur Intervention kann nur für folgende Mindestmengen je Sorte gemacht werden: a) 100 kg für Tabakblätter, b) 2000 kg für Tabakballen. Die Interventionsstellen können jedoch höhere Mindestmengen festsetzen. (3) Die Annahme des Angebots durch die Interventionsstelle erfolgt ohne Verzögerung und unter Angabe der erforderlichen Einzelheiten hinsichtlich des Ortes und der Bedingungen, unter denen die Übernahme erfolgt. Diesen Bedingungen kann nur innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Annahme widersprochen werden. (4) Die Zahlung erfolgt unverzueglich nach der Übernahme. Artikel 2 Das Angebot zur Intervention von Tabakballen wird nur angenommen, a) wenn eine in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 vorgesehene Prämienbescheinigung für die angebotene Menge und Sorte beigefügt ist, die entsprechend Artikel 8 derselben Verordnung ausgefuellt ist; b) wenn in dem in Artikel 6 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vorgesehenen Fall der für die entsprechenden Tabakblätter unter i) der Prämienbescheinigung angegebene Preis mindestens gleich dem Interventionspreis für Tabakblätter der entsprechenden Sorte und Qualität ist. Artikel 3 Tabakballen werden nur zur Intervention übernommen, wenn sie unter Verwaltungskontrolle unmittelbar nach Freistellung von der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 genannten Kontrolle zum Ort der Übernahme befördert werden. Artikel 4 (1) Die Übernahme des Tabaks durch die Interventionsstelle erfolgt in Anwesenheit des Verkäufers oder seines bevollmächtigten Stellvertreters und des Vertreters der Interventionsstelle. (2) Kann über die Qualität, das Gewicht und die Eigenschaften des angebotenen Tabaks keine Einigung erzielt werden, so lassen die beiden Parteien nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften oder Handelsbräuchen ein Gutachten erstellen, dessen Ergebnis maßgebend ist. Artikel 5 Der von der Interventionsstelle gezahlte Preis ist derjenige für die Sorte, die Qualität und das Erntejahr des übernommenen Tabaks. Er wird für das Reingewicht des frei Lager entladenen Tabaks berechnet. Artikel 6 (1) Bei der Bestimmung des Reingewichts der Tabakblätter und der Tabakballen werden nicht berücksichtigt: a) das Gewicht des Tabaks, der nicht den Mindestqualitätsmerkmalen entspricht; b) das Gewicht der Fremdstoffe. (1)ABl. Nr. L 164 vom 27.7.1970, S. 24. Das Reingewicht wird erstellt für den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1464/70 oder in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1465/70 festgelegten Feuchtigkeitsgehalt. Ist der festgestellte Feuchtigkeitsgehalt höher oder niedriger, so wird eine entsprechende Anpassung bis höchstens 3 v.H. des Feuchtigkeitsgehalts vorgenommen. (2) Der Tabak entspricht den in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 genannten Mindestqualitätsmerkmalen, wenn er nicht eines oder mehrere der in Anhang III genannten Merkmale aufweist. Artikel 7 (1) Die Klassifizierung der einzelnen Sorten Tabakblätter für die Festsetzung der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird in Anhang I festgelegt. (2) Die Klassifizierung der einzelnen Sorten Tabakballen für die Festsetzung der in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird in Anhang II festgelegt. Artikel 8 Tabak jeder Sorte und jeder Qualität wird nur in der Aufmachung zur Intervention übernommen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1464/70 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1465/70 für die Beschreibung der Bezugsqualitäten herangezogen worden ist. Artikel 9 (1) Jeder Mitgliedstaat gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Interventionsstelle bekannt, die mit dem Ankauf des zur Intervention angebotenen Tabaks beauftragt ist. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Übernahmebedingungen mit, die die Interventionsstellen erlassen, soweit es wegen regional besonderer Bedingungen erforderlich ist. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Tag jeden Monats die Mengen der im vorherigen Monat übernommenen Tabakblätter und Tabakballen jeder Sorte mit. Werden erhebliche Mengen angeboten, so unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat unverzueglich die Kommission. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. August 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI ANHANG I TABAKBLÄTTER : KLASSIFIZIERUNG >PIC FILE= "T9001090"> >PIC FILE= "T9001091"> >PIC FILE= "T9001092"> >PIC FILE= "T9001093"> >PIC FILE= "T9001094"> >PIC FILE= "T9001095"> >PIC FILE= "T9001096"> ANHANG II KLASSIFIZIERUNG DER EINZELNEN SORTEN TABAKBALLEN NACH QUALITÄTEN >PIC FILE= "T9001097"> >PIC FILE= "T9001098"> >PIC FILE= "T9001099"> ANHANG III MERKMALE DES TABAKS, DER VON INTERVENTIONSKÄUFEN AUSGESCHLOSSEN IST a) Stücke von Blättern b) Durch Hagel sehr zerstörte Blätter c) Blätter mit erheblichen Beschädigungen, deren Oberfläche zu mehr als einem Drittel verletzt ist d) Blätter, die auf mehr als 25 v.H. der Oberfläche durch Krankheiten oder den Einfluß von Insekten angegriffen sind e) Blätter mit Spuren von Pflanzenschutzmitteln f) Unreife oder völlig grüne Blätter g) Frostgeschädigte Blätter h) Verschimmelte und verfaulte Blätter i) Blätter mit nicht getrockneten, feuchten oder durch Fäule angegriffenen Adern, oder mit schwammigen oder nicht verringerten Adern j) Geiz- und Nachtabak k) Blätter mit einem für die betreffende Sorte fremdartigen Geruch l) Blätter mit anhaftender Erde m) Blätter, deren Feuchtigkeitsgehalt um mehr als 3 v.H. den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1464/70 oder in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1465/70 festgesetzten Feuchtigkeitsgehalt übersteigt