31969R0878

Verordnung (EWG) Nr. 878/69 der Kommission vom 12. Mai 1969 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 114 vom 13/05/1969 S. 0009 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0190
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0190
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0216
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0133
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0095
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0095


VERORDNUNG (EWG) Nr. 878/69 DER KOMMISSION vom 12. Mai 1969 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2100/68 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung im Zuckersektor (3) schreibt vor, daß der Trockensubstanzgehalt, welcher für die Ermittlung der Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse maßgebend ist, bei Sirupen und Kunsthonig aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1 : 1 verdünnten Lösung, bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt wird.

Diese Vorschrift hat sich als unvollständig erwiesen, da sie für diejenigen Erzeugnisse keine Methode der Ermittlung vorsieht, die weder Sirup, Kunsthonig noch fest sind. Es ist daher vorzuschreiben, daß für alle nicht festen Erzeugnisse der Trockensubstanzgehalt aus der Dichte der verdünnten Lösung ermittelt wird.

Absatz 4 Unterabsatz 2 des genannten Artikels bestimmt, daß bei der Ermittlung des Grundbetrags der Abschöpfung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG genannten Erzeugnisse das im ersten Unterabsatz dieses Absatzes definierte arithmetische Mittel der Abschöpfung durch die am Tag vor der Festsetzung des Grundbetrags geltende Abschöpfung auf Weißzucker ersetzt wird, wenn diese von dem genannten arithmetischen Mittel um mindestens 0,40 Rechnungseinheiten abweicht.

Das Ziel dieser Vorschrift, bei der Festsetzung des Grundbetrags möglichst rasch der Marktentwicklung zu folgen, kann besser dadurch gewährleistet werden, daß nicht die am Tag vor der Festsetzung des Grundbetrags, sondern die am Tag der Festsetzung geltende Abschöpfung auf Weißzucker herangezogen wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 erhält folgende Fassung:

"Der Trockensubstanzgehalt wird aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1 : 1 verdünnten Lösung, bei festen Erzeugnissen jedoch durch Trocknung bestimmt."

Artikel 2

In Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird das Wort "vor" gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1) ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 309 vom 24.12.1968, S. 4. (3) ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 42.