Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter
Amtsblatt Nr. L 191 vom 27/08/1970 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0067
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0517
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0067
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0587
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0026
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1726/70 DER KOMMISSION vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz und Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 wird allen natürlichen oder juristischen Personen, die Tabakblätter unmittelbar von einem Erzeuger der Gemeinschaft kaufen, sowie solchen Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen, die die von ihnen erzeugten Tabakblätter der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterziehen, unter bestimmten Bedingungen eine Prämie gewährt. Die Prämien sind erstmals durch die Verordnung (EWG) Nr. 1466/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festsetzung der den Käufern von Tabakblättern der Ernte 1970 gewährten Prämien (2) festgesetzt worden ; diese Prämien werden einmal jährlich festgesetzt. Die Anwendung eines Prämiensystems beim Ankauf von in der Gemeinschaft erzeugten Tabakblättern erfordert eine Verwaltungsregelung, mit der gewährleistet wird, daß die Prämie nur unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vorgesehenen Bedingungen gezahlt wird ; es ist daher erforderlich, eine Kontrollregelung für Tabakblätter vorzusehen, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterzogen werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dieses Kontrollsystem nach den besonderen Erfordernissen und Vorschriften ihres Landes einzuführen ; das System soll jedoch bestimmten Anforderungen gerecht werden, die gewährleisten, daß es in den Mitgliedstaaten unter gleichen Bedingungen angewandt wird. Der Tabak muß zu dem Zeitpunkt unter Kontrolle gestellt werden, zu dem er in die Erstbearbeitungs- und Aufbereitungsunternehmen gelangt ; er muß so lange unter Kontrolle bleiben, bis er eine Verarbeitungsstufe erreicht hat, die eine Unterscheidung des gewonnenen Tabaks von Tabakblättern erlaubt ; zu diesem Zweck muß die Kontrolle mindestens Prüfungen zu Beginn und am Ende der ersten Bearbeitung und Aufbereitung umfassen. Eine wirksame Kontrolle ist nur mit Hilfe einer Bescheinigung möglich, in der unter der Aufsicht der zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats alle Angaben über den der Kontrolle unterworfenen Tabak einzutragen sind ; es empfiehlt sich, diese Bescheinigung gleichzeitig in mindestens doppelter Ausfertigung auszustellen, um zu gewährleisten, daß sie entsprechend den geltenden Bestimmungen ausgefuellt oder ergänzt wird. Tabakblätter, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, müssen besonderen Vorschriften unterworfen werden, damit der Mitgliedstaat, in den die Tabakblätter verbracht werden, klar unterscheiden kann, ob es sich um innerhalb der Gemeinschaft geernteten Tabak handelt, für den allein die Prämie gewährt werden kann ; es empfiehlt sich, zu diesem Zweck die in Artikel 39 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (3) und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/69 der Kommission vom 19. November 1969 über die Ausstellung des internen gemeinschaftlichen Versandpapiers zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter von Waren (4) vorgesehenen Dokumente zu benutzen. Es ist möglich, daß aus Drittländern eingeführte Tabakblätter der ersten Bearbeitung und Aufbereitung (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 164 vom 27.7.1970, S. 28. (3)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 1. (4)ABl. Nr. L 295 vom 24.11.1969, S. 8. in den gleichen Unternehmen unterzogen werden wie innerhalb der Gemeinschaft geerntete Tabakblätter ; infolgedessen muß dieser Tabak ebenfalls einer Kontrolle unterworfen werden, damit für das betreffende Unternehmen die Übereinstimmung der Mengen jeder Tabaksorte nachgeprüft werden kann, für die eine Prämie beantragt worden ist. In Anbetracht der bei bestimmten Sorten sehr langen Dauer der ersten Bearbeitung und Aufbereitung ist die Möglichkeit der Zahlung eines Vorschusses auf die Prämie zu schaffen, sofern bis zur Nachprüfung der Übereinstimmung bestimmte Sicherheiten geleistet werden ; die Wahl zwischen zwei Zahlungsverfahren entsprechend den Erfordernissen ihrer Verwaltung ist den Mitgliedstaaten zu überlassen. Der Prämienberechtigte sollte die Möglichkeit haben, auf die Prämie zu verzichten, um den Tabak zur Intervention anzubieten ; in diesem Fall ist dies in der Bescheinigung anzugeben, damit die Interventionsstelle feststellen kann, daß für den ihr angebotenen Tabak keine Prämie gewährt worden ist. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Prämie nur für das tatsächliche Gewicht des verwertbaren Tabaks gezahlt wird ; zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die Definition des Reingewichts nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak (1) zu wählen. Die Verträge und die Versteigerungsakte müssen bestimmte Angaben enthalten, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vorgesehen sind und später zur Ausfuellung der Kontrollbescheinigungen dienen. Die Kommission muß regelmässig davon unterrichtet werden, welche Tabakmengen der Regelung über die Prämiengewährung unterworfen sind, um die Entwicklung des Tabakmarktes der Gemeinschaft beurteilen zu können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten schaffen auf der Stufe der ersten Bearbeitung und Aufbereitung eine Kontrollregelung, die für jedes Unternehmen die Überprüfung der Mengen Tabakblätter aus der Ernte der Gemeinschaft oder mit Ursprung in oder Herkunft aus dritten Ländern ermöglicht und sicherstellt, daß dieser Kontrolle unterliegender Tabak der Kontrolle nicht entzogen wird, solange die erste Bearbeitung und die Aufbereitung nicht beendet sind. (2) Die Regelung umfasst a) eine Kontrolle, wenn die Tabakblätter der Kontrolle unterworfen werden; b) eine Kontrolle, wenn der Tabak nach der ersten Bearbeitung und Aufbereitung den Ort der Kontrolle verlässt; c) alle ergänzenden Kontrollmaßnahmen, die der Mitgliedstaat für erforderlich hält, damit das Erzeugnis der Kontrolle nicht entzogen wird. (3) Die betroffenen Unternehmen teilen jährlich vor dem 1. Juli, für die Ernte 1970 vor dem 1. Oktober, den für sie zuständigen Stellen des Mitgliedstaats schriftlich mit, an welchem Ort sie die Kontrollen durchführen lassen wollen. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck vorsehen, daß den zuständigen Stellen Mindestangaben zu machen sind. Artikel 2 (1) Es wird eine Bescheinigung, nachstehend "Prämienbescheinigung" genannt, geschaffen, die insbesondere dazu bestimmt ist, den Nachweis zu liefern, daß die in der Gemeinschaft geernteten Tabakblätter in dem ausstellenden Mitgliedstaat der Kontrolle unterworfen worden sind. (2) Diese Bescheinigung enthält mindestens: a) den Namen und die Anschrift des Verkäufers, b) den Namen und die Anschrift des Käufers, c) das Datum des Anbauvertrags, der Versteigerung oder des Verkaufs, d) den Ort der Tabakpflanzung oder den Ort, an dem der Tabak sich zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet, e) die gelieferte Sorte, f) die gelieferten Qualitäten, g) das Erntejahr, h) die der Kontrolle unterworfene Menge (Reingewicht), i) den gezahlten Preis je Kilogramm gelieferten Tabaks, j) den Ort, an dem der Tabak der Kontrolle unterworfen worden ist, k) den Tag, an dem der Tabak der Kontrolle unterworfen worden ist, l) 1. den Prämienbetrag je Kilogramm, 2. den vorläufigen Gesamtbetrag der Prämie, (1)Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. m) den Tag, an dem der Tabak von der Kontrolle freigestellt wird, n) die Bestätigung der zuständigen Stelle nach der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Übereinstimmungsprüfung, o) die bei der Prüfung festgestellte Menge Tabakblätter, p) den endgültigen Gesamtbetrag der Prämie, q) gegebenenfalls den Betrag und den Tag der Zahlung des in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Prämienvorschusses, r) gegebenenfalls den Betrag und den Tag der Zahlung des in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Prämienrestes, s) den nach der Endabrechnung zu zahlenden oder zu erstattenden Betrag sowie das Datum dieser Abrechnung. (3) Die Punkte a) bis l) werden ausgefuellt, wenn der Tabak der Kontrolle unterworfen wird. Die Punkte m) bis p) werden bei Durchführung der entsprechenden Maßnahmen ausgefuellt. Die Punkte q) bis s) werden bei der entsprechenden Zahlung ausgefuellt. Artikel 3 (1) Die Prämienbescheinigung wird von den zuständigen Stellen in mindestens zwei numerierten Ausfertigungen erteilt, wenn die Tabakblätter der Kontrolle unterworfen werden. Die Ausfertigung Nr. 1 wird dem Käufer ausgehändigt und von ihm verwahrt, während die übrigen Ausfertigungen den Stellen des Mitgliedstaats zur Verfügung stehen. (2) Für jede Tabaksorte wird eine gesonderte Prämienbescheinigung erteilt. Wird eine nach der Qualität unterschiedliche Prämie gezahlt, so werden die Angaben für jede Qualität, für die ein anderer Betrag gilt, deutlich getrennt. Artikel 4 (1) Für Tabakblätter, welche die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfuellen und bei deren Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in einen anderen die in Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 genannte Versandanmeldung T 2 oder das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/69 genannte Versandpapier T 2 L ausgestellt wird, enthält Fach 31 dieser Dokumente die Angabe des Reingewichts der Ware sowie eine der folgenden Angaben: a) bei in der Gemeinschaft geernteten Tabakblättern, die nicht Gegenstand einer Wiedereinfuhr aus dritten Ländern sind: "in der Gemeinschaft geerntete Tabakblätter", "tabac en feuilles récolté dans la Communauté", "tabacco in foglia raccolto nella Comunità" oder "in de Gemeenschap geoogste tabaksbladeren"; b) bei Tabakblättern mit Ursprung in oder Herkunft aus dritten Ländern: "aus Drittländern eingeführte Tabakblätter", "tabac en feuilles importé de pays tiers", "tabacco in foglia importato dai päsi terzi" oder "uit derde landen ingevörde tabaksbladeren". Bei Anwendung des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 sind die obigen Angaben in der Ausfertigung des einzelstaatlichen Ausfuhrpapiers zu machen, die für die Eingangszollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestimmt ist. (2) Wird eine der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Angaben eingetragen, so werden die Sorte und, bei Differenzierung der Prämie für eine bestimmte Sorte, die Qualität des betreffenden Tabaks in dem Dokument vermerkt und durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Tabak geerntet worden ist, bescheinigt. Artikel 5 Werden Tabakblätter mit Ursprung in oder Herkunft aus dritten Ländern in denselben Räumen wie in der Gemeinschaft geerntete Tabakblätter der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterzogen, so werden sie gleichfalls der Kontrolle unterworfen. In diesem Fall wird ein Kontrollpapier ausgestellt, das die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f), h), k), m), n), o) vorgesehenen Angaben enthält. Ferner wird in diesem Dokument eine der folgenden Angaben eingetragen: "aus Drittländern eingeführter Tabak", "tabac importé de pays tiers", "tabacco importato dai päsi terzi" oder "uit derde landen ingevörde tabak". Artikel 6 (1) Der Prämienanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Tabak den Ort verlässt, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist. (2) Der Prämienbetrag, der dem in der Prämienbescheinigung unter b) genannten Käufer zu zahlen ist, ist der Betrag für das Reingewicht der Tabakblätter der Sorte, der Qualität und des Erntejahres, die in der Prämienbescheinigung angegeben sind. (3) Die zuständigen Stellen prüfen für jedes Unternehmen die Übereinstimmung zwischen den der Kontrolle unterworfenen und den davon freigestellten Tabakmengen. Werden bei dieser Prüfung unter Berücksichtigung des als normal geltenden Feuchtigkeitsgehalts und Gewichtsverlusts Unregelmässigkeiten festgestellt, so wird die Prämie für die geringste festgestellte Tabakmenge gezahlt, die während des Überprüfungszeitraums der Kontrolle unterworfen oder davon freigestellt worden ist. Die Verringerung der Prämie betrifft die Sorte und gegebenenfalls die Qualität, für welche die Prämie am höchsten ist. Artikel 7 (1) Die Prämie wird in dem Mitgliedstaat gezahlt, der die Prämienbescheinigung erteilt hat. Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung wird sie bei Entstehung des Prämienanspruchs fällig. (2) Auf Antrag des Käufers wird der unter l) 2 der Prämienbescheinigung genannte Betrag nach einem der folgenden Zahlungsverfahren nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaats als Vorschuß gezahlt: a) Der Gesamtbetrag wird als Vorschuß gezahlt, wenn der Tabak der Kontrolle unterworfen wird, sofern eine Kaution in Höhe von 20 v.H. des Betrages in Form einer Garantie gestellt wird, die den von jedem Mitgliedstaat festgesetzten Voraussetzungen entspricht. b) Ein Betrag in Höhe von 80 v.H. des Gesamtbetrags wird als Vorschuß gezahlt, wenn der Tabak der Kontrolle unterworfen wird. Der Restbetrag wird bei Entstehung des Prämienanspruchs gezahlt, sofern eine Kaution in gleicher Höhe in Form einer Garantie gestellt wird, die den von jedem Mitgliedstaat festgesetzten Voraussetzungen entspricht. (3) Die Zahlungen erfolgen nur nach Vorlage der Ausfertigung Nr. 1 der ordnungsgemäß ausgefuellten Prämienbescheinigung, die bestätigt und vervollständigt wurde und inhaltlich mit der Ausfertigung Nr. 2 übereinstimmt. (4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission das gewählte Zahlungsverfahren mit. Artikel 8 Sofern kein Vorschuß auf den Prämienbetrag gezahlt worden ist, kann der Käufer auf den Prämienanspruch verzichten, bevor der Tabak von der Kontrolle freigestellt wird. In diesem Fall wird in der Prämienbescheinigung unter m) ein entsprechender Vermerk eingetragen ; die Buchstaben q) bis s) werden gestrichen. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß die Prämie für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus dritten Ländern gezahlt wird. Artikel 10 Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannten Verträge und Versteigerungsakte enthalten mindestens den dem Erzeuger zu zahlenden Preis und die zur Ausfuellung der Punkte a), b), c), d), e), g) und l) 1 der Prämienbescheinigung erforderlichen Angaben. Artikel 11 Das Reingewicht wird nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 bestimmt. Artikel 12 (1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die zuständige Stelle mit, die mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle und Prämienzahlung betraut ist. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Tag jedes Monats mit: a) die Tabakmengen jeder Sorte und gegebenenfalls jeder Qualität, für die im vorherigen Monat die Prämienbescheinigung erteilt worden ist; b) die Tabakmengen jeder Sorte und gegebenenfalls jeder Qualität, für die der Prämienanspruch im vorherigen Monat entstanden ist. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. August 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI