31970R0241

Verordnung (EWG) Nr. 241/70 der Kommission vom 9. Februar 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 032 vom 10/02/1970 S. 0006 - 0006
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0069
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0082
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0091
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0067


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 241/70 DER KOMMISSION

VOM 9 . FEBRUAR 1970

ÜBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN DIE TARIFSTELLE 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 97/69 DES RATES VOM 16 . JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 , UND

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ( 2 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2451/69 DES RATES VOM 8 . DEZEMBER 1969 ( 3 ) ) WERDEN GEWÜRZSOSSEN UND ZUSAMMENGESETZTE WÜRZMITTEL VON DER TARIFNUMMER 21.04 UND LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN , VON DER TARIFNUMMER 21.07 ERFASST .

UM DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SICHERZUSTELLEN , SIND BESTIMMUNGEN FÜR DIE TARIFIERUNG VON LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON MILCHFETT , DIE VERSCHIEDENE AUCH ZUM HERSTELLEN VON GEWÜRZSOSSEN UND ZUSAMMENGESETZTEN WÜRZMITTELN VERWENDETE ZUTATEN ( Z . B . EIGELB , ESSIG , SALZ ) ENTHALTEN , ERFORDERLICH .

GEWISSE ZUBEREITUNGEN DIESER ART SIND OFFENSCHTLICH NICHT ZUM UNMITTELBAREN VERZEHR ALS GEWÜRZSOSSEN ODER ZUSAMMENGESETZTE WÜRZMITTEL BESTIMMT . DIESE ZUBEREITUNGEN ENTSPRECHEN DESHALB NICHT DEN VERWENDUNGSMERKMALEN DER WAREN DER TARIFNUMMER 21.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , WIE SIE SICH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA ERGEBEN . SIE KÖNNEN DAHER DIESER TARIFNUMMER NICHT ZUGEWIESEN WERDEN UND GEHÖREN MANGELS EINER GENAUEREN TARIFNUMMER ZU TARIFNUMMER 21.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS .

DIE IN DIESER VERORDNUNG ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON MILCHFETT , DIE VERSCHIEDENE AUCH ZUM HERSTELLEN VON GEWÜRZSOSSEN UND ZUSAMMENGESETZTEN WÜRZMITTELN VERWENDETE ZUTATEN ( Z . B . EIGELB , ESSIG , SALZ ) ENTHALTEN UND DIE OFFENSICHTLICH NICHT ZUM UNMITTELBAREN VERZEHR ALS GEWÜRZSOSSEN ODER ZUSAMMENGESETZTE WÜRZMITTEL BESTIMMT SIND , GEHÖREN IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ZUR TARIFSTELLE

21.07 LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN :

F . ANDERE

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH DEM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 9 . FEBRUAR 1970

FÜR DIE KOMMISSION

DER PRÄSIDENT

JEAN REY

( 1 ) ABL . NR . L 14 VOM 21 . 1 . 1969 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 172 VOM 22 . 7 . 1968 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 311 VOM 11 . 12 . 1969 , S . 1 .