31969R0412

Verordnung (EWG) Nr. 412/69 der Kommission vom 4. März 1969 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1096/68, 1098/68 und 1100/68, um bestimmten Sonderfällen gerecht zu werden, die bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse eintreten können

Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1969 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0174
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0067
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0174
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0073
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0093
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0075
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0075


VERORDNUNG (EWG) Nr. 412/69 DER KOMMISSION vom 4. März 1969 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1096/68, 1098/68 und 1100/68, um bestimmten Sonderfällen gerecht zu werden, die bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse eintreten können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 4, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1096/68 der Kommission vom 26. Juli 1968 über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse (2) ist für jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnissen, für die eine Erstattung im voraus festgesetzt wurde, die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich.

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 der Kommission vom 26. Juli 1968 über Durchführungsvorschriften für die Voraussetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2051/68 (4), sieht vor, daß die Ausfuhrlizenz vom Tage ihrer Ausstellung an bis zum Ablauf des zweiten, bei manchen Erzeugnissen des fünften, auf den Erteilungsmonat folgenden Monats gültig ist. Für diese Regel besteht lediglich im Fall von Ausschreibungen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1096/68.

Es hat sich jedoch gezeigt, daß die genannten Bestimmungen nicht für alle Fälle ausreichen, insbesondere nicht unter den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (5) erwähnten Fällen. Tatsächlich erweist sich in bestimmten Fällen eine Einzelfestsetzung sowohl der Erstattungen als auch der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen als zweckmässig.

Die vorstehend erwähnten Verordnungen sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Milch und (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 2. (3) ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 14. (4) ABl. Nr. L 302 vom 18.12.1968, S. 14. (5) ABl. Nr. L 155 vom 28.6.1968, S. 1. Milcherzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 288/69 (2), sollten in diesem Sinne geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1096/68 entfällt Absatz 3.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 wird durch folgenden Artikel ergänzt:

"Artikel 3a

In besonderen Fällen können die Liste der Erzeugnisse, für die eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung in mehreren Rechtsakten festgesetzt werden."

Artikel 3

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1100/68 wird durch folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 2

(1) Die Ausfuhrlizenz ist gültig vom Tage der Erteilung bis zum Ablauf

a) des fünften, auf den Erteilungsmonat folgenden Monats, wenn es sich um Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 A III und 04.02 B II des Gemeinsamen Zolltarifs handelt;

b) des zweiten, auf den Erteilungsmonat folgenden Monats, wenn es sich um die übrigen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse handelt, für die die Erstattung im voraus festgesetzt wird.

In besonderen Fällen kann jedoch eine besondere Gültigkeitsdauer vorgesehen werden.

(2) Bei der Ausfuhr auf Grund einer Ausschreibung ist die Ausfuhrlizenz vom Tage ihrer Erteilung an bis zu dem Tage gültig, an dem die sich aus der Zuschlagserteilung ergebenden Verpflichtungen erfuellt sein müssen.

Als Ausschreibungen gelten nichtvertrauliche Aufforderungen staatlicher Stellen in dritten Ländern oder internationaler öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, innerhalb einer bestimmten Frist Angebote abzugeben, über deren Annahme eine dieser Stellen bzw. Einrichtungen entscheidet."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1) ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 10. (2) ABl. Nr. L 39 vom 15.2.1969, S. 16.