31969L0061

Richtlinie 69/61/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

Amtsblatt Nr. L 048 vom 26/02/1969 S. 0004 - 0006
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0047
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0052
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0083
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0065
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0065
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0168
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0168


RICHTLINIE DES RATES vom 18. Februar 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (69/61/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, einige Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2) zu ändern.

Es ist angebracht, die Richtlinie an die neuesten Empfehlungen des Institut International de Recherches Betteravières und an das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Zucker- und Futterrübensaatgut angenommene System anzupassen.

Es ist ferner angebracht, die Übergangsbestimmungen zu ergänzen.

Es ist erforderlich, einige Erleichterungen für die Kennzeichnung sowie eine Änderung der Farbe des Etiketts für Saatgut mit minderen Anforderungen einzuführen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert.

Artikel 2

In der Richtlinie einschließlich ihrer Erwägungsgründe werden alle Bezugnahmen auf den Typ und einen Typenkatalog sowie auf die Typenechtheit und -reinheit gestrichen.

Artikel 3

(1) Artikel 2 wird Artikel 2 Absatz 1.

(2) Der Text von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E wird durch folgenden Text ersetzt:

"E. Präzisionssaatgut : Saatgut, das zur Aussaat mit Präzisionssägeräten bestimmt ist und das entsprechend den Vorschriften der Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) Unterabsatz bb) nur einen einzigen Keimling entwickelt."

(3) Artikel 2 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

"(2) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist und das die gleiche Gewähr bietet wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut."

Artikel 4

Artikel 8 wird gestrichen

Artikel 5

In Artikel 9 wird das Wort "Lieferungen" durch das Wort "Partien" ersetzt.

Artikel 6

Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

"(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt."

Artikel 7

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch folgenden Text ersetzt: (1) ABl. Nr. C 108 vom 19.10.1968, S. 30. (2) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66.

"b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage III Teil A Nrn. 3, 4, 5, 10 und 11 vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind."

Artikel 8

In Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c) eingefügt:

"c) für Präzisionssaatgut die in Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) Unterabsatz bb) festgelegten Mindestsätze an Knäuel, die nur einen einzigen Keimling entwickeln, erhöhen."

Artikel 9

Der Text von Artikel 15 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Artikel 15

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Betarüben, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem dritten Land geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basissaatguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I Teil A genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage I Teil B für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind."

Artikel 10

In Artikel 16 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1. Juli 1970 ersetzt.

Artikel 11

In Artikel 17 Absatz 2 wird das Wort "dunkelgelb" durch das Wort "braun" ersetzt.

Artikel 12

Der Text von Anlage I Teil A Nr. 5 wird durch folgenden Text ersetzt:

"5. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die der Saatguterzeugung dienen, betragen bei: >PIC FILE= "T0001913">

Diese Mindestentfernungen müssen ebenfalls gegenüber Rübenpflanzen und Beständen, die der Rübenerzeugung dienen, eingehalten werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Blüte der Bestände zur Saatguterzeugung Blüten tragen.

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist."

Artikel 13

(1) Der Text von Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Text ersetzt:

"a) >PIC FILE= "T0001914">

Der gewichtsmässige Anteil an Samen anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,3 v.H. ; davon sind an Samen von Unkrautpflanzen höchstens 0,1 v.H. zugelassen. Dazu werden mindestens 200 g der Probe geprüft."

(2) In Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) erster Satz werden die Worte "segmentiertes Saatgut" durch das Wort "Präzisionssaatgut" ersetzt.

(3) Der Text von Anlage I Teil B Nr. 3 Buchstabe b) Unterabsatz bb) wird durch folgenden Text ersetzt:

"bb) Präzisionssaatgut:

Bei Sorten, in denen der Anteil an Diploiden 85 v.H. übersteigt, entwickelt sich aus mindestens 58 v.H. und bei allem übrigen Saatgut aus mindestens 63 v.H. der gekeimten Knäuel nur ein einziger Keimling. Der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen überschreitet nicht 5 v.H. der gekeimten Knäuel."

Artikel 14

In Anlage II wird die Zahl "300" durch die Zahl "500" ersetzt.

Artikel 15

(1) Der Text von Anlage III Teil A Nrn. 1 und 2 wird durch folgenden Text ersetzt: " 1. "EWG-Norm"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen.

"

(2) In Anlage III Teil A wird die Nr. 9 gestrichen.

(3) In Anlage III Teil A wird die Nr. 11 durch folgenden Text ersetzt:

"11. Bei Präzisionssaatgut : Zusatz "Präzisionssaatgut"."

(4) Etikette mit den in Anlage III Teil A Nrn. 1, 9 und 11 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut vorgesehenen Angaben können jedoch spätestens bis zum 30. Juni 1970 verwendet werden.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1969 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. BUCHLER