31970H0112

70/112/EWG: Empfehlung der Kommission vom 23. Januar 1970 über die Organisation der Dienststellen der zentralen Zollverwaltungen, die mit der Anwendung der Zollwertvorschriften betraut sind

Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1970 S. 0010 - 0010
Englische Sonderausgabe: Reihe IV Kapitel 1965-1972 S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0089
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0065
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0065


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 23. Januar 1970 über die Organisation der Dienststellen der zentralen Zollverwaltungen, die mit der Anwendung der Zollwertvorschriften betraut sind (70/112/EWG)

I

Die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren hat sich zum Hauptziel gesetzt, zu einer Einheitlichkeit in der Festsetzung des Zollwerts in den Mitgliedstaaten zu gelangen, um auf diese Weise Verkehrs-, Tätigkeits- und Zolleinnahmeverlagerungen zu vermeiden. Ausserdem soll diese Grundverordnung den Importeuren die Gleichbehandlung bei der Erhebung der Zölle gewährleisten.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es in erster Linie erforderlich, die Grundverordnung durch zahlreiche Durchführungsvorschriften zu ergänzen.

Um ein gemeinschaftliches Verfahren zum Erlaß dieser Durchführungsvorschriften in angemessener Frist zu ermöglichen und um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeizuführen, werden die Entwürfe der Vorschriften über die Anwendungsmodalitäten der Grundverordnung dem Ausschuß für den Zollwert, der durch die genannte Verordnung eingesetzt wurde, zur Stellungnahme vorgelegt. Daneben prüft der Ausschuß Fragen der praktischen Anwendung der Grundverordnung. Im Rahmen dieser letzteren Arbeiten wurde festgestellt, daß erhebliche Bewertungsunterschiede bestehen und daß sich wegen dieser Unterschiede die Verzollung einiger Waren von dem Bestimmungsland auf einen anderen Mitgliedstaat, der die Ware günstiger bewertet, verlagert hat.

Der Ausschuß vergleicht gegenwärtig die Bedingungen, denen in einigen praktischen Fällen die Einfuhren von Waren in die verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegen. Es handelt sich um Fälle, in denen ein Rechnungspreis fehlt oder aus Bewertungsgründen in Zweifel gezogen wird. Das verfolgte Ziel ist, in solchen Fällen eine einheitliche Bewertungsmethode zu finden.

Die Gegenüberstellung der Praxis in den Mitgliedstaaten hat erwiesen, daß der Zollwert oft auf Grund nicht vergleichbarer Faktoren festgestellt wird, was sich insbesondere in merklich unterschiedlichen Berichtigungen auswirkt ; dies hat Ungleichheiten der Zollwerte und somit der erhobenen Zölle zur Folge.

II

Es ist wichtig, daß diese Verhältnisse unverzueglich geprüft werden können, und zwar in voller Kenntnis der Einzelheiten. Ein wirksames Mittel, die hierzu notwendigen Auskünfte zu erhalten, ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar 1969 gegeben. Vom 1. Juli 1969 an, dem Inkrafttreten dieser Verordnung, werden bei den Zollstellen der Mitgliedstaaten alle Faktoren, die einen Einfluß auf den Zollwert haben können, angemeldet. Die Auskünfte der Zollanmelder können jedoch nur wirksam ausgewertet werden, wenn sie zentral für eine vergleichende Prüfung bei einer spezialisierten Dienststelle gesammelt werden, die personalmässig ausreichend ausgestattet ist.

Aus vorstehendem folgt, daß die durch die nationalen Zollverwaltungen zu lösenden Zollwertprobleme ein anderes Ausmaß bekommen haben. Folglich bedürfen die mit der Zollbewertung betrauten Verwaltungsstellen, die in der Vergangenheit als ihrer Aufgabe gewachsen angesehen werden konnten, nunmehr eines neuen Aufbaus, um den Erfordernissen in der Anwendung der Gemeinschaftsverordnung gerecht zu werden.

III

Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten nach Artikel 155 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, - die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zollwert durch regionale und örtliche Instanzen von zentralen Stellen koordinieren und überwachen zu lassen;

- für die regionalen und örtlichen Instanzen Weisungen auszuarbeiten und zu verteilen, welche die einheitliche Anwendung der genannten Vorschriften im Gebiet des Mitgliedstaats fördern in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren und mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften;

- sicherzustellen, daß ständig vollständige Auskünfte hinsichtlich der Methoden zur Ermittlung des Zollwerts der Waren zu Verfügung stehen, und zwar besonders in den Fällen, in denen ein Rechnungspreis, der als Bewertungsgrundlage angenommen werden kann, nicht vorliegt oder berichtigt werden muß.

Brüssel, den 23. Januar 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY