Verordnung (EWG) Nr. 496/69 der Kommission vom 18. März 1969 über die Einreihung von Waren in die Tarifstellen 21.07 F VIII und IX des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 067 vom 19/03/1969 S. 0007 - 0008
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0100
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0109
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0035
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 14 VOM 21.1.1969, S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 496/69 DER KOMMISSION VOM 18 . MÄRZ 1969 ÜBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN DIE TARIFSTELLEN 21.07 F VII UND IX DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 97/69 DES RATES VOM 16 . JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3, UND IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : BEI DER EINREIHUNG VON WAREN IN DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, DIE 65 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILE MILCHFETT UND EINEN ZUSATZ ANDERER FETTE, WIE SCHWEINESCHMALZ, TALG ODER KOKOSÖL, ENTHALTEN, EIN TEIGIGES, HOMOGENES AUSSEHEN HABEN UND ÜBLICHERWEISE IN DER BACKWARENINDUSTRIE VERWENDET WERDEN, KÖNNEN SICH SCHWIERIGKEITEN ERGEBEN . NACH BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA, AUF DESSEN GRUNDLAGE DER GEMEINSAME ZOLLTARIF AUFGEBAUT IST, KÖNNEN DIESE WAREN NICHT DER TARIFNUMMER 15.13 ZUGEWIESEN WERDEN, DA BUTTER UND BUTTERFETT KEINE TIERISCHEN FETTE DES KAPITELS 15 SIND, SONDERN MILCHERZEUGNISSE . NACH DEN ERLÄUTERUNGEN ZU NR . 15.13 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS KANN DEN GEMISCHEN, DIE GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE DARSTELLEN, ZWAR LEZITHIN, STÄRKE, FARBSTOFFE, AROMASTOFFE, VITAMINE ODER AUCH BUTTER ZUGESETZT SEIN, ES KÖNNEN JEDOCH NICHT - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - WAREN, DEREN HAUPTSÄCHLICHER BESTANDTEIL MILCHFETT BILDET, ALS WAREN ANGESEHEN WERDEN, DENEN BUTTER ,,ZUGESETZT'' IST . WENN AUCH DER BUTTER GELEGENTLICH IN GERINGEN MENGEN ANDERE STOFFE, WIE Z.B . FARBSTOFFE, KONSERVIERUNGSMITTEL, INDIKATOREN ( Z . B . SESAMÖL ), ZUGESETZT WERDEN, DIE DIE TARIFIERUNG ALS BUTTER NICHT ÄNDERN, SO HAT DOCH - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - DER ZUSATZ VON NICHT ALS UNERHEBLICH ANZUSEHENDEN MENGEN ANDERER FETTE, WIE SCHWEINESCHMALZ, TALG ODER KOKOSÖL, ZUR FOLGE, DASS DIE SO ENTSTANDENEN WAREN NICHT MEHR DEN CHARAKTER VON BUTTER HABEN UND DESHALB VON DER TARIFNUMMER 04.03 AUSZUSCHLIESSEN SIND . DIESE WAREN SIND FOLGLICH ALS LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN, DER TARIFNUMMER 21.07 ZUZUWEISEN UND AUF GRUND IHRES GEHALTS AN MILCHFETT VON 65 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DIE TARIFSTELLE 21.07 F VIII ODER IX EINZUREIHEN . DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 WAREN, DIE 65 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILE MILCHFETT UND EINEN ZUSATZ ANDERER FETTE, WIE Z.B . SCHWEINESCHMALZ, TALG ODER KOKOSÖL, ENTHALTEN UND ÜBLICHERWEISE IN DER BACKWARENINDUSTRIE VERWENDET WERDEN, GEHÖREN IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ZU DEN TARIFSTELLEN : 21.07 F - LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN, ANDERE : VIII . MIT EINEM GEHALT AN MILCHFETT VON 65 ODER MEHR, JEDOCH WENIGER ALS 85 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IX . MIT EINEM GEHALT AN MILCHFETT VON 85 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL, DEN 18 . MÄRZ 1969 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT JEAN REY