31970R1135

Verordnung (EWG) Nr. 1135/70 der Kommission vom 17. Juni 1970 über die Anmeldung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen von Rebflächen im Hinblick auf eine Kontrolle der Entwicklung des Rebenanbaus

Amtsblatt Nr. L 134 vom 19/06/1970 S. 0002 - 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0326
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0379
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0113
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0231
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0231


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1135/70 DER KOMMISSION vom 17. Juni 1970 über die Anmeldung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen von Rebflächen im Hinblick auf eine Kontrolle der Entwicklung des Rebenanbaus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 und auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 hat jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, im darauffolgenden Weinwirtschaftsjahr Rebflächen neu anzupflanzen oder wiederzubepflanzen, dies bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 1. September eines jeden Jahres anzumelden ; in Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels haben die Behörden die vorgenannte Anmeldung durch Erteilung einer Bescheinigung vor der Neuanpflanzung oder der Wiederbepflanzung zu bestätigen.

Auf der Grundlage der Anmeldungen müssen die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 1. November eine einzelstaatliche Vorausplanung mit Angaben über die Flächen, die im folgenden Weinwirtschaftsjahr bepflanzt werden, und die potentiellen Produktionsmengen dieser Flächen übermitteln.

Die Verwendung dieser Angaben auf Gemeinschaftsebene, wie sie sich aus Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 ergibt, erfordert eine Harmonisierung in der Vorlage der Anmeldungen der Privatpersonen und der Mitteilungen an die Kommission. Es ist angebracht, sich auf bestimmte Fachausdrücke zu beziehen, die in der Verordnung Nr. 143 der Kommission mit den ersten Vorschriften zur Einrichtung des Weinbaukatasters (2), abgeändert durch die Verordnung Nr. 26/64/EWG (3), sowie in der Verordnung Nr. 26/64/EWG selbst definiert sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannten natürlichen Personen und juristischen Personen sind diejenigen, die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 143 definiert sind.

Artikel 2

(1) Die nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 abgegebenen Anmeldungen enthalten folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Betriebsinhabers,

b) Name und Anschrift des oder der Eigentümer(s) des Rebgrundstücks oder Teils eines Rebgrundstücks, dessen Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung vorgesehen ist,

c) zur Identifizierung des betreffenden Rebgrundstücks oder des Teils des Rebgrundstücks erforderliche Angaben,

d) Fläche des betreffenden Rebgrundstücks oder Teils eines Rebgrundstücks in Hektar,

e) die zur Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung vorgesehene(n) Rebsorte(n),

f) Vermerk über die vorgesehene Erzeugung: - Tafelwein,

- Qualitätswein b.A.,

- Tafeltrauben,

- andere,

g) Schätzung der von den Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge in Tonnen oder Hektolitern.

Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Definition für "Rebgrundstück", die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 143 aufgeführt ist.

(2) Die zuständigen Behörden, bei welchen die Anmeldung vorgenommen wurde, stellen die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannte Bescheinigung aus, a) wenn die Angaben nach Absatz 1 in der Anmeldung enthalten sind,

b) wenn die gegebenenfalls bestehenden strengeren einzelstaatlichen Bedingungen für Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen von Rebenbeständen erfuellt sind.

Die Bescheinigung gibt die in Absatz 1 Buchstabe a) bis g) einschließlich genannten Angaben wieder.

(3) Die Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen können nur innerhalb der durch die ausgestellte Bescheinigung gezogenen Grenzen erfolgen. (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. 127 vom 1.12.1962, S. 2789/62. (3)ABl. Nr. 48 vom 19.3.1964, S. 753/64.

Artikel 3

(1) Auf der Grundlage der Anmeldungen nach Artikel 2, für welche eine Bescheinigung ausgestellt wurde, erstellen die Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Vorausplanung für das Weinwirtschaftsjahr, das demjenigen folgt, in dem die Anmeldungen abgegeben wurden.

(2) In dieser einzelstaatlichen Vorausplanung werden für die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 26/64/EWG genannten Verwaltungseinheiten und für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats dargestellt: a) die gesamten Flächen, deren Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung beabsichtigt ist, unterteilt nach der vorgesehenen Bestimmung der Erzeugung, in solche, die - Tafelwein,

- Qualitätswein b.A.,

- Tafeltrauben oder

- andere Erzeugnisse der Weinrebe liefern;

b) die durchschnittliche von den unter a) genannten Flächen jährlich zu erwartende Produktionsmenge.

(3) Die einzelstaatliche Vorausplanung für das Weinwirtschaftsjahr 1970/1971 kann auf der Grundlage von Schätzungen erstellt werden, wobei die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Angaben nach Verwaltungseinheiten und für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats dargestellt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten veranlassen, daß die gesamten Flächen, deren Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung in Mischkulturen vorgesehen ist, bei der einzelstaatlichen Vorausplanung unter Berücksichtigung eines angemessenen Umrechnungsköffizienten als Spezialkulturen angegeben werden.

Dieser Umrechnungsköffizient wird von dem betreffenden Mitgliedstaat je Verwaltungseinheit festgelegt und der Kommission spätestens am 31. Dezember 1970 mitgeteilt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres die in Artikel 3 genannte einzelstaatliche Vorausplanung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY