Richtlinie 69/60/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut
Amtsblatt Nr. L 048 vom 26/02/1969 S. 0001 - 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0044
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0049
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0079
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0062
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0003
II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 18. Februar 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (69/60/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angezeigt, einige Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2) zu ändern. Es ist angebracht, die Übergangsbestimmungen zu ergänzen und die Verwendung von Saatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen zu ermöglichen. Es ist notwendig, eine weitere Getreideart in die Richtlinie einzubeziehen und entsprechende Mindestanforderungen vorzusehen. Sofern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten stattfinden, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, daß dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen von der Verpflichtung entbunden wird, die Richtlinie auf die betreffenden Arten anzuwenden. Es ist erforderlich, einige Erleichterungen für die Kennzeichnung sowie eine Änderung der Farbe des Etiketts für Saatgut mit minderen Anforderungen einzuführen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert. Artikel 2 (1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A werden unter den Worten "Oryza sativa L. Reis" folgende Worte eingefügt : "Phalaris canariensis L. Kanariensaat". (2) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C wird hinter den Worten "Spelz, Roggen" und in Buchstabe E hinter den Worten "Roggen, Mais" ein Komma und das Wort "Kanariensaat" eingefügt. (1) ABl. Nr. C 108 vom 19.10.1968, S. 30. (2) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66 (3) Der Text von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Buchstabe a) wird durch folgenden Text ersetzt: "a) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat;". (4) Der Text von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F Buchstabe a) wird durch folgenden Text ersetzt: "a) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfuellt hat;". (5) Der Text von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G Buchstabe a) wird durch folgenden Text ersetzt: "a) der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfuellt hat;". (6) In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c) eingefügt: "c) während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstaben E, F und G als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist, und das die gleiche Gewähr bietet, wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut ; entsprechendes gilt im Falle von Absatz 1 Buchstabe G für Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung." Artikel 3 In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "von Mais" gestrichen. Artikel 4 In Artikel 8 Absatz 1 wird das Wort "Lieferungen" durch das Wort "Partien" ersetzt. Artikel 5 Artikel 9 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: "(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt." Artikel 6 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch folgenden Text ersetzt: "b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nrn. 3, 4 und 5 vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind." Artikel 7 Der Text von Artikel 15 wird durch folgenden Text ersetzt: "Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Getreide, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basissaatguts oder des Zertifizierten Saatguts der ersten Vermehrung anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut, das unmittelbar von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, welches die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat." Artikel 8 In Artikel 16 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1. Juli 1970 ersetzt. Artikel 9 In Artikel 17 Absatz 2 wird das Wort "dunkelgelb" durch das Wort "braun" ersetzt. Artikel 10 Es wird folgender Artikel 23a eingefügt: "Artikel 23a Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden." Artikel 11 In Anlage I Nr. 2 Buchstabe A und Nr. 4 wird jeweils hinter dem Wort "Roggen" ein Komma und das Wort "Kanariensaat" eingefügt. Artikel 12 (1) In Anlage II Nr. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Text ersetzt: "Bei Basissaatgut werden in 500 g ein Bruchstück und bei Zertifiziertem Saatgut drei Stück oder Bruchstücke von Claviceps purpurea geduldet.". (2) In Anlage II Nr. 3 Buchstabe A Buchstabe a) Unterabsätze bb) und cc) sowie in Buchstabe c) Unterabsatz bb) wird in der 7. Spalte der Tabelle die Zahl "5" durch die Zahl "7" ersetzt. (3) In Anlage II Nr. 3 Buchstabe A Buchstabe b) erhält die 7. Spalte folgende Fassung: a) Unterabsatz aa) : die Worte "1 rotes Korn" werden durch die Worte "2 rote Körner" ersetzt; b) Unterabsatz bb) : die Zahl "2" wird durch die Zahl "5" ersetzt; c) Unterabsatz cc) : die Zahl "3" wird durch die Zahl "5" ersetzt. (4) In Anlage II Nr. 3 Buchstabe A Buchstabe d) Unterabsatz aa) werden in der 6. Spalte nach "0" die Worte "(in 250 g)" hinzugefügt. (5) In Anlage II Nr. 3 Buchstabe A wird in der Tabelle folgender Buchstabe e) hinzugefügt: >PIC FILE= "T0001911"> (6) In Anlage II Nr. 3 wird folgender Buchstabe C hinzugefügt: "C. Kriterium für den Hoechstanteil an Körnern von Avena fatua, Avena sterilis, Avena ludoviciana und Lolium temulentum: Ein Korn Avena fatua, Avena sterilis, Avena ludoviciana oder Lolium temulentum in einer Probe von 500 g gilt nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 500 g keine Spuren von Avena fatua, Avena sterilis, Avena ludoviciana oder Lolium temulentum enthält." Artikel 13 (1) Der Text von Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nrn. 1 und 2 wird durch folgenden Text ersetzt: "1. "EWG-Norm" 2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen ". (2) Etikette mit den in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nr. 1 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut vorgesehenen Angaben können jedoch spätestens bis zum 30. Juni 1970 verwendet werden. Artikel 14 Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1969 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 1969. Im Namen des Rates Der Präsident J.P. BUCHLER