31970L0387

Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/08/1970 S. 0005 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0152
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0497
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0152
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0564 - 0570
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0097
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0234
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0234


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

( 70/387/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen auch Türen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Kraftomnibussen , Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Raadern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Türen verweigern , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen .

Artikel 3

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1970 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

W . ARENDT

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANLAGE I

1 . ALLGEMEINES

1.1 Die Konstruktion der Fahrzeuge muß ein sicheres Ein - und Aussteigen ermöglichen .

1.2 Die Türen und Ein - und Ausstiege müssen sich gefahrlos und bequem benutzen lassen .

1.3 Die Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein , daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind .

1.4 Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein , daß ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen verhindert wird .

2 . SCHLÖSSER UND SCHARNIERE ( Bau - und Montagevorschriften )

2.1 Die Scharniere von Drehtüren - ausgenommen Falttüren - an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein . Dies gilt bei Doppeltüren für den Türfluegel , der zuerst geöffnet wird ; der andere Türfluegel muß für sich verriegelt werden können .

2.2 Die Schlösser und Scharniere der Seitentüren von Personenkraftwagen ( 1 ) müssen die in Anlage II genannten Anforderungen erfuellen .

3 . TRITTSTUFEN ( Bau - und Montagevorschriften )

3.1 Ist der Fahrzeugboden am Einstieg mehr als 700 mm über der Fahrbahn angeordnet , so muß das Fahrzeug mit einer Trittstufe oder mit mehreren Trittstufen ausgestattet sein . Die Trittstufe bzw . die untere von mehreren Trittstufen darf nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegen und muß gleitsicher sein . Radnabe , Felge oder andere Teile des Rades gelten nicht als Trittstufen im Sinne dieser Richtlinie ; das gilt nicht , wenn der Einbau von Trittstufen aus konstruktiven oder betriebstechnischen Gründen an einer anderen Stelle des Fahrzeuges nicht möglich ist .

( 1 ) Klasse M1 der internationalen Klasseneinteilung Vgl . Bemerkungen unter Buchstabe b ) des Anhangs I der in Artikel 3 genannten Richtlinie des Rates .

ANLAGE II

VORSCHRIFTEN FÜR BAU UND MONTAGE SOWIE FESTIGKEITSPRÜFUNGEN DER SCHLÖSSER UND SCHARNIERE VON SEITLICH ANGEBRACHTEN TÜREN FÜR DEN EIN - UND AUSSTIEG BEI PERSONENKRAFTWAGEN

1 . ALLGEMEINES

1.1 Die Schlösser und Scharniere müssen so beschaffen und eingebaut sein , daß das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen kann .

1.2 Jedes Schloß muß eine Sicherungsstellung und eine Vollschließstellung haben .

2 . UNTERLAGEN UND SÄTZE VON SCHLÖSSERN UND SCHARNIEREN , DIE VOM HERSTELLER ODER SEINEM BEAUFTRAGTEN VORZULEGEN SIND

Der Hersteller oder sein Beauftragter hat folgende Unterlagen und Sätze von Schlössern und Scharnieren vorzulegen :

2.1 Zeichnungen der Türen und ihrer Schlösser und Scharniere in geeignetem Maßstab und ausreichender Ausführlichkeit .

2.2 Eine technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere .

2.3 Einen Satz von fünf Scharniergruppen je Tür . Wenn jedoch eine Gruppe für mehrere Türen verwendet wird , genügt ein Satz dieser Gruppe . Als unterschiedlich werden nicht die Gruppen angesehen , die sich nur dadurch unterscheiden , daß sie für Links - oder Rechtsanbau hergestellt sind .

2.4 Einen Satz von fünf vollständigen Schlössern einschließlich der Betätigungseinrichtung je Tür . Wenn jedoch die Schlösser für mehrere Türen verwendet werden , genügt ein Satz dieser Schlösser . Als unterschiedlich werden nicht die Schlösser angesehen , die sich nur dadurch unterscheiden , daß sie für Links - oder Rechtsanbau hergestellt sind .

3 . BAUVORSCHRIFTEN

3.1 Schlösser

3.1.1 Längskraft

Schloß und Anschlag müssen in der Sicherungsstellung einer Längskraft von 453 kp ( 444 daN ) und in der Vollschließstellung von 1134 kp ( 1111 daN ) standhalten ( siehe Abbildung 2 ) .

3.1.2 Querkraft

Schloß und Anschlag müssen in der Sicherungsstellung einer Querkraft von 453 kp ( 444 daN ) und in der Vollschließstellung von 907 kp ( 889 daN ) standhalten ( siehe Abbildung 3 ) .

3.1.3 Massenkräfte

Das Schloß darf die Vollschließstellung nicht verlassen , wenn eine Längs - oder Querbeschleunigung von 30 g in beiden Richtungen auf das Schloß und den Anschlag einschließlich der Betätigungseinrichtung wirkt .

3.2 Scharniere

3.2.1 Jede Scharniergruppe muß die Tür tragen und einer Längskraft von 1134 kp ( 1111 daN ) sowie einer Querkraft von 907 kp ( 889 daN ) in beiden Richtungen standhalten .

4 . VORSCHRIFTEN FÜR DIE FESTIGKEITSPRÜFUNG DER TÜRSCHLÖSSER UND -SCHARNIERE

Die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 3.1 und 3.2 ist nach folgenden Vorschriften vorzunehmen :

4.1 Prüfeinrichtungen , Verfahren und Prüfausrüstung für statische Prüfungen .

4.1.1 Prüfeinrichtungen

4.1.1.1 Scharniere

4.1.1.1.1 Die Prüfungen sind unter Verwendung starrer Vorrichtungen durchzuführen , die die geometrischen Verhältnisse des Anbaus einer völlig geschlossenen Tür am Fahrzeug wiedergeben .

4.1.1.1.2 Auf diese Vorrichtung ist in der Mitte zwischen den Scharnieren aufzubringen :

4.1.1.1.2.1 Die vorgeschriebene Längskraft senkrecht zur Scharnierachse in einer Ebene durch die Achse .

4.1.1.1.2.2 Die vorgeschriebene Querkraft , die senkrecht auf der Ebene steht , die durch die Längskraft und die Scharnierachse bestimmt ist und die in einer Eben durch diese Achse liegt .

4.1.1.1.3 Für jede Prüfung ist eine neue Gruppe von Scharnieren zu benützen .

4.1.1.1.4 In Abbildung 1 ist ein Beispiel der Prüfanordnung gezeigt .

4.1.1.2 Schlösser

4.1.1.2.1 Die Prüfungen sind durchzuführen unter Verwendung starrer Vorrichtungen , die die Anordnung der beiden Verschlussteile , Schloß und Anschlag , am Fahrzeug wiedergeben .

4.1.1.2.2 Die vorgeschriebene Kraft muß auf diese Vorrichtung so wirken , daß sie auf das Schloß kein Biegemoment ausübt . Ausserdem ist eine statische Querkraft von 90,7 kp ( 88,9 daN ) aufzubringen , die das Schloß im Sinne der Türöffnungsbewegung von seinem Anschlag weg zu bewegen versucht .

4.1.1.2.3 In den Abbildungen 2 und 3 sind Beispiele einer Prüfvorrichtung bzw . -anordnung wiedergegeben .

4.1.2 Prüfürfahren und Prüfausrüstung

Die in den Absätzen 4.1.1.1 und 4.1.1.2 genannten Scharniere und Schlösser sind auf einer Zugprüfmaschine mit einem Arbeitsbereich von mindestens 1 500 kp ( 1 470 daN ) zu befestigen . Die Kräfte werden alltnählich gesteigert mit einer Prüfgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm min , bis die in den Absätzen 3.1 und 3.2 vorgeschriebenen Werte erreicht sind .

4.2 Verfahren zur Bestimmung des Widerstands der Schlösser gegen Beschleunigung

4.2.1 Man bestimmt dynamisch oder analytisch ( siehe Abbildung 4 ) den Widerstand gegen Öffnen in beiden Richtungen unter einer Längs - und unter einer Querbeschleunigung von 30 g , die in den beiden Fällen auf den Öffnungsknopf in der Richtung aufgebracht wird , in der er betätigt wird , wobei nicht berücksichtigt werden :

4.2.1.1 die Reibungskräfte ,

4.2.1.2 die Komponenten des Eigengewichts , die darauf gerichtet sind , das Schloß geschlossen zu halten .

4.2.2 Schloßverriegelungsvorrichtungen dürfen dabei nicht wirksam sein .

4.3 Gleichwertige Prüfverfahren

4.3.1 Gleichwertige zerstörungsfreie Prüfverfahren sind zugelassen , sofern die in den Absätzen 4.1.2 und 4.2 angeführten Ergebnisse entweder völlig auf dem Wege der Ersatzprüfung oder durch Berechnung aus den Ergebnissen der Ersatzprüfung erzielt werden können . Wird ein anderes als das in Absatz 4.1.2 und 4.2 beschriebene Verfahren angewendet , so ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen .

Prüfanordnung für die statische Belastung ( mit der Querkraft ) der Türscharniergruppe : siehe ABl .

Prüfvorrichtung für die statische Belastung ( mit der Längskraft ) der Türschlösser : siehe ABl .

Prüfanordnung für die statische Belastung ( mit der Querkraft ) der Türschlösser : siehe ABl .

Widerstand gegen Massenkräfte - Berechnungsbeispiel : siehe ABl .