31970L0509

Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern

Amtsblatt Nr. L 254 vom 23/11/1970 S. 0001 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0069
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0680
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0069
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0762
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0078


RICHTLINIE DES RATES vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für Mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (70/509/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Ausfuhrkredit spielt eine wesentliche Rolle im internationalen Handel und ist ein wichtiges Instrument der Handelspolitik.

Die in den Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen Ausfuhr-Kreditversicherungssysteme können auf Drittlandsmärkten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen der Gemeinschaft führen.

Eine Harmonisierung der verschiedenen Ausfuhr-Kreditversicherungssysteme könnte die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Mitgliedstaaten erleichtern.

Die Mitgliedstaaten sollten aus dieser Sicht in verschiedenen Bereichen der Ausfuhr-Kreditversicherung gemeinsame Policen oder harmonisierte Lösungen für die wesentlichen Elemente einführen.

In allen Mitgliedstaaten betrifft ein sehr hoher Prozentsatz der gewährten Bürgschaften mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte.

Ein Grossteil dieser mittel- und langfristigen Ausfuhrgeschäfte wird mit öffentlichen Käufern abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen für Lieferanten- und Finanzkredite sollten wegen der unterschiedlichen Natur dieser Kredite zweckmässigerweise gesondert harmonisiert werden.

Die Einführung einer Gemeinsamen Police für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern auf der Grundlage eines Lieferantenkredits wäre ein wichtiger Faktor in der Harmonisierung der Kreditversicherungstechniken.

Für die Kommission ist es wichtig, die Ansichten der Vertreter der Mitgliedstaaten zu allen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie einzuholen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage D erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften oder Maßnahmen, um ab 1. September 1971 die "Gemeinsame Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (Allgemeine Bedingungen)" (Anlage A) - nachstehend gemeinsame Police genannt - sowie die der gemeinsamen Police beigefügte Zusatzpolice über die Erweiterung der Bürgschaft auf Vertragserfuellungsgarantien einzuführen (Anlagen B und B/1).

(2) Die Mitgliedstaaten richten sich bei der Auslegung der gemeinsamen Police und der Zusatzpolice nach den beigefügten Kommentaren (Anlagen C und C/1).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten haben Sorge zu tragen, daß die Kreditversicherer, die für Rechnung oder mit Unterstützung des Staates Bürgschaften übernehmen, die Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Police fallen, nach den Bestimmungen dieser Police und nach den vom Rat erlassenen besonderen Regeln versichern.

Artikel 3

(1) In den Anwendungsbereich der gemeinsamen Police fallen Ausfuhrgeschäfte, die durch Einzelpolicen verbürgt sind: - bei einem Kreditrisiko mit einer Dauer von 24 Monaten oder mehr, bei einem Fabrikationsrisiko mit einer Dauer von 12 Monaten oder mehr, bei beiden vorgenannten Risiken mit einer Gesamtdauer von 24 Monaten oder mehr;

- mit öffentlichen Käufern oder mit privaten Käufern, deren Verpflichtungen von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft im Sinne von Unterabsatz 2 garantiert werden;

- auf der Grundlage eines Lieferantenkredits.

Öffentlicher Käufer im Sinne der gemeinsamen Police ist jede öffentlich-rechtliche Körperschaft (Staaten, nachgeordnete Gebietskörperschaften, wie Provinzen, Verwaltungsbezirke oder Gemeinden, öffentliche Unternehmen), die weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann.

(2) Die Bestimmungen der gemeinsamen Police gelten auch für die Deckung der Risiken, die dem Exporteur bei aus Finanzkrediten finanzierten Geschäften verbleiben, sofern der Finanzkredit nicht vor Beginn des Kreditrisikos verfügbar ist.

Artikel 4

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Ausfuhrkreditversicherung - nachstehend "Ausschuß" genannt - von Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission gebildet.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats einberufen.

Artikel 6

Der beratende Ausschuß kann von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie gehört werden.

Artikel 7

Vor Ablauf einer Frist von 2 Jahren nach der Einführung der gemeinsamen Police legt die Kommission nach Anhörung des in Artikel 4 genannten Ausschusses einen Bericht über die bei der Anwendung der Artikel 3 und 13 der gemeinsamen Police gewonnenen Erfahrungen vor. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen im Hinblick auf ihre Anpassung an die spezifischen Erfordernisse, die mit der Anwendung dieser Bestimmungen möglicherweise nicht erfuellt worden sind. Der genannte Bericht kann jedoch jederzeit auf Antrag eines Mitgliedstaats vorgelegt und dem Rat im Dringlichkeitsverfahren unterbreitet werden.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MÖLLER

ANLAGE A

GEMEINSAME KREDITVERSICHERUNGSPOLICE

für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

... (1) (nachstehend der Bund genannt) wird nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen dem Bürgschaftsnehmer die Ausfälle für das in der Bürgschaftserklärung näher beschriebene Ausfuhrgeschäft bei Eintritt des Bürgschaftsfalles entschädigen.

ABSCHNITT I

UMFANG DER BÜRGSCHAFT

Artikel 1

Fabrikationsrisiko

Der Bürgschaftsfall tritt ein, wenn die Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen des Bürgschaftsnehmers oder die Fertigung der bei ihm bestellten Waren 6 Monate unterbrochen ist, sofern die unmittelbare Ursache der Unterbrechung der Eintritt oder eine Weisung des Bundes wegen des drohenden Eintritts eines oder mehrerer der in Artikel 3 unter A, B, C, D, E, G und H aufgezählten Ereignisse ist, wobei alle anderen Ereignisse ausgeschlossen sind.

Wenn trotz des Eintritts eines der oben erwähnten Ereignisse die Fertigung auf Grund einer Weisung des Bundes fortgesetzt wird, und sich später, sei es wegen Fortbestehens des Ereignisses, sei es wegen Eintritts eines neuen Ereignisses, die vollständige Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen des Bürgschaftsnehmers als unmöglich erweist bzw. vom Bund als unangebracht angesehen wird, so tritt der Bürgschaftsfall mit der Unterbrechung bzw. der Beendigung der Fertigung ein, sofern 6 Monate seit Eintritt des anfänglichen Ereignisses bzw. seit der ersten in Absatz 1 genannten Weisung des Bundes verstrichen sind.

Artikel 2

Kreditrisiko

Der Bürgschaftsfall tritt ein, wenn die Ausfuhrforderung für den Bürgschaftsnehmer ganz oder teilweise innerhalb 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit uneinbringlich ist, soweit die unmittelbare Ursache für diese Uneinbringlichkeit in dem Eintritt eines oder mehrerer der in Artikel 3 aufgezählten Ereignisse liegt, wobei alle anderen Ereignisse ausgeschlossen sind.

Artikel 3

Gedeckte Risiken

A. Lossagen des Schuldners vom Vertrag.

B. Nichterbringung fälliger Leistungen durch den Schuldner. (1)Für Belgien : das "Office National du Ducroire", für Deutschland : die Bundesrepublik Deutschland, für Frankreich : die "Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur", für Italien : das "Istituto Nazionale delle Assicurazioni", für Luxemburg : das "Office du Ducroire du Luxembourg", für die Niederlande : die "Nederlandsche Credietverzekering Maatschappij N.V.".

C. Allgemeines Moratorium, das von der Regierung des Schuldnerlandes oder eines dritten Landes, über das die Zahlungsabwicklung erfolgt, erlassen wird.

D. Sonstige Maßnahmen oder Entscheidungen einer ausländischen Regierung, die die Erfuellung des Ausfuhrvertrags unmöglich machen.

E. Politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gesetzliche bzw. administrative Maßnahmen im Ausland, die den Transfer der zur Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen eingezahlten Beträge verhindern oder verzögern.

F. Gesetzliche Vorschriften des Schuldnerlandes, die den vom Schuldner geleisteten Zahlungen schuldbefreiende Wirkung verleihen, wenn die genannten Zahlungen infolge von Kursschwankungen bei der Konvertierung in die vereinbarte Währung im Augenblick des Transfers nicht mehr den Forderungsbetrag erreichen.

G. Eintritt eines der folgenden Ereignisse im Ausland : Krieg oder Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Wirbelsturm, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbruch oder Springflut.

H. Widerruf oder Rücknahme einer ohne Widerrufsvorbehalt erteilten Ausfuhrgenehmigung oder Versagung einer Ausfuhrgenehmigung infolge eines Verbots oder einer Beschränkung für die Ausfuhr von Waren oder die Erbringung von Leistungen auf Grund einer gemäß § 27 in Verbindung mit §§ 2 und 7 des AWG vom 28. April 1961 erlassenen AVO, sofern Widerruf, Rücknahme oder Versagung nicht auf einem Verschulden des Bürgschaftsnehmers beruhen.

Artikel 4

Beginn der Haftung und Gegenstand der Bürgschaft

§ 1 - Beginn der Haftung

Die Haftung aus der Bürgschaft für das Fabrikationsrisiko beginnt mit dem Inkrafttreten des Ausfuhrvertrags.

Die Haftung aus der Bürgschaft für das Kreditrisiko beginnt: - am Tage jeder Teilversendung oder Teillieferung, sofern der Bürgschaftsnehmer auf Grund des Ausfuhrvertrags mit der Versendung oder Lieferung einen Anspruch auf Bezahlung derselben in einer oder mehreren bestimmten Fälligkeiten erwirbt,

- sonst an dem Tage, an dem die Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Bürgschaftsnehmer diesem auf Grund des Ausfuhrvertrags einen Anspruch auf Bezahlung eröffnet.

Sieht der Ausfuhrvertrag vor, daß bei Abschluß des Vertrages oder innerhalb von 60 Tagen nach Abschluß des Vertrages eine Anzahlung zu leisten, ein bestätigtes oder unbestätigtes Akkreditiv zu eröffnen oder eine Transfer- oder Zahlungsgarantie oder eine andere, die Zahlung betreffende Sicherheit beizubringen ist, so wird der Beginn der Haftung aus der Bürgschaft bis zur Erfuellung dieser Erfordernisse aufgeschoben.

§ 2 - Gegenstand der Bürgschaft a) Fabrikationsrisiko

Gegenstand der Bürgschaft für das Fabrikationsrisiko sind, begrenzt durch den Auftragswert, die Selbstkosten des Bürgschaftsnehmers für die Durchführung des Ausfuhrvertrags oder die Fertigung der bei ihm bestellten Waren.

Ausgenommen sind: - die Aufwendungen für Lieferungen, für die gemäß § 1 das Kreditrisiko begonnen hat,

- das vom Bürgschaftsnehmer an den Bund gezahlte Entgelt,

- die vom Bürgschaftsnehmer auf Grund der Inanspruchnahme einer Vertragserfuellungsgarantie geleisteten Beträge.

b) Kreditrisiko

Gegenstand der Bürgschaft für das Kreditrisiko ist (nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung) (1) ausschließlich die aus Hauptforderung und Zinsen bestehende Geldforderung des Bürgschaftsnehmers, soweit sie nach Beginn der Haftung fällig ist.

Gehen vor Beginn der Haftung für das Kreditrisikofällige Raten nicht ein, so können sie nach den Regeln für die Bürgschaft für das Kreditrisiko entschädigt werden unter der Voraussetzung, daß a) das Fabrikationsrisiko gedeckt ist

b) und - der Bund gemäß Artikel 1 Weisung zur Fortsetzung der Fertigung erteilt

- oder das in Artikel 3 Buchstabe F erwähnte Ereignis eingetreten ist.

Von der Bürgschaft für das Kreditrisiko sind die Beträge ausgeschlossen, die an den Bürgschaftsnehmer aus einem unwiderruflichen, in der Bundesrepublik Deutschland bestätigten Akkreditiv zu zahlen sind, sowie Forderungen gegen den Schuldner auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Schadenersatz.

c) Zusätzliche Aufwendungen

Der Bund erstattet zusätzliche Aufwendungen, die der Bürgschaftsnehmer im Falle eines Schadens (1)Die Aufnahme der in Klammern stehenden Formulierung ist freigestellt.

oder eines drohenden Schadens mit Zustimmung des Bundes zur Vermeidung oder Minderung des Schadens macht.

Als zusätzliche Aufwendung sind anzusehen: - im Falle eines Fabrikationsrisikoschadens oder eines drohenden Fabrikationsrisikoschadens insbesondere Finanzierungs- und Lagerkosten oder Kosten gerichtlicher und aussergerichtlicher Rechtsverfolgung,

- im Falle eines Kreditrisikoschadens oder eines drohenden Kreditrisikoschadens nur die Kosten gerichtlicher und aussergerichtlicher Rechtsverfolgung.

Wenn sich die Aufwendungen auch auf vom Bund nicht verbürgte Beträge oder Fälligkeiten beziehen, so werden sie im Verhältnis der verbürgten zu den nicht verbürgten Beträgen oder Fälligkeiten aufgeteilt.

Die üblichen Aufwendungen zur Einziehung einer Forderung - einschließlich Protestkosten - werden nicht erstattet.

d) Ausländische Zulieferungen

Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf ausländische Lieferungen und Leistungen, soweit sie vom Bürgschaftsnehmer aufgegeben sind und der Bund zugestimmt hat. (Der Bürgschaftsnehmer braucht jedoch die Zustimmung des Bundes nicht einzuholen, wenn der Wert der ausländischen Lieferungen und Leistungen weder 10 v.H. des Auftragswerts noch 1 000 000 Rechnungseinheiten übersteigt. Jede Erhöhung des genehmigten Anteils ausländischer Lieferungen und Leistungen bedarf der Zustimmung des Bundes.) (1)

Artikel 5

Drohender Schaden

Tritt ein in Artikel 3 genanntes Ereignis ein oder droht nach Ansicht des Bundes der Eintritt eines solchen Ereignisses, so ist der Bund berechtigt, dem Bürgschaftsnehmer jede Weisung zu erteilen, die geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu vermeiden oder dessen Auswirkungen zu mindern, insbesondere: a) wenn das Fabrikationsrisiko gedeckt ist, den Bürgschaftsnehmer anzuweisen, die Fertigung zu unterbrechen oder die Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu unterlassen.

Ein daraus entstehender Ausfall wird - entweder abweichend von Artikel 1 nach den Bestimmungen über zusätzliche Aufwendungen erstattet, wenn die Dauer der Unterbrechung weniger als 6 Monate beträgt und die Unterbrechung auf einer Weisung des Bundes beruht,

- oder nach den Bestimmungen für das Fabrikationsrisiko entschädigt, wenn die Dauer der Unterbrechung mindestens 6 Monate beträgt;

b) wenn das Fabrikationsrisiko nicht gedeckt ist, die Bürgschaft für das Kreditrisiko zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben, soweit die Haftung gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 2 noch nicht begonnen hat.

Artikel 6

Deckungsquote und Hoechsthaftung

§ 1 - Die Ausfälle werden bis zur Höhe der in der Bürgschaftserklärung festgesetzten Deckungsquote und im Rahmen des in der Bürgschaftserklärung festgesetzten Hoechsthaftungsbetrags entschädigt.

§ 2 - Der Bürgschaftsnehmer muß ausschließlich zu seinen Lasten den vom Bund nicht gedeckten Anteil (Selbstbeteiligung) tragen.

Artikel 7

Nichtigkeit der Bürgschaft (2)

ABSCHNITT II

PFLICHTEN DES BÜRGSCHAFTSNEHMERS

Artikel 8

Pflichten des Bürgschaftsnehmers bei der Geschäftsabwicklung

Der Bürgschaftsnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem verbürgten Geschäft stehenden Handlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und alle Weisungen des Bundes zu befolgen: 1. Der Bürgschaftsnehmer darf ohne schriftliche Einwilligung des Bundes weder einer Änderung der (1)Die Aufnahme der in Klammern stehenden Formulierung ist freigestellt. (2)Die Aufnahme dieses Artikels ist freigestellt. Bedingungen des Ausfuhrvertrags noch einer Änderung der vertraglich vereinbarten Sicherheiten zustimmen. (Der Bürgschaftsnehmer ist jedoch, unbeschadet seiner Mitteilungspflicht, nicht verpflichtet, für Erhöhungen oder Herabsetzungen des Auftragswerts, die insgesamt 10 v.H. des ursprünglichen Auftragswerts und 20 000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten, die Einwilligung des Bundes einzuholen. Das gleiche gilt für die durch den Schuldner gebilligte Verlängerung der Lieferzeit, sofern die ursprüngliche Lieferzeit um nicht mehr als 25 v.H. überschritten wird und die Verlängerung insgesamt nicht mehr als 3 Monate ausmacht. Der Bund hat jederzeit das Recht, diese Freigrenzen aufzuheben.) (1)

2. a) Der Bürgschaftsnehmer muß den Bund unverzueglich über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Umstände unterrichten, die eine Gefahrerhöhung oder einen drohenden Schaden darstellen können, insbesondere: - über Schwierigkeiten bei der Abnahme von Lieferungen oder Leistungen, der Ausstellung oder der Aufnahme der Zahlungsdokumente;

- über jede Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Schuldner, insbesondere die Nichterfuellung von Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit, einschließlich der Gründe der Verletzung, soweit diese dem Bürgschaftsnehmer bekannt sind.

b) In jedem Fall muß der Bürgschaftsnehmer den Nichteingang von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit dem Bund melden.

3. Der Bürgschaftsnehmer muß bei drohenden Schäden unverzueglich an den Bund herantreten und sich gegebenenfalls nach dessen Entscheidungen richten, ohne sich insbesondere auf Finanzierungsschwierigkeiten berufen zu können. Die Entscheidungen können auch beinhalten, daß dem Bund die weitere Durchführung aller eingeleiteten oder einzuleitenden Schritte und Verfahren übertragen wird. Der Bund kann zu diesem Zweck auch die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht verlangen sowie die Übertragung aller Dokumente und Urkunden zu seinen Gunsten in einer Dritten gegenüber wirksamen Form, wenn dies zur Rechtsverfolgung erforderlich oder nützlich ist.

Der Bürgschaftsnehmer muß hinsichtlich der verbürgten Forderung, insbesondere hinsichtlich der von ihm gemäß Artikel 6 § 2 zu tragenden Selbstbeteiligung den Entscheidungen des Bundes, wenn dieser es für erforderlich hält, zustimmen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen unterstützen, insbesondere wenn sie sich aus Abkommen über Konsolidierungen ergeben, die der Bund abgeschlossen hat oder denen er beigetreten ist.

4. Der Bürgschaftsnehmer ist verpflichtet, dem Bund, dessen Beauftragten und den von diesem benannten Sachverständigen sowie dem Bundesrechnungshof alle Auskünfte zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Bund oder der Bundesrechnungshof für erforderlich hält oder eine Prüfung seiner Bücher und seines Betriebes zuzulassen, um festzustellen, ob eine Inanspruchnahme des Bundes in Frage kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben, ohne daß daraus eine Haftung des Bundes hergeleitet werden kann. Unterlagen in fremder Sprache hat der Bürgschaftsnehmer auf Verlangen des Bundes übersetzen zu lassen.

5. Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 4 § 2 Buchstabe c) hat der Bürgschaftsnehmer alle sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Kosten zu tragen.

Artikel 9

Meldungen über die Abwicklung des Geschäftes (2)

Artikel 10

Entgelt

§ 1 - Für die Übernahme der Bürgschaft hat der Bürgschaftsnehmer ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit in der Bürgschaftserklärung festgelegt werden.

§ 2 - Der Bund wird, sofern kein Schaden eingetreten ist, das Entgelt teilweise erstatten, falls sich die verbürgten Beträge verringern oder die Dauer des Risikos verkürzt.

Im Falle eines Fabrikationsrisikoschadens wird der Bund das Entgelt unter Berücksichtigung der Verringerung der gegen das Kreditrisiko gedeckten Beträge neu berechnen.

§ 3 - Bei allen Entgelterstattungen werden, ohne Rücksicht auf den Grund, zur pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten 10 v.H. des zu erstattenden Betrages einbehalten, mindestens jedoch 50 Rechnungseinheiten für jede Erstattung und höchstens 1 000 Rechnungseinheiten insgesamt im Rahmen einer Bürgschaftserklärung.

§ 4 - Jede Änderung des Ausfuhrvertrags führt unbeschadet der Vorschriften des § 2 zu einer Neuberechnung des Entgelts. (Änderungen des (1)Die Aufnahme der in Klammern stehenden Formulierung ist freigestellt. (2)Die Aufnahme dieses Artikels ist freigestellt. Auftragswerts, die insgesamt 2 000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten, sind nicht Gegenstand einer Neuberechnung des Entgelts.) (1)

§ 5 - Zahlt der Bürgschaftsnehmer eine Entgeltrate nicht oder stellt er einen Entschädigungsantrag, so ist der Bund berechtigt, die sofortige Zahlung aller später fälliggestellten Entgeltteile zu verlangen.

§ 6 - Die Entgegennahme von Entgelten verpflichtet den Bund nicht zur Entschädigung eines Ausfalls. Die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Bedingungen und den Besonderen Bedingungen der Bürgschaftserklärung.

Artikel 11

Folgen von Vertragsverletzungen

§ 1 - Werden Entgelte oder sonstige dem Bund geschuldete Beträge vom Bürgschaftsnehmer ganz oder teilweise nicht gezahlt, so ruht jede Haftung des Bundes. 15 Tage, nachdem der Bund den Bürgschaftsnehmer erfolglos in Verzug gesetzt hat, ist der Bund endgültig von seinen Verpflichtungen befreit.

(Die Vorschriften dieses Paragraphen stehen einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Bundes gegen den Bürgschaftsnehmer nicht entgegen.) (1)

§ 2 - Alle Beträge, die der Bürgschaftsnehmer dem Bund auf Grund der Bürgschaft schuldet und die er nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit bezahlt, sind - ohne Rücksicht darauf, ob Verzug vorliegt oder nicht - ab Fälligkeit mit... (3) zu verzinsen.

Im Falle einer zu Unrecht erfolgten Entschädigung beginnt die Verzinsung mit Auszahlung der Entschädigung.

§ 3 - Erfuellt der Bürgschaftsnehmer eine der ihm in den Artikeln 6 und 8 auferlegten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder tritt durch sein Verschulden eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Bund (ohne Mahnung) (1) von seinen Verpflichtungen befreit ; der Bürgschaftsnehmer ist verpflichtet, alle auf Grund der Bürgschaftserklärung empfangenen Entschädigungen zurückzuzahlen. Der Bund kann jedoch seine Haftungsbefreiung nach den Umständen des Falles, insbesondere unter Abwägung der Schwere des Verschuldens oder des Verstosses, einschränken.

§ 4 -... (4)

ABSCHNITT III

ENTSCHÄDIGUNGEN

Artikel 12

Allgemeine Grundsätze

§ 1 - Die Entschädigungsleistung setzt voraus: a) Die Einreichung einer Schadensmeldung in Form eines Entschädigungsantrags unter Beifügung aller Unterlagen und Urkunden, die der Bund zum Nachweis der Rechte des Bürgschaftsnehmers für erforderlich hält, und einer Schadensberechnung.

b) (Die Erteilung eines Auftrags durch den Bürgschaftsnehmer an die Inkassobank auf Einzug der vertraglichen Forderungen und Bestätigung des Auftrags durch die Bank, daß diese unmittelbar an den Bund die bei ihr eingehenden Rückfluesse abführt, und zwar bis zur Höhe des Betrages, der auf den Bund gemäß Artikel 16 übergegangen ist.) (2)

§ 2 - Beruhen die zur Entschädigung angemeldeten Ausfälle des Bürgschaftsnehmers auf bestrittenen Rechten, so kann der Bund die Schadensmeldung zurückweisen, bis der Streit durch das zuständige Gericht entschieden ist.

§ 3 - Der Bund hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach dem spätesten der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte: - Ablauf der Karenzfrist,

- Eingang der Schadensberechnung und der anderen in § 1 genannten Unterlagen

einen Sachverständigen zu bestellen, um die Höhe des vom Bürgschaftsnehmer geltendgemachten (1)Die Aufnahme der in Klammern stehenden Formulierung ist freigestellt. (2)Die Aufnahme des ganzen in Klammern stehenden Absatzes ist freigestellt. (3)Satz, der von den einzelstaatlichen Kreditversicherern festgelegt wird. (4)Dieser Paragraph kann Bestimmungen enthalten, mit denen die Folgen von Verstössen gegen die Meldepflicht geregelt werden, sofern in die Police ein Artikel 9 aufgenommen wird. Wie diese Bestimmungen im einzelnen aussehen, steht im freien Ermessen des einzelnen Versicherers. Entschädigungsanspruchs zu prüfen ; die Kostentragung regelt Artikel 19.

§ 4 - Die Entschädigung von Ausfällen ist ausgeschlossen, wenn sie darauf beruhen, daß: a) der Bürgschaftsnehmer, irgendeiner seiner Beauftragten, Vertragsbeteiligten oder Unterlieferanten Verpflichtungen aus dem verbürgten Ausfuhrvertrag oder gesetzliche oder sonstige Vorschriften, die bei Abschluß oder Ausführung des Ausfuhrvertrags angewandt wurden, nicht beachtet, es sei denn, daß diese Nichtbeachtung die unmittelbare Folge eines der in Artikel 3 aufgeführten Ereignisse - wobei alle anderen Ereignisse ausgeschlossen sind - oder einer im Rahmen der Bürgschaft erfolgenden Weisung des Bundes ist;

b) der Schuldner bei Beginn der Haftung aus der Bürgschaft erforderliche Importlizenzen oder andere Genehmigungen, die auf Grund zu diesem Zeitpunkt angewandter Gesetze oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vertrages notwendig sind, nicht beibringt, es sei denn, daß diese Lizenzen oder Genehmigungen nur zu einem späteren Zeitpunkt beigebracht werden können;

c) der Schuldner gesetzliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns der Haftung aus der Bürgschaft angewandt wurden, nicht beachtet;

d) vertragliche Klauseln angewandt werden, die die Rechte des Bürgschaftsnehmers in ungewöhnlicher Weise einschränken (Vertragsstrafen, Rücktritt, höhere Gewalt usw.).

§ 5 - Liegen für die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Bürgschaftsnehmer ganz oder teilweise Sicherheitsleistungen Dritter vor, so tritt der Bürgschaftsfall nur ein, wenn der Bürgschaftsnehmer - infolge des Eintritts eines oder mehrerer der in Artikel 3 aufgezählten Ereignisse weder vom Schuldner noch von dem Dritten ganz oder teilweise Erfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erlangen kann und

- ordnungsgemäß die Handlungen vorgenommen und Formalitäten beachtet hat, die notwendig sind, um die von dem oder den Dritten geleisteten Sicherheiten zu verwerten.

§ 6 - Die Anwendung von Verfallklauseln oder sonstigen zu einer Aufhebung der dem Schuldner eingeräumten Zahlungsfristen führende Gründe bleiben für die Anwendung der Bestimmungen über die Entschädigung unberücksichtigt. Der Bund ist jedoch berechtigt, die Entschädigung vorzeitig auszuzahlen ; in diesem Fall werden die nicht angefallenen Zinsen nicht entschädigt.

Artikel 13

Anrechnung von Zahlungen und Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten

Alle Zahlungen - gleich welcher Art - des Schuldners oder seiner Mitverpflichteten oder für ihre Rechnung geleistete Zahlungen, ferner Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten werden im Bürgschaftsfall ohne Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen nach folgenden Regeln angerechnet: 1. Die eingegangenen Beträge werden zunächst auf die Hauptforderung, auf die Zinsen (ausgenommen Verzugszinsen) und auf zusätzliche Aufwendungen aller verbürgten oder nicht verbürgten Verträge mit dem Schuldner angerechnet: a) Die Beträge, die zur Tilgung verbürgter Geschäfte oder Fälligkeiten bestimmt sind, werden in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet.

b) Bis zur Fälligkeit der zu entschädigenden Forderung werden Zahlungen, deren Verwendungszweck nicht bestimmt worden ist oder die für nicht verbürgte Geschäfte oder Fälligkeiten verwendet werden sollen, ungeachtet gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften in der zeitlichen Reihenfolge der verbürgten und nicht verbürgten Fälligkeiten und beim Zusammentreffen dieser Fälligkeiten anteilig in Höhe der betreffenden Beträge angerechnet.

c) Nach Fälligkeit der zu entschädigenden Forderung werden Zahlungen, deren Verwendungszweck nicht bestimmt worden ist, oder die für nicht verbürgte Geschäfte oder Fälligkeiten verwendet werden sollen, im Verhältnis der verbürgten zu den nicht verbürgten Forderungen, und zwar unter Berücksichtigung aller fälligen unbezahlten und künftig fälligen Forderungen aufgeteilt und innerhalb dieser beiden Kategorien, d.h. der verbürgten und der nicht verbürgten Forderungen, in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Fälligkeiten angerechnet.

d) Als Fälligkeiten werden lediglich die Hauptforderungen einschließlich der Zinsen (ausgenommen Verzugszinsen) angesehen.

2. Sobald die Hauptforderungen einschließlich Zinsen (ausgenommen Verzugszinsen) und die zusätzlichen Aufwendungen für verbürgte oder nicht verbürgte Geschäfte und Fälligkeiten vollständig bezahlt sind, werden eingegangene Beträge zur Bezahlung der Verzugszinsen entsprechend dem Verhältnis der Produkte aus Höhe und Verzugsdauer der jeweils rückständig gewesenen Fälligkeiten auf verbürgte und nicht verbürgte Forderungen aufgeteilt.

Artikel 14

Schadensberechnung

§ 1 - Fabrikationsrisikoschaden

Der Bürgschaftsnehmer hat die Schadensberechnung gemäß Artikel 12 § 1 a) in... (1) wie folgt aufzustellen:

Vom Betrag der Selbstkosten gemäß Artikel 4 § 2 a) und den zusätzlichen während der Karenzzeit gemachten Aufwendungen gemäß Artikel 4 § 2 c) sind abzuziehen: - alle beim Bürgschaftsnehmer bis zur Entschädigungszahlung eingegangenen Beträge, und zwar sowohl Zahlungen als auch Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sowie aufgerechnete und bis zu dem genannten Zeitpunkt gegebenenfalls aufrechenbare Forderungen sowie alle sonstigen Vermögensvorteile, die dem Bürgschaftsnehmer aus Anlaß des Bürgschaftsfalls entstanden sind;

- die Erlöse aus dem anderweitigen Verkauf oder der Wert bei anderweitiger Verwendung: - von Waren, die versandbereit sind oder sich noch in der Fertigung befinden,

- von wiederverwertbarem Material;

- Ersatzleistungen jeder Art.

§ 2 - Kreditrisikoschaden

Der Bürgschaftsnehmer hat die Schadensberechnung gemäß Artikel 12 § 1 a) wie folgt in der Vertragswährung aufzustellen:

Von dem uneinbringlichen Betrag jeder Fälligkeit sind abzuziehen: - alle beim Bürgschaftsnehmer bis zur Entschädigungszahlung eingegangenen Beträge, und zwar sowohl die auf die uneinbringlichen Fälligkeiten entfallenden Zahlungen als auch die Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sowie aufgerechnete und bis zu dem genannten Zeitpunkt gegebenenfalls aufrechenbare Forderungen sowie alle sonstigen Vermögensvorteile, die dem Bürgschaftsnehmer aus Anlaß des Bürgschaftsfalls entstanden sind;

- Kommissionen und sonstige Aufwendungen, die der Bürgschaftsnehmer infolge Eintritts des Bürgschaftsfalls erspart hat.

§ 3 - Erstattung zusätzlicher Aufwendungen

Die zusätzlichen Aufwendungen gemäß Artikel 4 § 2 c) werden auf der Grundlage halbjährlicher Abrechnungen erstattet.

Artikel 15

Berechnung und Zahlung der Entschädigung

Entschädigungen (und Erstattungen zusätzlicher Aufwendungen) (2) werden unter Anwendung der Dekkungsquote gemäß Artikel 6 § 1 auf die gemäß Artikel 14 erstellte Schadensberechnung festgesetzt, soweit sie der Bund gebilligt hat. Die Entschädigung wird im Falle eines Fabrikationsrisikoschadens gegebenenfalls um die auf Grund des Artikels 4 § 2 b) gezahlten Entschädigungen gekürzt.

Die Auszahlung der Beträge gemäß Absatz 1 erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach dem spätesten der nachstehend genannten Zeitpunkte: - Ablauf der Karenzfrist oder

- Eingang der Schadensberechnung und der anderen in Artikel 12 § 1 genannten Unterlagen oder

- Eingang des Sachverständigengutachtens, falls der Bund von Artikel 12 § 3 Gebrauch gemacht hat.

Hat der Bund von Artikel 12 § 3 Gebrauch gemacht und konnte er die Entschädigung nicht innerhalb von 120 Tagen nach dem spätesten der nachstehend genannten Zeitpunkte: - Ablauf der Karenzfrist oder

- Eingang der Schadensberechnung und der anderen in Artikel 12 § 1 genannten Unterlagen

ausbezahlen, so wird nach Ablauf der genannten Frist von 120 Tagen vorbehaltlich einer späteren Überprüfung eine Entschädigung in Höhe von drei Vierteln des vom Bund geschätzten Schadens abzueglich der Selbstbeteiligung ausgezahlt.

Ist diese Entschädigung höher als diejenige, die der Bund nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgesetzt hat, so ist der Unterschiedsbetrag dem Bund auf erste Anforderung zurückzuzahlen.

(Stellt sich nach Zahlung einer Entschädigung heraus, daß die Forderung des Bürgschaftsnehmers nicht oder nicht in voller Höhe besteht, so ist die Entschädigung unverzueglich an den Bund zurückzuzahlen.) (2)

Artikel 16

Übergang oder Abtretung von Forderungen (3)

(1)Landeswährung des Kreditversicherers. (2)Die Aufnahme der in Klammern stehenden Formulierung ist freigestellt. (3)Die einzelnen Kreditversicherer haben Ermessensfreiheit in bezug auf die Art der in diesen Artikel aufzunehmenden Bestimmungen.

Artikel 17

Rückfluesse

Rückfluesse sind nach Abzug der für sie sachgemäß aufgewendeten Kosten alle Beträge, die nach Zahlung einer Entschädigung eingehen (einschließlich der aufgerechneten Beträge) und die sich entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13 auf den verbürgten Vertrag oder die verbürgten Forderungen beziehen.

Diese Rückfluesse werden zwischen dem Bund und dem Bürgschaftsnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Bundes bestimmt sich nach der in der Bürgschaftserklärung festgelegten Deckungsquote.

Diese Regel gilt auch für die auf die Verzugszinsen angerechneten Beträge mit Ausnahme des auf die Zeit vor der Zahlung der Entschädigung entfallenden Teiles, der ausschließlich dem Bürgschaftsnehmer zusteht, vorausgesetzt, daß die Hauptforderung nebst Zinsen (ausgenommen Verzugszinsen) und die zusätzlichen Aufwendungen zurückerlangt worden sind.

Im Falle eines Fabrikationsrisikoschadens erhält der Bürgschaftsnehmer jedoch alle Rückfluesse, soweit sie den der Entschädigung zugrunde liegenden Ausfall, erhöht um 5 v.H. p.a. ab Zahlung der Entschädigung, übersteigen.

Hat der Bürgschaftsnehmer dem Bund zustehende Beträge vereinnahmt, so hat er diese unverzueglich an den Bund abzuführen.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Umrechnungskurse für Beträge in ausländischer Währung

Es werden nachstehende Umrechnungskurse angewendet: § 1 - Für Entschädigungen (und Erstattungen zusätzlicher Aufwendungen) (1): a) Die in Artikel 14 §§ 1 und 3 genannten Beträge sind auf der Basis des amtlichen Geldkurses im Zeitpunkt ihres Anfalls bzw. Eingangs in... (2) umzurechnen;

b) die in der Schadensberechnung nach Artikel 14 § 2 abzuziehenden Beträge werden auf der Basis des amtlichen Geldkurses im Zeitpunkt ihres Eingangs in die Vertragswährung umgerechnet.

Der Endbetrag der Schadensberechnung wird auf der Basis des amtlichen Geldkurses (der zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 2 genannten Frist gilt) (der zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung gilt) (3), in... (2) umgerechnet.

Der betreffende Kurs darf jedoch den gegebenenfalls in den Besonderen Bedingungen festgesetzten (amtlichen Geldkurs am Tage der Unterzeichnung des Vertrages) (amtlichen Geldkurs in dem Zeitpunkt, in dem dem Bürgschaftsnehmer die Entscheidung über die Bürgschaftsgewährung mitgeteilt wird) (3), nicht überschreiten.

§ 2 - Für Rückfluesse

Die in Artikel 17 § 1 genannten Rückfluesse werden auf der Basis des im Zeitpunkt ihres Einganges geltenden amtlichen Geldkurses in... (2) umgerechnet.

§ 3 - Für das Entgelt

Für die Berechnung des Entgelts erfolgt die Umrechnung in... (2) auf der Basis (des amtlichen Geldkurses am Tage der Unterzeichnung des Vertrages) (des amtlichen Geldkurses in dem Zeitpunkt, in dem dem Bürgschaftsnehmer die Entscheidung über die Bürgschaftsgewährung mitgeteilt wird) (3).

Artikel 19

Kosten für das Gutachten

Wird ein Gutachten eingeholt, so werden die Kosten für den Sachverständigen in voller Höhe vom Bund (1)Die Aufnahme der in Klammern stehenden Formulierung ist freigestellt. (2)Landeswährung des Kreditversicherers. (3)Die einzelnen Kreditversicherer können zwischen den beiden Formulierungen wählen.

getragen, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Ausfall den Ausfall gemäß Schadensberechnung um nicht mehr als 10 v.H. unterschreitet. Beträgt die Unterschreitung 20 v.H. oder mehr, so werden die Kosten für den Sachverständigen in voller Höhe vom Bürgschaftsnehmer getragen.

Verringert sich der Ausfall gemäß Schadensberechnung um mehr als 10 v.H. und weniger als 20 v.H., so werden die Kosten für den Sachverständigen je zur Hälfte vom Bürgschaftsnehmer und vom Bund getragen.

Artikel 20

Abtretung (1)

Artikel 21

Verjährungs- und Ausschlußfristen (1)

Artikel 22

Gerichtsstand (1) (1)Die Aufnahme dieses Artikels ist freigestellt.

ANLAGE B

ZUSATZPOLICE ÜBER DIE ERWEITERUNG DER BÜRGSCHAFT AUF VERTRAGSERFÜLLUNGSGARANTIEN

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Artikel 1

Gegenstand der Bürgschaft

(1) Die Bürgschaft erstreckt sich auf Ausfälle, die auf Grund der Inanspruchnahme einer Vertragserfuellungsgarantie entstehen: a) sofern der Fabrikationsrisiko-Bürgschaftsfall eingetreten ist;

b) sofern die Vertragserfuellungsgarantie ohne Eintritt eines Fabrikationsrisiko-Bürgschaftsfalls unmittelbar infolge einer allgemeinen politischen Maßnahme oder Entscheidung einer ausländischen Regierung in Anspruch genommen wird;

c) in allen anderen Fällen und insbesondere, wenn die Inanspruchnahme der Vertragserfuellungsgarantie darauf beruht, daß die ordnungsgemässe Erfuellung des Vertrages bestritten wird, soweit der Bürgschaftsnehmer gegen den Begünstigten der Garantie die Vollstreckung einer gerichtlichen oder schiedsrichterlichen Entscheidung nicht erreichen kann, auf Grund deren der Begünstigte die von ihm eingezogenen Beträge zu erstatten hat.

(2) Der durch diese Zusatzpolice gedeckte Bürgschaftsfall tritt ein: a) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) : nach den Bestimmungen des Artikels 1 der Allgemeinen Bedingungen;

b) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b) : 6 Monate nach Inanspruchnahme der Vertragserfuellungsgarantie;

c) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) : 6 Monate nach der Entscheidung, auf Grund deren der Begünstigte die von ihm eingezogenen Beträge zu erstatten hat.

(3) Die in den Absätzen 1 Buchstabe c) und 2 Buchstabe c) genannte Entscheidung kann auch eine erstinstanzliche Entscheidung sein, die noch nicht rechtskräftig ist.

Falls jedoch nach Auszahlung einer Entschädigung wegen Nichtdurchsetzbarkeit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung dem Begünstigten der Vertragserfuellungsgarantie durch eine spätere rechtskräftige Entscheidung endgültig die von ihm eingezogenen Beträge zugesprochen werden, ist die Entschädigung unverzueglich an den Bund zurückzuzahlen.

Artikel 2

Sonderbestimmungen

(1) Artikel 1 gilt mit der Maßgabe, daß a) die Bestimmung des Artikels 4 § 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen keine Anwendung findet;

b) - dem Artikel 8 (Pflichten des Bürgschaftsnehmers bei der Geschäftsabwicklung) der Allgemeinen Bedingungen ein § 6 "Vertragserfuellungsgarantie" angefügt wird, der die Bestimmungen des Artikels 3 dieser Zusatzpolice enthält;

- dem Artikel 14 (Schadensberechnung) der Allgemeinen Bedingungen ein § 4 "Schaden aus Inanspruchnahme einer Vertragserfuellungsgarantie" angefügt wird, der die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Zusatzpolice enthält;

- dem Artikel 18 (Umrechnungskurse für Beträge in ausländischer Währung) § 1 (Entschädigungen und Erstattungen) der Allgemeinen Bedingungen ein Buchstabe c) angefügt wird, der die Bestimmungen des Artikels 5 dieser Zusatzpolice enthält.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 12 § 2 der Allgemeinen Bedingungen finden hinsichtlich des Artikels 1 § 1 Buchstabe c) dieser Zusatzpolice keine Anwendung.

(3) Die sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil dieser Zusatzpolice, soweit deren Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Artikel 3

Pflichten des Bürgschaftsnehmers bei der Geschäftsabwicklung

(vgl. Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen)

(1) Der Bürgschaftsnehmer darf ohne schriftliche Einwilligung des Bundes weder einer Änderung der Bedingungen, des Betrages oder der Laufzeit noch einer Änderung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Freigabe der Vertragserfuellungsgarantie zustimmen. (2) Der Bürgschaftsnehmer hat den Bund innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu unterrichten, a) wenn der Begünstigte der Vertragserfuellungsgarantie die Freigabe der Garantie zum vorgesehenen Zeitpunkt verweigert;

b) wenn die Vertragserfuellungsgarantie in Anspruch genommen wird oder der Begünstigte sich weigert, die gerichtliche oder schiedsrichterliche Entscheidung, auf Grund deren er die von ihm eingezogenen Beträge zu erstatten hat, rechtzeitig zu befolgen;

c) nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, daß die Vertragserfuellungsgarantie freigegeben worden ist.

Artikel 4

Schadensberechnung

(vgl. Artikel 14 der Allgemeinen Bedingungen)

(1) Beruht der aus der Inanspruchnahme der Vertragserfuellungsgarantie entstandene Schaden auf dem Eintritt des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Falles, so wird der dem Bürgschaftsnehmer entstandene Ausfall in die Schadensberechnung gemäß Artikel 14 § 1 der Allgemeinen Bedingungen einbezogen und nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen berechnet.

(2) Beruht der aus der Inanspruchnahme der Vertragserfuellungsgarantie entstandene Schaden auf dem Eintritt eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Fälle, so wird die vom Bürgschaftsnehmer gemäß Artikel 12 § 1 Buchstabe a) der Allgemeinen Bedingungen einzureichende Schadensberechnung wie folgt in der Währung, in der die Vertragserfuellungsgarantie gestellt wurde, aufgestellt:

Von den Beträgen, die an den Begünstigten aus der Vertragserfuellungsgarantie gezahlt wurden, sind die Beträge abzuziehen, deren Erstattung der Bürgschaftsnehmer in bar oder auf andere Weise erlangt hat oder hätte erlangen können.

Artikel 5

Umrechnungskurse für Beträge in ausländischer Währung

(vgl. Artikel 18 § 1 der Allgemeinen Bedingungen)

Die Beträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 abzuziehen sind, werden auf der Grundlage des amtlichen Geldkurses im Zeitpunkt ihres Eingangs in die Währung umgerechnet, in der die Vertragserfuellungsgarantie gestellt wurde.

Der Endbetrag der Schadensberechnung wird auf der Grundlage des amtlichen Geldkurses, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Frist gilt, in... (1) umgerechnet. (1)Die Landeswährung des Kreditversicherers.

ANLAGE B/1

ZUSATZPOLICE ÜBER DIE ERWEITERUNG DER BÜRGSCHAFT AUF VERTRAGSERFÜLLUNGSGARANTIEN

(Vertragserfuellungsgarantie für den verbürgten Vertrag)

BESONDERE BEDINGUNGEN

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Artikel 1

Beschreibung der verbürgten Vertragserfuellungsgarantie

(freiwillig)

1. Name der Person, der Bank oder der Einrichtung, welche die Vertragserfuellungsgarantie gestellt hat:

2. Name des Begünstigten:

3. Garantiebetrag (ausgedrückt in der Vertragswährung):

4. Datum der Garantiestellung:

5. a) Art des Ereignisses, mit dessen Eintritt die Garantieverpflichtung endet:

b) Ablauf der Gültigkeit der Vertragserfuellungsgarantie:

Artikel 2

Deckungsquote

Artikel 3

Hoechsthaftung

Artikel 4

Entgelt

1. Betrag.

2. Fälligkeit.

ANLAGE C

KOMMENTAR

zu der Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern

(Allgemeine Bedingungen)

und zu der Zusatzpolice über die Erweiterung der Bürgschaft auf Vertragserfuellungsgarantien

ABSCHNITT I

GEMEINSAME POLICE

Zu Artikel 1

1. TRAGWEITE DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2

Dieser Absatz ist auf zwei verschiedene Fälle anwendbar: - Eintritt eines Fabrikationsrisiko-Bürgschaftsfalls nach einer Weisung des Bundes, die Fertigung fortzusetzen;

- Eintritt eines Fabrikationsrisiko-Bürgschaftsfalls nach zwei aufeinanderfolgenden Weisungen des Bundes, deren erste die Unterbrechung der Fertigung und deren zweite die Wiederaufnahme der Fertigung anordnet.

Um die Bürgschaftsnehmer im zweiten Fall nicht zu benachteiligen und den Ausfall nicht unnötig zu erhöhen, erscheint es angebracht, die Karenzfrist mit dem Zeitpunkt der Weisung, die Fertigung zu unterbrechen, beginnen zu lassen ; die letzte Zeile des Artikels 1 Absatz 2 bezieht sich demnach auf die in Absatz 1 genannte Weisung.

2. KURSVERLUSTE BEI SCHULDBEFREIENDER ZAHLUNG IN LANDESWÄHRUNG WÄHREND DER FABRIKATIONSZEIT

Das Ereignis des Artikels 3 Buchstabe F führt nicht wie die sonstigen Ereignisse des Artikels 3 automatisch zum Eintritt eines Fabrikationsrisiko-Bürgschaftsfalls, sondern wird nach den Regeln für das Kreditrisiko gemäß Artikel 4 § 2 b) b) behandelt. Diese Lösung wurde gewählt, um zu vermeiden, daß Bürgschaftsnehmer sich nach schuldbefreiender Zahlung in Landeswährung durch den Schuldner auf eine Abwertung berufen, um das Geschäft nicht ausführen zu müssen und eine Fabrikationsrisiko-Entschädigung beanspruchen zu können.

Wenn die Abwertung der vom Schuldner eingezahlten Landeswährung während einer Transferverzögerung eintritt und diese zu einem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung führt, so kann der Kursverlust des Bürgschaftsnehmers unabhängig vom Wortlaut des Artikels 4 im Rahmen eines Transferschadensfalls gemäß Artikel 3 Buchstabe E entschädigt werden.

Zu Artikel 2

Bei der Auslegung des Begriffes "Uneinbringlichkeit" in Zeile 5 sind Artikel 8, der den Bürgschaftsnehmer verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem verbürgten Geschäft stehenden Handlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen - d.h. sein Möglichstes zu tun, um seine Forderung einzubringen - und Artikel 12 § 2 zu berücksichtigen.

Zu Artikel 3

Das Ereignis B "Nichterbringung fälliger Leistungen durch den Schuldner" betrifft nicht nur die Verpflichtung des Schuldners, den Lieferanten zu bezahlen, sondern jede Verpflichtung, welcher Art auch immer. Dies gilt sowohl für das Fabrikationsrisiko als auch für das Kreditrisiko.

Zu Artikel 4

1. BEGINN DER HAFTUNG A. Aufschiebende Bedingungen für den Beginn der Haftung (§ 1 letzter Absatz)

Der Beginn der Haftung aus der Bürgschaft ist gegebenenfalls von der Erfuellung gewisser Erfordernisse abhängig, nämlich: - der Leistung einer Anzahlung,

- der Eröffnung eines bestätigten oder unbestätigten Akkreditivs,

- der Beibringung einer Transfer- oder Zahlungsgarantie oder einer anderen die Zahlung betreffenden Sicherheit.

Dadurch, daß der Beginn der Haftung aus der Bürgschaft automatisch bis zur Erfuellung dieser Erfordernisse aufgeschoben wird, soll vermieden werden, daß ein Geschäft verbürgt wird, bei dem sich der Schuldner von Anfang an mit der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Verzug befindet.

Auf Grund dieser Überlegung und um den Beginn der Haftung aus der Bürgschaft nicht allzu lange aufzuschieben, wurde vorgesehen, - daß die Erfuellung der genannten Erfordernisse, soweit diese innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des Ausfuhrvertrags zu erfuellen sind, als aufschiebende Bedingung für den Beginn der Haftung gelten soll,

- daß die innerhalb dieser Frist zu leistenden Zahlungen nicht gedeckt werden können.

Nach Erfuellung der genannten Erfordernisse beginnt die Haftung aus der Bürgschaft rückwirkend im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages.

B. Beginn der Haftung aus der Bürgschaft für das Kreditrisiko a) Übergabe von Wechselakzepten oder Solawechseln

Die Übergabe von Wechselakzepten oder Solawechseln allein begründet keinen Zahlungsanspruch im Sinne der Police gegen den Schuldner und genügt demzufolge nicht, die Haftung aus der Bürgschaft für das Kreditrisiko beginnen zu lassen.

b) Leistungen innerhalb von Ausfuhrverträgen

Im Text der Police wird die Durchführung bestimmter Leistungen (z.B. Montage), die in einigen Lieferverträgen enthalten sein können, nicht erwähnt. In diesen Fällen beginnt die Haftung für das Kreditrisiko mit dem Zeitpunkt, in dem die Erfuellung dieser Leistungen einen Zahlungsanspruch eröffnet.

C. Gewährleistungseinbehalt

Die Bürgschaft erstreckt sich auf den Gesamtpreis der Lieferungen oder Leistungen ohne Abzug des Gewährleistungseinbehalts. Dies steht jedoch nicht der Anwendung des Artikels 12 § 2 entgegen.

2. GEGENSTAND DER BÜRGSCHAFT (FABRIKATIONSRISIKO) A. Entgelt

Da sich die Entschädigung nur auf die Selbstkosten des Bürgschaftsnehmers für die Durchführung des Ausfuhrvertrags oder die Fertigung der bestellten Waren erstreckt, wird das vom Bürgschaftsnehmer gezahlte Entgelt bei der Berechnung des durch einen Fabrikationsrisikoschaden eingetretenen Ausfalls nicht berücksichtigt.

Für das Kreditrisiko ist nicht die gleiche Lösung gewählt worden, weil in diesem Fall der Bürgschaftsnehmer auf der Grundlage der Kaufpreisforderung entschädigt wird und es sich im allgemeinen auch nicht erkennen lässt, ob darin der Betrag des Entgelts enthalten ist.

B. Vor Unterzeichnung des Ausfuhrvertrags entstandene Aufwendungen

Entschädigungsfähig sind diejenigen Aufwendungen, die der Bürgschaftsnehmer zur Durchführung des Ausfuhrvertrags oder zur Fertigung der bei ihm bestellten Waren gemacht hat. Die vor Abschluß des Ausfuhrvertrags gemachten Aufwendungen werden bei der Berechnung der Entschädigung nur insoweit in Betracht gezogen, als es sich um Gemeinkosten des Bürgschaftsnehmers handelt, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf die Durchführung des verbürgten Vertrages angerechnet werden können. Hierdurch ist nicht ausgeschlossen, bei der Berechnung des Ausfalls die Kosten für Materialeinkäufe zu berücksichtigen, die der Bürgschaftsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages gemacht hat, soweit dieses Material zur Ausführung des Vertrages verwendet worden ist. Die gleichen Regeln gelten für Provisionen.

C. Zulieferanten

Zulieferanten unterliegen hinsichtlich des Fabrikationsrisikos den Weisungen des Bundes, wobei der Bund die näheren Einzelheiten der Anwendung dieses Grundsatzes festlegen kann.

Wenn der Ausfuhrvertrag einen beachtlichen Zulieferanteil für die Fabrikation enthält, wird durch die "Besonderen Bedingungen" sichergestellt, daß die Entschädigung des entgangenen Gewinns der Zulieferanten ausgeschlossen ist.

Die Entschädigung der Zulieferanten ist in jedem Fall nicht günstiger als die des Exporteurs.

3. ZUSÄTZLICHE AUFWENDUNGEN A. Definition

Es handelt sich um Aufwendungen, die im Falle eines Schadens oder eines drohenden Schadens mit Zustimmung des Bundes zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls gemacht werden.

B. Zusätzliche Aufwendungen im Falle eines Fabrikationsrisikoschadens oder eines drohenden Fabrikationsrisikoschadens a) Finanzierungskosten

Die vom Bürgschaftsnehmer auf Grund einer Weisung des Bundes, die Fertigung fortzusetzen, aufgewendeten Finanzierungskosten sind auch dann als zusätzliche Aufwendungen erstattungsfähig, wenn der Bürgschaftsnehmer die Finanzierung aus eigenen Mitteln bestreitet.

b) Schadensersatz und Zinsen sowie Vertragsstrafen

Eine Weisung des Bundes zur Unterbrechung des Ausfuhrvertrags kann dazu führen, daß der Bürgschaftsnehmer dem Käufer Schadensersatz und Zinsen sowie Vertragsstrafen zahlen muß. Die Erstattung dieser Beträge ist - obwohl nicht ausdrücklich im Text der Police erwähnt - im Rahmen der zusätzlichen Aufwendungen und begrenzt durch den Hoechsthaftungsbetrag möglich.

C. Zusätzliche Aufwendungen im Falle des Kreditrisikoschadens oder des drohenden Kreditrisikoschadens

Diese Aufwendungen sind auf Kosten für gerichtliche und aussergerichtliche Rechtsverfolgung beschränkt. Entsprechende Verbindlichkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Bundes eingegangen werden.

D. Anwaltskosten

Die mit Zustimmung des Bundes übernommenen Kosten für Anwälte und an der Rechtspflege beteiligte Personen, die entstanden sind, ohne daß ein Prozeß stattgefunden hat, sind im Rahmen der zusätzlichen Aufwendungen estattungsfähig.

Zu Artikel 5

1. ERMESSENSFREIHEIT DES BUNDES

Es steht im Ermessen des Bundes, zu beurteilen, ob eines der in Artikel 3 genannten Ereignisse droht ; er ist befugt, dem Bürgschaftsnehmer alle ihm zweckdienlich erscheindenden Weisungen zu erteilen. Der Bund hat dieses Recht auch dann, wenn das Fabrikationsrisiko nicht gedeckt ist. Hierdurch wird vermieden, daß Exporteure, die das Entgelt für die Fabrikationsrisikodekkung haben einsparen wollen und daher lediglich eine Deckung gegen das Kreditrisiko in Anspruch genommen haben, bei der Durchführung ihrer Geschäfte mehr Handlungsfreiheit haben als andere Bürgschaftsnehmer, deren Geschäft sowohl gegen das Fabrikationsrisiko als auch gegen das Kreditrisiko gedeckt ist, und damit letzteren gegenüber im Vorteil sind.

2. ERSTATTUNG VON AUSFÄLLEN, DIE DURCH EINE WEISUNG DES BUNDES VERURSACHT WERDEN

Wenn das Fabrikationsrisiko gedeckt ist, werden die durch eine Weisung des Bundes entstehenden Ausfälle nach den Bestimmungen über zusätzliche Aufwendungen erstattet, sofern kein Fabrikationsrisikoschaden eintritt (d.h. sofern die Unterbrechung des Geschäftes weniger als 6 Monate andauert).

Zu Artikel 6

1. Die Deckungsquote sowie der Hoechstbetrag der Entschädigung (Hoechsthaftungsbetrag) werden in die Besonderen Bedingungen jeder Police aufgenommen.

Der Hoechsthaftungsbetrag beläuft sich - beim Fabrikationsrisiko: - auf den verbürgten Auftragswert,

- erhöht um 10 v.H.,

- unter Anwendung der Deckungsquote;

- beim Kreditrisiko auf die Summe der verbürgten Hauptforderungen entsprechend der teilweisen oder völligen Durchführung des Vertrages, - erhöht um die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderungen anfallenden Zinsen,

- erhöht um 10 v.H. der verbürgten Hauptforderungen,

- unter Anwendung der Deckungsquote.

Die oben erwähnten 10 v.H. sollen eine Erstattung der zusätzlichen Aufwendungen ermöglichen.

2. Der Bürgschaftsnehmer hat den vom Bund nicht gedeckten Teil (Selbstbeteiligung) zu seinen alleinigen Lasten zu tragen.

Die Abwälzung der Selbstbeteiligung auf Zulieferanten entsprechend dem Anteil der Zulieferer an dem Vertrag steht diesem Grundsatz nicht entgegen.

Zu Artikel 8

1. ZUSTIMMUNG DES BUNDES BEI ÄNDERUNGEN DES AUSFUHRVERTRAGS (Absatz 1)

Jede Änderung der vertraglichen Vereinbarungen sowie Änderungen der vereinbarten Sicherheiten bedürfen der Zustimmung des Bundes. Die Zustimmung muß schriftlich erteilt werden. Aus dem Text der Police geht hervor, daß es sich um eine vorherige Zustimmung handeln muß.

2. PFLICHTEN DES BÜRGSCHAFTSNEHMERS BEI DROHENDEM SCHADEN (Absatz 3) - Bedeutung der Formulierung "ohne sich insbesondere auf Finanzierungsschwierigkeiten berufen zu können"

Diese Formulierung soll ausschließen, daß der Bürgschaftsnehmer im Falle eines drohenden Schadens die weitere Durchführung des Vertrages mit der Behauptung ablehnt, er habe Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder Weiterfinanzierung des Geschäftes.

- Hergestellte Waren

Auf Grund der Vorschriften des Absatzes 3 dieses Artikels ist der Bürgschaftsnehmer verpflichtet, die Zustimmung des Bundes einzuholen, bevor er über fertiggestellte oder in Fertigung befindliche Waren verfügt.

3. BEI DER ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DIESES ARTIKELS ENTSTEHENDE KOSTENBELASTUNG (Absatz 5)

Diese Kosten gehen unbeschadet der Vorschriften des Artikels 4 § 2 Buchstabe c) zu Lasten des Bürgschaftsnehmers. Hierunter fallen insbesondere die mit der Beibringung der in § 4 dieses Artikels erwähnten Dokumente und Auskünfte zusammenhängenden Kosten.

Durch diese Vorschrift wird der Bund nicht ermächtigt, den Bürgschaftsnehmern die Verwaltungskosten für Umschuldungen anzulasten.

Zu Artikel 10

1. BERECHNUNG UND ERHEBUNG DES ENTGELTS (Absatz 1)

Betrag und Fälligkeit des Entgelts werden in den Besonderen Bedingungen festgesetzt.

2. TEILWEISE ERSTATTUNG DES ENTGELTS (Absatz 2)

Aus Gründen der Billigkeit sind Abweichungen vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des festgesetzten Entgelts vorgesehen.

Eine Verringerung der verbürgten Beträge oder eine Verkürzung der Dauer des Risikos führt zu einer teilweisen Erstattung des Entgelts, und zwar unabhängig davon, ob die Haftung aus der Bürgschaft bereits begonnen hat. Diese Erstattung erfolgt nicht, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Denn, da das Entgelt die Gegenleistung für das vom Bund übernommene Risiko ist, würde die Rückzahlung von Entgelt bei einem Geschäft, bei dem ein Schaden eingetreten ist, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze der Versicherung darstellen.

Mindert sich als Folge eines Fabrikationsrisikoschadens der Betrag des Kreditrisikos, so führt der Bund unter Berücksichtigung dieser Verringerung eine Neuberechnung des Entgelts durch.

Zu Artikel 11

NICHTZAHLUNG DES ENTGELTS ODER ANDERER DEM BUND ZUSTEHENDER BETRAEGE (Absatz 1)

Die Nichtzahlung hat entweder - das Ruhen der Haftung oder

- die Haftungsbefreiung

zur Folge.

Das Ruhen der Haftung tritt von Rechts wegen ein, wenn der Bürgschaftsnehmer einen dem Bund zustehenden Betrag nicht zahlt ; anschließend kann der Bund den Bürgschaftsnehmer (durch Mahnung) in Verzug setzen. Bleibt die Mahnung nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen erfolglos, so wandelt sich das Ruhen der Haftung in eine Haftungsbefreiung um.

Für die während des Ruhens der Haftung eintretenden Bürgschaftsfälle sowie für die Bürgschaftsfälle, die auf in diesem Zeitraum eingetretene schadensbegründende Ereignisse zurückzuführen sind, kann eine Entschädigung geleistet werden, wenn das Entgelt binnen 15 Tagen nach der Mahnung entrichtet wird.

Das Entgelt muß nicht unbedingt vom Bürgschaftsnehmer selbst, es kann auch von einem Dritten, z.B. einer Bank, gezahlt werden.

Zu Artikel 12

§ 6 betrifft unter anderem den Fall, daß Ausfuhrverträge Verfallklauseln enthalten, wonach die zu bestimmten späteren Terminen zu zahlenden Beträge ganz oder zum Teil sofort fällig werden, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Diese Klauseln werden für die Entschädigung nicht berücksichtigt, vielmehr richten sich die Termine für die Auszahlung der Entschädigungen nach den im Ausfuhrvertrag vorgesehenen Fälligkeiten.

Wenn der Bund ein wesentliches Interesse daran hat, für die Entschädigungszahlungen den Zeitplan der Fälligkeiten nicht einzuhalten, insbesondere, wenn es ihm sicher erscheint, daß der Schuldner seine Schuld auch teilweise nicht bezahlen wird und hohe Zinsen zu entschädigen wären, ist er berechtigt, die Zahlung der Entschädigungen vorzeitig zu leisten. Verfährt der Bund hinsichtlich der Entschädigung in dieser Weise, also ohne sich an den vertraglichen Zeitplan der Fälligkeiten zu halten, so sind von dem zu entschädigenden Betrag der noch ausstehenden Forderungen die Zinsen abzuziehen, die zwischen dem Zeitpunkt der Entschädigung und dem vorgesehenen Fälligkeitstermin der entschädigten Forderung anfallen. Dieser Abzug erfolgt auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Zinssatzes. Liegt dieser Zinssatz jedoch unterhalb des Satzes der tatsächlichen Finanzierungskosten dieses Geschäfts, so ist letzterer maßgeblich. Der Bund ist jedoch berechtigt, auch den zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalls geltenden Marktzinssatz zu wählen.

Zu Artikel 13

1. BEDEUTUNG DER BEGRIFFE "BESTIMMUNG DES VERWENDUNGSZWECKS" UND "ANRECHNUNG" - Der Begriff "Bestimmung des Verwendungszwecks" bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem ausländischen Schuldner und dem Bürgschaftsnehmer und betrifft den Fall, daß der Schuldner einen Betrag oder eine Zahlung zur Begleichung des einen oder anderen Geschäftes bzw. der einen oder anderen Fälligkeit bestimmt.

- Der Begriff "Anrechnung" bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Bürgschaftsnehmer und betrifft nur den Fall, daß ein vom Schuldner geleisteter Betrag oder eine vom Schuldner geleistete Zahlung auf Grund der Vorschriften des Artikels 13 auf das eine oder andere Geschäft bzw. die eine oder andere Fälligkeit angerechnet wird.

Dies gilt nicht nur für Zahlungen des Schuldners, sondern auch für Zahlungen seiner Mitverpflichteten oder für ihre Rechnung geleistete Zahlungen.

2. NICHT GEDECKTER TEIL EINER VERBÜRGTEN FORDERUNG

Der nicht gedeckte Teil einer verbürgten Forderung oder Fälligkeit steht einer nicht gedeckten Forderung gleich.

Zu Artikel 14

1. GRUNDSÄTZE FÜR DIE SCHADENSBERECHNUNG

Bedeutung des Ausdrucks "alle beim Bürgschaftsnehmer eingegangenen Beträge"

Die Formulierung "alle beim Bürgschaftsnehmer bis zur Entschädigungszahlung eingegangenen Beträge" ist weit auszulegen. Sie umfasst insbesondere auch Forderungsnachlässe, Gutschriften und Leistungen an Zahlungs Statt sowie Erlöse aus Rücklieferungen oder sonstiger anderweitiger Verwertung von Waren.

2. FRAGE DER AUFRECHNUNG (§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2)

Der Bund berücksichtigt bei der Schadensberechnung die bis zu diesem Zeitpunkt aufgerechneten und aufrechenbaren Forderungen. Die erst nach der Schadensberechnung aufrechenbaren Forderungen sind nicht als eingegangene, sondern als noch ausstehende und daher ungewisse Zahlungen anzusehen.

Daher werden bei der Schadensberechnung nur tatsächlich vorgenommene Aufrechnungen oder solche Forderungen berücksichtigt, die der Bürgschaftsnehmer bis zur Schadensberechnung hätte aufrechnen können.

Die nach der Auszahlung der Entschädigung vorgenommenen Aufrechnungen werden als Rückfluesse behandelt.

Zu Artikel 17

1. GRUNDSATZ

Der Grundsatz, daß Rückfluesse innerhalb der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Deckungsquote dem Bund zustehen, gilt bei einem Fabrikationsrisikoschaden nicht uneingeschränkt.

Die in Artikel 17 Absatz 4 getroffene Regelung für den Fabrikationsrisiko-Bürgschaftsfall berücksichtigt gleichzeitig die Interessen des Bürgschaftsnehmers und des Bundes : Sie erlaubt - wenn der Ausfall ausgeglichen ist - dem Bürgschaftsnehmer, seinen Gewinn zurückzuerlangen, und dem Bund, einen Teil der Finanzierungskosten der Entschädigung zurückzuerhalten.

2. GRUNDSÄTZE DER AUFTEILUNG

Die Rückfluesse werden nicht auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Ausfall und dem gezahlten Entschädigungsbetrag, sondern auf der Grundlage der in den "Besonderen Bedingungen" festgelegten Dekkungsquote aufgeteilt.

Diese Regelung des Artikels 17 berücksichtigt die Vorschriften des Artikels 13, der eine Anrechnung der Zahlungen auf verbürgte und nicht verbürgte Forderungen vorsieht. Die in Artikel 17 vorgesehene Aufteilung betrifft also nur Beträge, die auf die verbürgten Forderungen anzurechnen sind.

3. BEDEUTUNG DER FORMULIERUNG "DER FÜR SIE SACHGEMÄSS AUFGEWENDETEN KOSTEN" (Absatz 1 Zeilen 1 und 2)

Diese Kosten umfassen an Dritte entrichtete Beträge (Reisekosten, Kosten für die Herausnahme der Ware aus der Fertigung), jedoch nicht die Beträge, die dem zurückerlangten Teil der Gemeinkosten des Bürgschaftsnehmers entsprechen.

4. ZAHLENBEISPIEL FÜR DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER ARTIKEL 13 UND 17 (siehe Anlage C/1)

Zu Artikel 18

Durch die Aufstellung der Schadensberechnung (Kreditrisiko) in der Vertragswährung und nicht in Deutscher Mark sollen unbillige Folgen vermieden werden für den Fall, daß die Vertragswährung eine Kurssteigerung erfährt und der Schuldner während der Karenzfrist auf der Basis des neuen Kurses eine Teilzahlung vorgenommen hat.

Für die Umrechnung des Endbetrags der Schadensberechnung wird grundsätzlich ein späterer Kurs als der des Fälligkeitstags zugrunde gelegt. Hierdurch soll vermieden werden, daß ein Kurs angewandt wird, der den Bürgschaftsnehmer im Falle einer Abwertung der Vertragswährung nach Fälligkeit zur Untätigkeit verleiten könnte.

ABSCHNITT II

ZUSATZPOLICE ÜBER DIE ERWEITERUNG DER BÜRGSCHAFT AUF VERTRAGSERFÜLLUNGSGARANTIEN

A. Verbindung der Risiken - Grundsätze

Vertragserfuellungsgarantien können nur verbürgt werden, wenn für das zugrunde liegende Ausfuhrgeschäft eine Kreditrisiko-Bürgschaft gewährt wird.

Sie können allerdings auch verbürgt werden, wenn für das zugrunde liegende Ausfuhrgeschäft lediglich eine Fabrikationsrisiko-Bürgschaft gewährt wird, weil kein Kreditrisiko besteht.

Die Bürgschaft für Vertragserfuellungsgarantien während der Fabrikationszeit setzt voraus, daß das zugrunde liegende Ausfuhrgeschäft gegen das Fabrikationsrisiko versichert ist. Ist nur das Kreditrisiko gedeckt, so wird folgende Klausel in die Besonderen Bedingungen der Zusatzpolice aufgenommen : "Die Bürgschaft wird erst mit Entstehen des Kreditrisikos wirksam."

Ist das Geschäft gegen das Fabrikationsrisiko versichert und tritt der Fabrikationsrisiko-Bürgschaftsfall ein, so wird der Ausfall des Bürgschaftsnehmers im Rahmen und nach den Bestimmungen der gemeinsamen Police über das Fabrikationsrisiko entschädigt. Die Bestimmungen der Zusatzpolice bezwecken somit hauptsächlich, den Anwendungsbereich der Fabrikationsrisiko-Bürgschaft auf die Vertragserfuellungsgarantien zu erstrecken.

Wenn das Fabrikationsrisiko nicht gedeckt ist oder kein Fabrikationsrisikoschaden vorliegt, wird der Bürgschaftsnehmer nach den in der Zusatzpolice enthaltenen Bestimmungen entschädigt. Darin ist vorgesehen, daß die Ausfälle auf Grund der Inanspruchnahme der Vertragserfuellungsgarantien entweder dann gedeckt sind, wenn die Inanspruchnahme die unmittelbare Folge einer allgemeinen politischen Maßnahme oder Entscheidung einer ausländischen Regierung ist oder wenn der Bürgschaftsnehmer die Vollstreckung einer gerichtlichen oder schiedsrichterlichen Entscheidung, wonach der Begünstigte aus der Vertragserfuellungsgarantie zur Erstattung der von ihm eingezogenen Beträge verpflichtet ist, nicht erreichen kann.

B. Allgemeine Bedingungen

Zu Artikel 4

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: - Tritt ein Fabrikationsrisikoschaden ein, so werden die Ausfälle aus der Inanspruchnahme der Vertragserfuellungsgarantie nach den Regeln der Bürgschaft für das Fabrikationsrisiko entschädigt. Es erfolgt keine gesonderte Schadensberechnung. Der auf die Vertragserfuellungsgarantie entfallende Teil des Entschädigungsbetrags kann den für diese festgelegten Hoechsthaftungsbetrag bzw. den Kurs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vertragserfuellungsgarantie nicht überschreiten.

- Tritt ein Fabrikationsrisikoschaden nicht ein, so findet Artikel 4 Absatz 2 der Zusatzpolice Anwendung : In der vom Bürgschaftsnehmer einzureichenden Schadensberechnung werden von den Beträgen, die an den Begünstigten aus der Vertragserfuellungsgarantie gezahlt wurden, die dem Bürgschaftsnehmer erstatteten Beträge abgezogen.

Zusätzliche Aufwendungen, die mit Zustimmung des Bundes zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens getätigt wurden, werden nach den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der gemeinsamen Police vorgesehenen Bedingungen erstattet.

Rückfluesse

Die in Artikel 17 der gemeinsamen Police enthaltenen Vorschriften für die Aufteilung der Rückfluesse gelten auch für die auf die verbürgte Vertragserfuellungsgarantie anzurechnenden Beträge.

C. Besondere Bedingungen

Zu Artikel 3

Hoechsthaftung

Der Hoechsthaftungsbetrag wird unter Anwendung der Deckungsquote auf den verbürgten Betrag der Vertragserfuellungsgarantie ermittelt ; dieser Betrag wird auf der Basis des amtlichen Geldkurses in dem Zeitpunkt, in dem dem Bürgschaftsnehmer die Entscheidung über die Bürgschaftsgewährung mitgeteilt wird, in DM umgerechnet.

ANLAGE C/1

ZAHLENBEISPIEL FÜR DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER ARTIKEL 13 UND 17

Der Bürgschaftsnehmer hat gegen den ausländischen Käufer eine verbürgte Forderung von 1 000 (Deckungsquote : 90 v.H.) und eine nicht verbürgte Forderung von 400, die beide bei Fälligkeit (1. Januar 1966) offengeblieben sind.

Am 1. Januar 1967 zahlt der Schuldner Verzugszinsen, die mit einem Satz von 7 v.H. p.a. berechnet werden, d.h. also 98, die wie folgt verwendet werden sollen: >PIC FILE= "T0002213">

Am 1. Januar 1968 zahlt der Schuldner 1 400, ohne den Verwendungszweck dieses Betrages genauer zu bestimmen.

Am 1. Januar 1969 zahlt der Schuldner 98, ohne den Verwendungszweck dieses Betrages genauer zu bestimmen.

1. Aufteilung des am 1. Januar 1967 eingegangenen Betrages von 98 A. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Betrag von 70, den der Schuldner für die verbürgte Forderung bestimmt hat, auf diese Forderung angerechnet.

B. Auf die 28, die der Schuldner für die nicht verbürgte Forderung bestimmt hat, findet Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung, d.h. der Betrag wird anteilmässig auf die verbürgte Forderung und die nicht verbürgte Forderung aufgeteilt. >PIC FILE= "T0002214">

Für die Kreditversicherungspolice belaufen sich die noch offenen Hauptforderungen damit auf: - 910 bei der verbürgten Forderung [1 000 - (70 + 20)] und

- 392 bei der nicht verbürgten Forderung (400 - 8).

C. Von diesen 98 erhalten Bund und Bürgschaftsnehmer also jeweils folgende Beträge: - Der Bund 90 v.H. (Deckungsquote) der auf die verbürgte Forderung angerechneten Beträge, d.h. 90 v.H. von 70 + 20, also 81;

- der Bürgschaftsnehmer 8 (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) auf die nicht verbürgte Forderung angerechneter Betrag) zuzueglich 10 v.H. (Selbstbeteiligung des Bürgschaftsnehmers) der auf die verbürgte Forderung angerechneten Beträge, d.h. 10 v.H. von 70 + 20, also insgesamt 17.

2. Aufteilung des am 1. Januar 1968 eingegangenen Betrages von 1 400 A. Da dieser Betrag von 1 400 die ausstehenden - verbürgten und nicht verbürgten - Hauptforderungen (910 + 392 = 1 302) übersteigt, braucht er nicht anteilmässig aufgeteilt zu werden, sondern die zur Tilgung bestimmten Beträge können direkt davon in Abzug gebracht werden. Es werden also angerechnet: - 910 auf die verbürgte Forderung und

- 392 auf die nicht verbürgte Forderung.

B. Der Restbetrag von 98 (1 400 - 1 302) ist dann aufzuteilen. Da die Hauptforderung getilgt ist, findet Artikel 13 Absatz 2 Anwendung. Man hat: >PIC FILE= "T0002215">

C. Dieser auf die verbürgte Forderung angerechnete Betrag von 69,3 ist sodann nach Artikel 17 zwischen Bund und Bürgschaftsnehmer aufzuteilen. Da die Hauptforderung getilgt ist, wird Artikel 17 Absatz 3 angewandt, d.h. der Bürgschaftsnehmer erhält den auf die Zeit vor der Entschädigungsleistung entfallenden Teil der Verzugszinsen (bei dieser Rechnung wird davon ausgegangen, daß die Entschädigung 6 Monate nach Fälligkeit gezahlt worden ist).

Da dieser Betrag von 69,3 der Anrechnung eines Teils der vom Schuldner für einen Zwölfmonatszeitraum gezahlten Verzugszinsen auf die verbürgte Forderung entspricht, sind folgende Beträge zu zahlen:

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D. Von den am 1. Januar 1968 eingegangenen 1 400 erhalten Bund und Bürgschaftsnehmer damit jeweils folgende Beträge: - der Bund:

819 (d.h. 90 v.H. der zur Tilgung der verbürgten Hauptforderung bestimmten 910) zuzueglich 31,185 (90 v.H. des auf die Zeit nach der Entschädigungsleistung entfallenden Teils der Verzugszinsen, die auf die verbürgte Forderung angerechnet werden), d.h. insgesamt 850,185;

- der Bürgschaftsnehmer:

392 (auf die nicht verbürgte Forderung angerechneter Betrag) zuzueglich 91 (10 v.H. - Selbstbeteiligung des Bürgschaftsnehmers - der zur Tilgung der verbürgten Hauptforderung bestimmten 910) zuzueglich 28,7 (auf die nicht verbürgte Forderung angerechneter Teil der Verzugszinsen) zuzueglich 34,65 (auf die Zeit vor der Entschädigungsleistung entfallender Teil der Verzugszinsen, die auf die verbürgte Forderung angerechnet werden) zuzueglich 3,465 (10 v.H. - Selbstbeteiligung - des auf die Zeit nach der Entschädigungsleistung entfallenden Teils der Verzugszinsen, die auf die verbürgte Forderung angerechnet werden), d.h. insgesamt 549,815.

3. Aufteilung des am 1. Januar 1969 eingegangenen Betrages von 98 A. Zunächst wird Artikel 13 Absatz 2 angewendet. Man hat: >PIC FILE= "T0002217">

Nach Artikel 13 Absatz 2 wird angerechnet: >PIC FILE= "T0002218">

B. Der auf die verbürgte Forderung angerechnete Betrag von 68,5 ist sodann nach Artikel 17 zwischen Bund und Bürgschaftsnehmer aufzuteilen. Da der Bürgschaftsnehmer die Zinsen für die Zeit vor der Entschädigungsleistung, auf die er gemäß Artikel 17 Absatz 3 Anspruch hat, bereits in voller Höhe erhalten hat, erfolgt die Aufteilung proportional zu der Dekkungsquote und zu der Selbstbeteiligung des Bürgschaftsnehmers.

Der Bund erhält also 90 v.H. von 68,5 gleich 61,65, der Bürgschaftsnehmer 10 v.H. von 68,5 gleich 6,85.

C. Von diesen 98, die der Schuldner am 1. Januar 1969 gezahlt hat, erhalten Bund und Bürgschaftsnehmer jeweils folgende Beträge: - der Bund:

61,65 (90 v.H. des auf die verbürgte Forderung angerechneten Betrages);

- der Bürgschaftsnehmer:

29,5 (auf die nicht verbürgte Forderung angerechneter Betrag) zuzueglich 6,85 (10 v.H. des auf die verbürgte Forderung angerechneten Betrages), d.h. insgesamt 36,35.

4. Gesamtüberblick über die Aufteilung

Der Schuldner hat folgende Beträge gezahlt:

98 + 1 400 + 98 = 1 596.

Der Bund hat folgende Beträge erhalten:

81 + 850,185 + 61,65 = 992,835.

Der Bürgschaftsnehmer hat folgende Beträge erhalten:

17 + 549,815 + 36,35 = 603,165,

zuzueglich einer Entschädigung des Bundes von 900 (90 v.H. von 1 000).

ANLAGE D

EINFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN POLICE

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter den Nummern 2 und 3 wird die Gemeinsame Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern binnen einer Frist von einem Jahr, gerechnet vom 1. September 1970 an, in Kraft gesetzt. In der Zwischenzeit treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anpassung ihrer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Inkraftsetzung der gemeinsamen Police erforderlich sind.

2. Falls der Rat drei Monate vor Ablauf der unter Nr. 1 festgelegten Frist von einem Jahr feststellt, A. daß die gemeinschaftlichen Rechtsakte betreffend das gemeinsame Prämiensystem (1) für mittel- und langfristige Geschäfte mit öffentlichen bzw. privaten Käufern sowie die gemeinsame Police für mittel- und langfristige Geschäfte mit privaten Käufern noch nicht genehmigt werden konnten, wird das Inkrafttreten der gemeinsamen Police für mittel- und langfristige Geschäfte mit öffentlichen Käufern um eine Frist von höchstens 12 Monaten nach der vom Rat getroffenen Feststellung aufgeschoben.

Der Rat verpflichtet sich, innerhalb dieser Frist von 12 Monaten auf Vorschlag der Kommission die Rechtsakte betreffend das gemeinsame Prämiensystem sowie die Police für private Käufer so rechtzeitig zu genehmigen, daß a) diese Rechtsakte spätestens mit Ablauf dieser Frist in Kraft treten können, wobei gleichzeitig die Aufschubfrist für das Inkrafttreten der gemeinsamen Police für öffentliche Käufer endet;

b) auf jeden Fall zwischen der Genehmigung der beiden genannten Rechtsakte und ihrem gleichzeitigen Inkrafttreten eine Frist von 6 Monaten verbleibt.

Ist der Rat jedoch nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist von 12 Monaten die genannten Rechtsakte zu genehmigen, wird diese Frist um weitere 6 Monate verlängert;

B. daß das gemeinsame Prämiensystem für mittel- und langfristige Geschäfte mit öffentlichen bzw. privaten Käufern sowie die gemeinsame Police für mittel- und langfristige Geschäfte mit privaten Käufern angenommen worden sind, daß aber einer oder mehrere der gemeinschaftlichen Rechtsakte betreffend die folgenden Gebiete ebenfalls genehmigt worden sind und daß die übrigen Rechtsakte binnen einer Frist von höchstens 6 Monaten angenommen werden können, wird das Inkrafttreten der drei unter Buchstabe A genannten Rechtsakte ebenfalls um die gleiche Frist, gerechnet ab der vom Rat getroffenen Festellung, aufgeschoben: - Harmonisierung der hinsichtlich des Wettbewerbs wesentlichen Elemente der Garantien für kurzfristige Risiken,

- Harmonisierung der Wechselkursgarantie und der Festpreisgarantie,

- gemeinsame Police für Finanzkredite und dazugehöriges Prämiensystem (2);

C. daß die unter Buchstabe B genannten Bedingungen nicht erfuellt sind, verpflichtet sich der Rat, auf Vorschlag der Kommission, die unter Buchstabe B aufgeführten Texte binnen einer Frist von höchstens einem Jahr nach dem Inkrafttreten der unter Buchstabe A genannten Rechtsakte zu genehmigen.

Die genannten Texte treten spätestens 6 Monate nach der Genehmigung in Kraft.

3. Würden die unter Nr. 2 Buchstabe A vorgesehenen Rechtsakte später als 6 Monate nach der Genehmigung der Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern durch den Rat genehmigt, so treten auf jeden Fall alle unter den Nrn. 1 und 2 A genannten Texte 6 Monate nach der Genehmigung des letzten dieser Rechtsakte in Kraft. (1)Das gemeinsame Prämiensystem betrifft die Sätze, die Art der Berechnung und die Einstufung der Einfuhrländer. (2)Diese drei Gebiete sind einfach in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, so daß kein Prioritätskriterium festgelegt worden ist.