Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke
Amtsblatt Nr. L 263 vom 21/10/1969 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0226
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0434
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0226
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0441
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0234
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0144
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2049/69 DES RATES vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1398/69 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 7, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG können die Interventionsstellen für Zucker, der zur menschlichen Ernährung ungeeignet gemacht worden ist, Denaturierungsprämien gewähren. Um zu verhindern, daß diese Prämie für Zucker gewährt wird, der nicht als Futtermittel verwendet wird, sind Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, daß der Zucker für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, und es ist vorzuschreiben, daß denaturierter Zucker, für den eine Prämie gewährt worden ist, nur zu Futterzwecken verwendet werden darf ; es kann sich als zweckmässig erweisen vorzusehen, daß der denaturierte Zucker als Futter für bestimmte Tierarten verwendet werden muß. Die Denaturierung kann eine Absatzmöglichkeit für die Zuckerüberschüsse der Gemeinschaft darstellen ; um der Entwicklung der Marktlage besser Rechnung tragen zu können, empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Prämien nicht nur einheitlich für die gesamte Gemeinschaft, sondern auch im Anschluß an eine Ausschreibung nach dem im Artikel 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG vorgesehenen Verfahren festgesetzt werden können ; es ist vorzusehen, daß Denaturierungsprämien nur unter gewissen Bedingungen festgesetzt werden können. Es empfiehlt sich, bei der einheitlichen Festsetzung der Denaturierungsprämien objektive Kriterien zugrunde zu legen, die der rationellsten Verwendung je nach der Lage auf dem Zuckermarkt und je nach der Wettbewerbsstellung des Zuckers gegenüber anderen Futtermitteln, die durch Zucker ersetzt werden können, sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Denaturierung Rechnung tragen. Es ist sicherzustellen, daß die Ausschreibungen in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig und nach einem einheitlichen Verfahren durchgeführt werden. Es entspricht dem Ziel einer Ausschreibung, einen Hoechstbetrag für die Prämie sowie gegebenenfalls eine Mindestmenge je Angebot und eine Hoechstmenge je Bieter zu bestimmen ; es ist vorzusehen, daß beschlossen werden kann, eine Ausschreibung unberücksichtigt zu lassen. Um die reibungslose Durchführung der Ausschreibung sicherzustellen, ist vorzusehen, daß die Teilnahme an der Ausschreibung von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht wird. Die Denaturierung ist nur bei bestimmten Zuckerqualitäten, insbesondere bei gesundem und handelsüblichem Zucker, ein geeignetes Mittel zur Förderung des Absatzes ; es ist daher unerläßlich, die Gewährung der Prämie grundsätzlich auf Zucker zu beschränken, der zumindest diesen Merkmalen entspricht ; bei Rohzucker sind auf Grund der Ausbeuteunterschiede Anpassungen der Prämie vorzusehen. In Anbetracht der besonderen Lage in einigen Mitgliedstaaten ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Zucker, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert wird, eine Denaturierungsprämie zu gewähren. Die Empfänger des Denaturierungsprämienbescheids sind zur Stellung einer Kaution zu verpflichten, damit ein Anreiz für sie besteht, die Denaturierung während der Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids durchzuführen. Für den Fall, daß Italien von den besonderen Vorschriften des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (1)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 179 vom 21.7.1969, S. 13. Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1398/69 (2), Gebrauch macht, sind besondere Vorschriften vorzusehen ; damit das Gleichgewicht im innergemeinschaftlichen Handel gewahrt bleibt, muß die Auswirkung dieser besonderen Maßnahmen durch ein System von Beihilfen bei der Lieferung und von Abgaben beim Versand ausgeglichen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Eine Denaturierungsprämie kann nur für Weißzucker oder Rohzucker gewährt werden, der für Futterzwecke bestimmt ist und bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität und der Menge entspricht. Diese Prämie wird erst nach der Denaturierung des Zuckers ausgezahlt. (2) Zucker, für den eine Denaturierungsprämie gewährt worden ist, darf nur zu Futterzwecken verwendet werden. Die Denaturierungsmittel werden entsprechend diesem Verwendungszweck bestimmt. Artikel 2 (1) Denaturierungsprämien werden a) einheitlich für die gesamte Gemeinschaft oder b) im Anschluß an eine Ausschreibung festgesetzt. Die beiden Verfahren der Festsetzung können nebeneinander angewandt werden. (2) Die Festsetzung von Denaturierungsprämien erfolgt nur, wenn die in der Gemeinschaft insgesamt zur Denaturierung verfügbaren Überschüsse an Zukker und die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Denaturierung dies rechtfertigen. Artikel 3 Werden die Denaturierungsprämien einheitlich für die gesamte Gemeinschaft festgesetzt, so sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. bei Weißzucker a) der Interventionspreis für Weißzucker im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft, b) pauschale Beträge für - die technischen Kosten der Denaturierung, - die Transportkosten, c) die in wichtigen Verbrauchsgebieten der Gemeinschaft erwarteten Marktpreise für die Futtermittel, mit denen der zur Denaturierung bestimmte Weißzucker in Wettbewerb treten soll, d) das Verhältnis des Nährwerts von Weißzucker zu dem Nährwert der konkurrierenden Futtermittel, e) die zur Denaturierung in der Gemeinschaft insgesamt verfügbaren Überschüsse an Zucker unter Berücksichtigung - der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4, - der Art und der Qualität dieses Zuckers, f) die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Denaturierung; 2. bei Rohzucker a) der Interventionspreis für Rohzucker in dem Gebiet der Gemeinschaft, das als repräsentativ für die Erzeugung von Rohzucker zur Denaturierung angesehen wird, b) pauschale Beträge für - die technischen Kosten der Denaturierung, - die Transportkosten, c) die in wichtigen Verbrauchsgebieten der Gemeinschaft erwarteten Marktpreise für die Futtermittel, mit denen der zur Denaturierung bestimmte Rohzucker in Wettbewerb treten soll, d) das Verhältnis des Nährwerts von Rohzucker zu dem Nährwert der konkurrierenden Futtermittel, e) die zur Denaturierung insgesamt in der Gemeinschaft verfügbaren Überschüsse, insbesondere an Rohzucker, unter Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4, f) die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Denaturierung. Artikel 4 (1) Werden die Denaturierungsprämien im Anschluß an eine Ausschreibung festgesetzt, so hat die Ausschreibung die Höhe der Denaturierungsprämie zum Gegenstand. Es kann vorgeschrieben werden, daß der Zucker, für den die Denaturierungsprämie im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt wird, zu einem besonderen Zweck verwendet werden muß. (2) Die Ausschreibungen werden von allen Mitgliedstaaten gleichzeitig auf Grund eines (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2)ABl. Nr. L 179 vom 21.7.1969, S. 13. gemeinschaftlichen Rechtsaktes durchgeführt, der die Bedingungen für die Ausschreibung festlegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen gleichermassen offensteht, und können insbesondere eine Mindestmenge je Angebot, eine Hoechstmenge je Bieter und einen Hoechstbetrag für die Denaturierungsprämie vorsehen. (3) Wenn die Ausschreibungsbedingungen keinen Hoechstbetrag für die Denaturierungsprämie vorsehen, wird dieser nach Prüfung der Angebote unter Berücksichtigung der in Artikel 3 genannten Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG festgesetzt. Es kann jedoch beschlossen werden, eine Ausschreibung unberücksichtigt zu lassen. Artikel 5 (1) Die im Rahmen einer Ausschreibung gemachten Angebote werden nur berücksichtigt, wenn eine Ausschreibungskaution gestellt worden ist. (2) Die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an der Ausschreibung ergeben, nicht oder nur teilweise erfuellt worden sind. Artikel 6 (1) Die Denaturierungsprämie wird von dem Mitgliedstaat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Denaturierung stattfindet. Im Zuckerwirtschaftsjahr 1969/1970 kann die Denaturierungsprämie jedoch für den Fall, daß Zucker aus einem Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert werden soll, vom ersten Mitgliedstaat gewährt werden. (2) Die Denaturierungsprämie wird nur auf Grund eines Antrags, der vor der Denaturierung einzureichen ist, gewährt. Die Mitgliedstaaten erteilen auf Grund dieses Antrags einen Denaturierungsprämienbescheid, wenn a) zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eine einheitlich für die gesamte Gemeinschaft festgesetzte Denaturierungsprämie gilt oder b) der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat. Vorbehaltlich des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Falles gilt der Denaturierungsprämienbescheid nur für die Denaturierung in dem Mitgliedstaat, in dem er erteilt worden ist. (3) Die Erteilung des Denaturierungsprämienbescheids ist von der Stellung einer Denaturierungskaution abhängig, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Denaturierung während der Gültigkeitsdauer des Denaturierungsprämienbescheids durchzuführen ; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Denaturierung innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist. Artikel 7 (1) Die Denaturierungsprämie wird nur für Weißzucker gewährt, der hinsichtlich der menschlichen Ernährung als gesund und handelsüblich anzusehen ist. Für Weißzucker, der sich bei den Interventionsstellen befindet, kann jedoch eine im Anschluß an eine Ausschreibung festgesetzte Denaturierungsprämie gewährt werden, auch wenn er diesen Bedingungen nicht entspricht. (2) Bei Rohzucker zur Denaturierung wird die Denaturierungsprämie für die Standardqualität festgesetzt. Weicht die Qualität des zu denaturierenden Rohzuckers von der Standardqualität ab, so wird die Denaturierungsprämie entsprechend dem Ausbeutesatz der betreffenden Qualität angepasst. Artikel 8 Wenn Italien von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG Gebrauch macht und wenn bei der Festsetzung der Denaturierungsprämie die Futtergetreidepreise berücksichtigt worden sind, a) gewährt es für die Denaturierung von Zucker eine Beihilfe in Höhe von 0,225 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm verwendeten Zuckers, b) gewährt es für Lieferungen von denaturiertem Zucker aus anderen Mitgliedstaaten eine Beihilfe in Höhe von 0,225 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm verwendeten Zuckers, c) erhebt es beim Versand von denaturiertem Zucker nach den anderen Mitgliedstaaten eine Abgabe in gleicher Höhe wie die unter Buchstabe b) genannte Beihilfe. Artikel 9 Die Verordnung (EWG) Nr. 768/68 des Rates vom 18. Juni 1968 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke (1) wird aufgehoben. (1)ABl. Nr. L 143 vom 25.6.1968, S. 12. Sie bleibt jedoch auf Maßnahmen, für die ein Denaturierungsprämienbescheid nach Maßgabe ihrer Bestimmungen erteilt worden ist, weiterhin anwendbar. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 1969. Im Namen des Rates Der Präsident J.M.A.H. LUNS