31969D0266

69/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1969 betreffend das französische Beihilfensystem zur Förderung der Forschung sowie der gewerblichen und absatzmäßigen Strukturverbesserung auf dem Textilsektor (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 220 vom 01/09/1969 S. 0001 - 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0051
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0047


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1969 betreffend das französische Beihilfensystem zur Förderung der Forschung sowie der gewerblichen und absatzmässigen Strukturverbesserung auf dem Textilsektor (Nur der französische Text ist verbindlich) (69/266/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Dekret Nr. 65-1163 vom 24. Dezember 1965 (Französisches Staatsblatt vom 31.12.1965) hat die Französische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1966 eine parafiskalische Abgabe eingeführt, um die Forschung und die Erneuerung der Produktions- und Absatzstruktur der Textilindustrie zu fördern.

Dieser Abgabe, deren Satz mit Erlaß vom 24. Dezember 1965 (Französisches Staatsblatt vom 31.12.1965) auf 0,2 v.H. festgelegt worden ist, unterliegen in Frankreich verkaufte oder nach Frankreich eingeführte Textilerzeugnisse, während Exportverkäufe von ihr befreit sind.

Mit Erlassen vom 29. März 1966 (Französisches Staatsblatt vom 2.4.1966) und 21. April 1966 (Französisches Staatsblatt vom 3.5.1966) wurden 40 v.H. des Aufkommens aus dieser Abgabe dem Textilinstitut von Frankreich (Institut textile de France) für seine Forschungstätigkeit und 60 v.H. dem Fachverband - d.h. dem Verband der französischen Textilindustrie (Union des Industries Textiles, U.I.T.) - für die Durchführung von "Programmen zur Erneuerung der Produktions- und Absatzstruktur der Textilunternehmen und - ausnahmsweise - zur Modernisierung oder gemeinsamen Absatzförderung in begrenzten Bereichen" zugewiesen. Die Verwaltungsräte dieser beiden Organisationen, die - vorbehaltlich eines Vetorechts der französischen Regierung - alle Entscheidungen über die Verwendung dieser Mittel treffen, setzen sich aus Mitgliedern zusammen, die auf Vorschlag der Industrie ernannt werden.

Die französische Regierung hat der Kommission diese Bestimmungen mit Schreiben vom 4. Mai 1966 mitgeteilt. Sie waren am 20. Juni 1966 Gegenstand einer ersten multilateralen Erörterung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten.

Die Kommission hat in der Folge gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eröffnet und den Beteiligten mit einem Schreiben an alle Mitgliedstaaten vom 30. Mai 1967 eine Frist zur Äusserung gesetzt.

Durch Dekret Nr. 68-383 vom 27. April 1968 (Französisches Staatsblatt vom 30.4.1968) hat die Französische Republik mit Wirkung vom 1. Mai 1968 das mit Dekret Nr. 65-1163 vom 24. Dezember 1965 eingeführte System geändert, wobei letzteres Dekret ausser Kraft getreten ist. Die Abgabe wurde durch Erlaß vom gleichen Tag (Französisches Staatsblatt vom 30.4.1968) auf 0,35 v.H. festgelegt. Durch den gleichen Erlaß wird das Aufkommen aus der Abgabe zu zwei Siebteln dem französischen Textilinstitut für seine Forschungsaufgaben und zu fünf Siebteln dem Textilfachverband für Maßnahmen zur Strukturverbesserung zugewiesen. Die übrigen Bestimmungen des Erlasses vom 21. April 1966 bleiben zunächst unberührt.

Die Aufkommen aus der fraglichen parafiskalischen Abgabe sind staatliche Mittel, und diese werden in vollem Umfang dem Textilinstitut von Frankreich und dem Verband der französischen Textilindustrie zur Förderung der französischen Textilunternehmen zugewiesen. Die französische Regierung hat folglich mit den vorgenannten Dekreten eine Beihilferegelung eingeführt.

Der Teil des Aufkommens, der für die Forschungstätigkeit des Textilinstituts von Frankreich verwendet wird, soll insbesondere solche technischen Entwicklungen fördern, die eine Ertrags- und Qualitätssteigerung in der Textilindustrie ermöglichen. Dadurch soll diese Industrie - vor allem die Unternehmen, die selbst keine Forschungsarbeiten durchführen können - von einem Teil der Forschungskosten entlastet werden. Die der Kommission von der französischen Regierung mitgeteilten Bestimmungen gestatten es nicht festzustellen, daß die Textilunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie die französischen Unternehmen aus den Ergebnissen der Arbeiten, die mit dem Aufkommen aus dieser Abgabe finanziert werden, Nutzen ziehen können. Daher droht die Beihilfe für das Textilinstitut von Frankreich den Wettbewerb dadurch zu verfälschen, daß die französischen Textilunternehmen begünstigt werden.

Das gleiche gilt für den anderen Teil des Aufkommens aus der Abgabe, der dem Verband der französischen Textilindustrie zugewiesen wird, um die französischen Textilunternehmen durch finanzielle Beihilfen zur Verbesserung ihrer Produktions- und Absatzstruktur und ausnahmsweise auch durch Maßnahmen zur Modernisierung und zur gemeinsamen Absatzförderung in bestimmten Sparten der Textilindustrie zu fördern.

Indem sie die Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten französischen Unternehmer zum Nachteil der in den übrigen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen stärken, sind diese Beihilfen geeignet, den Handel mit Textilerzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Diese Auswirkungen der fraglichen Beihilferegelung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten sind um so spürbarer, als die Textilindustrie in mehreren Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat und die betreffenden Beihilfen durch eine besondere Abgabe auf die Erzeugnisse des begünstigten Wirtschaftszweigs finanziert werden, wobei diese Abgabe auch auf die aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Textilerzeugnisse erhoben wird.

Demnach hat die französische Regierung mit Dekret vom 24. Dezember 1965 eine Beihilferegelung eingeführt, die nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Die von der französischen Regierung gemachten Angaben und die übrigen der Kommission zur Verfügung stehenden Unterlagen rechtfertigen nicht die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 Unterabsätze a) und b) des Vertrages. Diese Bestimmungen hat die französische Regierung im übrigen auch nicht in Anspruch genommen. Die fraglichen Beihilfen haben insbesondere keine besondere regionale Zweckbestimmung im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz a) und dienen auch nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz b).

Die Schwierigkeiten, vor die sich die französische Textilindustrie - wie im übrigen auch die Textilindustrie anderer Mitgliedstaaten - gegenwärtig gestellt sieht, können die Einführung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs im Sinne der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz c) des Vertrages vorgesehenen Ausnahmeregelung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist die Gewährung von Forschungsbeihilfen an das Textilinstitut von Frankreich geeignet, eine solche Entwicklung tatsächlich zu fördern. Das gleiche gilt für die Beihilfen zugunsten des Verbandes der französischen Textilindustrie zum Zweck der Erneuerung der Produktions- und Absatzstruktur, insbesondere, wenn man die zusätzlichen Auskünfte über die Anwendungsmodalitäten berücksichtigt, die von der französischen Delegation anläßlich der multilateralen Sitzungen am 20. Juni 1966 und am 18. Juni 1969 erteilt wurden.

Gleichwohl ist sicherzustellen, daß die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 1 nur auf solche Beihilferegelungen angewandt werden, die zwar den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, dies jedoch nur in einem Umfang, der nicht über das für die Erreichung der berechtigten Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

Im vorliegenden Fall werden die Beihilfen durch eine parafiskalische Abgabe auf die Erzeugnisse der Textilindustrie finanziert. Die Einnahmen aus dieser Abgabe werden in vollem Umfang unmittelbar dem Textilinstitut von Frankreich und dem Fachverband der französischen Textilindustrie zugewiesen, um die Maßnahmen zur Förderung der französischen Textilunternehmen zu finanzieren. Die parafiskalische Abgabe ist folglich integrierender Bestandteil der Beihilferegelung.

Die Erhebung der Abgabe kann für die ausländischen Produzenten eine Schmälerung ihrer Gewinnspanne und - soweit die Abgabe auf die Verbraucher überwälzt wird - eine Absatzeinbusse zur Folge haben. Die Erhebung der Abgabe ist somit geeignet, die Auswirkungen dieses Systems auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handelsaustausch zu verschärfen.

Es ist weder ersichtlich noch von der französischen Regierung vorgebracht, daß die fragliche Sonderabgabe - insbesondere ihre Erhebung auf die aus anderen Mitgliedsländern eingeführten Erzeugnisse - zur Erreichung der mit dem Beihilfesystem rechtens angestrebten Zielsetzung unabdinglich ist. Es ist daher der französischen Regierung freigestellt, die aus der Sonderabgabe aufgebrachten Mittel ganz oder soweit sie sich aus der Belastung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten ergeben zu ersetzen durch andere Mittel anderen Aufkommens, eingeschlossen eventuelle Beiträge französischer Textilunternehmen.

Auch wenn das berechtigte Ziel der Beihilferegelung wegen der Aufhebung jeder besonderen Besteuerung der eingeführten Textilerzeugnisse nicht in vollem Umfang verwirklicht werden kann, wäre diese Aufhebung dennoch erforderlich, da die Besteuerung der eingeführten Textilerzeugnisse die bereits schwierige Lage der Textilindustrie anderer Mitgliedstaaten verschärft und so die Handelsbedingungen auf jeden Fall in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert.

Die mit Dekret vom 24. Dezember 1965 eingeführte Beihilferegelung in der Fassung des Dekrets vom 27. April 1968 kann daher auch nicht in den Genuß der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz c) des Vertrages kommen. Sie ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Nach Artikel 93 Absätze 3 und 2 Unterabsatz 1 des Vertrages darf die Französische Republik die mit Dekret vom 24. Dezember 1965 in der Fassung des Erlasses vom 27. April 1968 und den vorgenannten Durchführungserlassen vom 29. März 1966, 21. April 1966 sowie vom 27. April 1968 eingeführte Beihilferegelung so lange nicht anwenden, wie die Gewährung der vorgesehenen Beihilfen mit der Anwendung der fraglichen parafiskalischen Abgabe oder einer anderen Sondersteuer auf Textilerzeugnisse auf die aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Textilerzeugnisse verbunden ist.

Es ist jedoch angebracht, eine gewisse Frist für die Anpassung der Art der Finanzierung der Beihilfen an diese Entscheidung vorzusehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. April 1970 gewährt die Französische Republik keine Beihilfe auf Grund der mit Dekret Nr. 65-1163 vom 24. Dezember 1965 in der Fassung des Dekrets Nr. 68-383 vom 27. April 1968 über die Einführung einer parafiskalischen Abgabe zur Förderung der Forschung und der Erneuerung der Produktions- und Absatzstruktur in der Textilindustrie geschaffenen Regelung, es sei denn, sie ändert diese Regelung vorher in der Weise ab, daß die aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse nicht mehr mit der mit dieser Regelung eingeführten parafiskalischen Abgabe oder einer anderen Sondersteuer auf Textilwaren belastet werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY