31970L0189

Richtlinie 70/189/EWG des Rates vom 6. März 1970 zur Änderung der Richtlinien vom 27. Juni 1967 und vom 13. März 1969 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Amtsblatt Nr. L 059 vom 14/03/1970 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0134
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0134
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0147
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0067
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0194
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0194


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RICHTLINIE DES RATES

vom 6 . März 1970

zur Änderung der Richtlinien vom 27 . Juni 1967 und vom 13 . März 1969 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

( 70/189/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) und in Artikel 2 der Richtlinie des Rates vom 13 . März 1969 zur Änderung der vorstehend erwähnten Richtlinie ( 2 ) ist bestimmt , daß die Mitgliedstaaten die zur Befolgung dieser Richtlinien erforderlichen Maßnahmen treffen und sie spätestens ab 1 . Januar 1970 anwenden .

Bei den Arbeiten zur Durchführung dieser Richtlinien sind unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten ; es ist daher angezeigt , die vorstehend genannte Frist zu verlängern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 27 . Juni 1967 und in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 13 . März 1969 vorgesehene Frist wird bis zum 1 . Januar 1971 verlängert .

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 6 . März 1970 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . HARMEL

( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 68 vom 19 . 3 . 1969 , S . 1 .