Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete
Amtsblatt Nr. L 190 vom 26/08/1970 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0065
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0510
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0065
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0579
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0176
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0024
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1698/70 DER KOMMISSION vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 16, und in Erwägung nachstehender Gründe: Auf Grund von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 darf der gewonnene Wein nur dann als Qualitätswein b.A. bezeichnet werden, wenn die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Wein innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets erfolgt, in dem sie geerntet werden. Einige der Bedingungen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 genannten Qualitätsweine b.A. gelten, sind festzulegen. In manchen Fällen können die Mitgliedstaaten die Weinbereitung ausserhalb des bestimmten Anbaugebiets genehmigen. Wegen der damit verbundenen Betrugsgefahr muß dieses Verfahren auf den Fall begrenzt werden, in dem die Trauben und Traubenmoste zur Gewinnung eines Qualitätsweins b.A. in einem Betrieb verarbeitet werden, der in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets liegt. Um eine wirksame Kontrolle sicherzustellen, ist die Anwendung dieses Verfahrens von einem Antrag des Betreffenden abhängig zu machen ; die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen für die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verarbeitung dieser Erzeugnisse sowie die Buchführung über die Ein- und Ausgänge zu treffen. Werden die unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen zur Weinbereitung bestimmten Grunderzeugnisse von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so ist auf den Versandpapieren gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (2) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/69 der Kommission vom 19. November 1969 über die Ausstellung des internen gemeinschaftlichen Versandpapiers zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter von Waren (3) ein besonderer Vermerk anzubringen ; in diesem Fall kann auf den besonderen Vermerk gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1699/70 der Kommission vom 25. August 1970 über die Kontrolle einiger Erzeugnisse des Weinbaus (4) verzichtet werden. Um jeden Betrugsversuch zu verhindern und die Kontrollen zu erleichtern, ist vorzuschreiben, daß Trauben und Moste, die Gegenstand einer solchen Ausnahme sind, nicht am gleichen Ort aufbewahrt werden dürfen, an dem bereits Trauben oder Moste aufbewahrt werden, die zur Herstellung von Qualitätsweinen b.A. ungeeignet sind. Es erscheint angezeigt, daß die Kommission darüber unterrichtet wird, für welche Mengen Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 gewährt worden sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei der Herstellung eines Qualitätsweins b.A. darf die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Wein unter den in Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 vorgesehenen Bedingungen nur nach Genehmigung erfolgen. (2) Als erzeugender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 gilt der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die zur Weinbereitung bestimmten Trauben geerntet worden sind. Artikel 2 (1) Die zuständige Stelle der erzeugenden Mitgliedstaaten darf die Verarbeitungsgenehmigung gemäß Artikel 1 nur solchen Weinherstellern erteilen, die Trauben oder Traubenmoste zur Gewinnung eines Qualitätsweins b.A. in ihren Betrieben in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets verarbeiten. (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 20. (2)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 1. (3)ABl. Nr. L 295 vom 24.11.1969, S. 8. (4)Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (2) An einer Genehmigung interessierte Hersteller oder Herstellergruppen stellen bei der zuständigen Stelle des erzeugenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung. Die Genehmigung behält ihre Gültigkeit, sofern die zuständige Stelle nichts Gegenteiliges beschließt oder der Begünstigte nicht schriftlich erklärt, daß er ausserhalb des bestimmten Anbaugebiets keinen Qualitätswein b.A. mehr herstellt. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Trauben und Traubenmoste dürfen nicht am gleichen Ort aufbewahrt werden wie Trauben oder Traubenmoste, die zur Gewinnung von Qualitätsweinen b.A. ungeeignet sind. Bei Kontrollen muß ihre Nämlichkeit leicht feststellbar sein. Artikel 4 (1) Bis zum Erlaß der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle der Aufbewahrung, des Inverkehrbringens und der Verarbeitung der in Artikel 1 genannten Trauben und Moste zu Wein sicherzustellen. (2) Wird für die in Artikel 1 genannten Trauben und Moste im Hinblick auf ihren Versand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ein Versandpapier des Musters T 2 gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 oder ein Versandpapier des Musters T 2 L gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/69 ausgestellt, so ist in der Rubrik Nr. 31 dieser Versandpapiere ausser der Warenbezeichnung einer der folgenden Vermerke einzutragen: "bestimmt zur Herstellung von Qualitätsweinen b.A. im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70" "destiné à la vinification, au titre du règlement (CEE) nº 1698/70, en vü de la production du v.q.p.r.d." "destinati alla vinificazione ai sensi del regolamento (CEE) n. 1698/70 per la produzione di v.q.p.r.d." "bestemd voor bereiding van v.q.p.r.d. in de zin van verordening (EEG) nr. 1698/70". (3) Bei Anwendung von Absatz 2 finden die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1699/70 genannten Bestimmungen keine Anwendung. Artikel 5 Die natürlichen oder juristischen Personen, welche Trauben oder Traubenmoste erzeugen oder zu Wein verarbeiten, geben in den Ein- und Ausgangsbüchern an: a) die zur Verarbeitung zu Qualitätsweinen b.A. bestimmten Trauben- und Traubenmostmengen, b) die Weinmengen, die für die Bezeichnung Qualitätswein b.A. in Frage kommen, c) Name und Anschrift der Person oder Personen, der bzw. denen die Trauben oder Moste zwecks Verarbeitung zu Qualitätsweinen b.A. überlassen worden sind. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 28. Februar mit, welche Mengen der einzelnen Qualitätsweine b.A. während des abgelaufenen Wirtschaftsjahres innerhalb ihres Hoheitsgebiets nach traditionellen Praktiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 erzeugt worden sind. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. August 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI