31968R1108

Verordnung (EWG) Nr. 1108/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver

Amtsblatt Nr. L 184 vom 29/07/1968 S. 0034 - 0039
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0383
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0387
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0156


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968, S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 173 VOM 22 . 7 . 1968, S . 4 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1108/68 DER KOMMISSION

VOM 27 . JULI 1968

ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE LAGERHALTUNG VON MAGERMILCHPULVER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 5,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1014/68 DES RATES VOM 20 . JULI 1968 ( 2 ) SIND DE GRUNDREGELN FÜR DIE ÖFFENTLICHE LAGERHALTUNG VON MAGERMILCHPULVER FESTGESETZT WORDEN; DIE BESTIMMUNG VON DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN SCHLIESST EINE FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN ANKAUF DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE UND DIE ABGABE DES EINGELAGERTEN MAGERMILCHPULVERS EIN .

ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1014/68 SIEHT VOR, DASS DIE INTERVENTIONSSTELLEN NUR MAGERMILCHPULVER KAUFEN, DAS BESTIMMTEN ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER HALTBARKEIT GENÜGT UND GEWISSE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER MINDESTMENGE, DER VERPACKUNG UND DER ANGABEN AUF DER VERPACKUNG ERFÜLLT . SOLL EIN WIRTSCHAFTLICHES FUNKTIONIEREN DER ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG GEWÄHRLEISTET WERDEN, SO IST ES IM HINBLICK AUF DEN VERKAUF DES EINGELAGERTEN MAGERMILCHPULVERS ERFORDERLICH, QUALITÄTS - UND VERPACKUNGSANFORDERUNGEN AN DAS EINZULAGERNDE MAGERMILCHPULVER ZU STELLEN, DIE DENEN IM INTERNATIONALEN HANDEL MIT MAGERMILCHPULVER ERSTER QUALITÄT ENTSPRECHEN .

GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1014/68 WERDEN ZUSÄTZLICHE TRANSPORTKOSTEN VON DER INTERVENTIONSSTELLE GETRAGEN, WENN DIE LIEFERUNG AN EIN LAGERHAUS ERFOLGT, WELCHES IN EINER BESTIMMTEN HÖCHSTENTFERNUNG VOM LAGERORT DES MILCHPULVERS LIEGT; DIESE HÖCHSTENTFERNUNG MUSS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ÜBLICHEN LIEFERBEDINGUNGEN AUF DER GROSSHANDELSSTUFE ERMITTELT WERDEN; DER PAUSCHALBETRAG JE TONNE UND KILOMETER FÜR DIE ZUSÄTZLICHEN TRANSPORTKOSTEN MUSS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN TRANSPORTKOSTEN IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESETZT WERDEN .

ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1014/68 SCHREIBT VOR, DASS IN EINE NOCH FESTZULEGENDE LISTE NUR SOLCHE LAGERHÄUSER AUFGENOMMEN WERDEN, DIE GEWISSEN BEDINGUNGEN ENTSPRECHEN . ES IST DESHALB NOTWENDIG, SOLCHE BEDINGUNGEN VORZUSEHEN .

DIE DURCHFÜHRUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS ERFORDERT DIE AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER EINZELNEN OPERATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSSCHREIBUNG .

UM ALLEN INTERESSENTEN GLEICHEN ZUGANG ZU GEWÄHRLEISTEN, MÜSSEN DIE BEKANNTMACHUNGEN DER AUSSCHREIBUNGEN RECHTZEITIG VERÖFFENTLICHT WERDEN . DIE GRÖSSTMÖGLICHE ZAHL VON INTERESSENTEN KANN ANGESPROCHEN WERDEN, WENN AUSSER EINZELSTAATLICHEN VERÖFFENTLICHUNGEN ALLE BEKANNTMACHUNGEN VON AUSSCHREIBUNGEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT WERDEN .

DA DIE MERKMALE DES ZUM VERKAUF VORGESEHENEN MAGERMILCHPULVERS JEWEILS UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN, IST ES ERFORDERLICH, DASS GEWISSE EINZELHEITEN IN DEN BEKANNTMACHUNGEN DER AUSSCHREIBUNGEN ANGEGEBEN WERDEN .

DIE ANGEBOTSABGABE WIRD DADURCH ERLEICHTERT, DASS DEN INTERESSENTEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WIRD, DAS ERZEUGNIS ZU PRÜFEN; ES IST INFOLGEDESSEN AUCH ANGEZEIGT, DASS DIE BIETER AUF JEDE RÜGE BEZUEGLICH DER QUALITÄT DES IHNEN GEGEBENENFALLS ZUGESCHLAGENEN MAGERMILCHPULVERS VERZICHTEN .

DER BETRAG DER KAUTION, DIE DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN GEWÄHRLEISTEN SOLL, DIE SICH AUS DER BETEILIGUNG AN DER AUSSCHREIBUNG ERGEBEN, KANN NACH DEM INTERESSE DER BIETER AN DER ANNAHME DES ZUSCHLAGS FESTGESETZT WERDEN .

ZIEL DER AUSSCHREIBUNG IST ES, DEN GÜNSTIGSTEN PREIS ZU ERHALTEN; DEMNACH IST DER ZUSCHLAG DEMJENIGEN ZU ERTEILEN, DER DEN HÖCHSTEN PREIS BIETET . ES IST AUSSERDEM NOTWENDIG, BESTIMMUNGEN FÜR DEN FALL VORZUSEHEN, DASS MEHRERE ANGEBOTE DEN GLEICHEN PREIS ENTHALTEN .

DER HÖCHSTE PREIS KANN JEDOCH NUR BERÜCKSICHTIGT WERDEN, WENN ER DER TATSÄCHLICHEN MARKTSITUATION ENTSPRICHT; AUS DIESEM GRUND IST ES ERFORDERLICH, NACH EINEM GEMEINSCHAFTSVERFAHREN AUF GRUND DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE EINEN MINDESTABGABEPREIS FESTZUSETZEN .

DAMIT DIE ÜBERNAHME DER MENGEN, FÜR DIE DER ZUSCHLAG ERTEILT WIRD, SO RASCH WIE MÖGLICH ERFOLGT, IST VORZUSEHEN, DASS DIE SICH AUS DEM ZUSCHLAG ERGEBENDEN RECHTE UND PFLICHTEN INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST WAHRGENOMMEN WERDEN MÜSSEN .

DAHER MÜSSEN DIE BIETER, DIE DEN ZUSCHLAG ERHALTEN HABEN, SO RASCH WIE MÖGLICH BENACHRICHTIGT WERDEN UND NACH ZAHLUNG DES KAUFPREISES EINEN LIEFERSCHEIN MIT DEN ERFORDERLICHEN EINZELHEITEN ERHALTEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) DIE INTERVENTIONSSTELLEN KAUFEN NUR MAGERMILCHPULVER DER ERSTEN QUALITÄT, DAS DEN IN DEN ANHÄNGEN AUFGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN HINSICHTLICH QUALITÄT, VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG ENTSPRICHT UND DAS ZUR ZEIT DES KAUFS NICHT ÄLTER ALS DREI MONATE IST .

( 2 ) DIE INTERVENTIONSSTELLEN KAUFEN NUR WARENPARTIEN VON MINDESTENS 20 TONNEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1014/68 GENANNTE HÖCHSTENTFERNUNG BETRAEGT 100 KM .

( 2 ) DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1014/68 GENANNTEN ZUSÄTZLICHEN TRANSPORTKOSTEN BETRAGEN 0,025 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE UND KILOMETER .

ARTIKEL 3

( 1 ) IN DIE IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1014/68 VORGESEHENE LISTE WERDEN NUR LAGERHÄUSER AUFGENOMMEN, DIE

A ) TROCKEN UND FREI VON UNGEZIEFER SIND,

B ) KEINE FREMDEN GERÜCHE AUFWEISEN UND

C ) EINE GUTE BELÜFTUNG ERMÖGLICHEN .

( 2 ) DIE LAGERUNG ERFOLGT AUF PALETTEN ODER GLEICHWERTIGEN UNTERLAGEN .

ARTIKEL 4

( 1 ) WIRD ENTSCHIEDEN, DASS EINE AUSSCHREIBUNG ZUR ABGABE VON MAGERMILCHPULVER AUS ÖFFENTLICHER LAGERHALTUNG ERFOLGT, SO VERANLASSEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN DIE VERÖFFENTLICHUNG DER BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNG .

( 2 ) DIE BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNG ENTHÄLT INSBESONDERE FOLGENDE ANGABEN;

A ) MENGE DES ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN MAGERMILCHPULVERS,

B ) ALTER, HERKUNFT UND QUALITÄT,

C ) LAGE DES ODER DER LAGERHÄUSER, IN DENEN DAS MAGERMILCHPULVER EINGELAGERT IST,

D ) FRIST UND ORT FÜR DIE ABGABE DER ANGEBOTE .

ARTIKEL 5

( 1 ) DIE BEKANNTMACHUNGEN DER AUSSCHREIBUNGEN WERDEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT .

AUSSERDEM KÖNNEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN VORNEHMEN .

( 2 ) DIE VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERFOLGT MINDESTENS 8 TAGE VOR ABLAUF DER FÜR DIE ABGABE DER ANGEBOTE FESTGESETZTEN FRIST .

ARTIKEL 6

DIE INTERVENTIONSSTELLEN ERGREIFEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN, DAMIT DIE INTERESSENTEN VOR DEM ANGEBOT PROBEN DES ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN MAGERMILCHPULVERS PRÜFEN KÖNNEN .

ARTIKEL 7

( 1 ) DIE INTERESSENTEN NEHMEN AN DER AUSSCHREIBUNG DURCH ABGABE IHRES ANGEBOTS DURCH EINGESCHRIEBENEN BRIEF MIT EMPFANGSBESTÄTIGUNG, DURCH FERNSCHREIBEN ODER DURCH TELEGRAMM AN DIE BETREFFENDE INTERVENTIONSSTELLE TEIL .

( 2 ) DAS ANGEBOT ENTHÄLT FOLGENDE ANGABEN :

A ) NAME UND ANSCHRIFT DES BIETERS,

B ) NUMMER DER BETREFFENDEN AUSSCHREIBUNG,

C ) ANGEBOTSPREIS JE TONNE, AUSGEDRÜCKT IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DAS MAGERMILCHPULVER EINGELAGERT IST,

D ) GEGEBENENFALLS ZUSÄTZLICHE ANGABEN, DIE IM RAHMEN DER AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN GEFORDERT WERDEN .

( 3 ) EIN ANGEBOT IST NUR GÜLTIG,

A ) WENN ES MINDESTENS 20 TONNEN BETRIFFT,

B ) WENN ES VON EINER KAUTION BEGLEITET IST .

( 4 ) EIN ANGEBOT IST NUR GÜLTIG, WENN ES VON EINER ERKLÄRUNG DES BIETERS BEGLEITET IST, WONACH ER AUF JEDE RÜGE HINSICHTLICH DER QUALITÄT UND DER EIGENSCHAFTEN DES GEGEBENFALLS VERKAUFTEN MAGERMILCHPULVERS VERZICHTET .

ARTIKEL 8

( 1 ) DIE KAUTION BETRAEGT 10 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE .

( 2 ) SIE WIRD IN FORM EINES AUF DIE INTERVENTIONSSTELLE AUSGESTELLTEN SCHECKS ODER IN FORM EINER BÜRGSCHAFT EINES UNTERNEHMENS DER KREDITWIRTSCHAFT GESTELLT, DAS DEN VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTEN KRITERIEN ENTSPRICHT .

ARTIKEL 9

( 1 ) AUF GRUND DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 30 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR.804/68 EIN MINDESTVERKAUFSPREIS FÜR JEDE KATEGORIE MAGERMILCHPULVER FESTGESETZT .

( 2 ) ALS KATEGORIE MAGERMILCHPULVER IM SINNE DIESES ARTIKELS GILT EINE MENGE MIT GEMEINSAMEN MERKMALEN .

ARTIKEL 10

( 1 ) WENN DER ANGEBOTENE PREIS UNTER DEM FÜR DIE KATEGORIE GELTENDEN MINDESTPREIS LIEGT, WIRD DAS BETREFFENDE ANGEBOT ZURÜCKGEWIESEN .

( 2 ) UNBESCHADET DER VORSCHRIFTEN DES ABSATZES 1 ERHÄLT DERJENIGE DEN ZUSCHLAG, DER FÜR DIE BETREFFENDE KATEGORIE DEN HÖCHSTEN PREIS BIETET .

IST DURCH DIESES ANGEBOT DIE MENGE DES ZUR BETREFFENDEN KATEGORIE GEHÖRENDEN MAGERMILCHPULVERS NICHT ERSCHÖPFT, SO ERHALTEN FÜR DIE VERBLEIBENDE MENGE DIEJENIGEN BIETER DEN ZUSCHLAG, DEREN ANGEBOTE JEWEILS DEN NÄCHSTNIEDRIGEREN PREIS ENTHALTEN .

( 3 ) WÜRDE JEDOCH DAS IN ABSATZ 2 GENANNTE VERFAHREN DAZU FÜHREN, DASS DURCH DIE BERÜCKSICHTIGUNG EINES ANGEBOTS DIE MENGE DES ZUR BETREFFENDEN KATEGORIE GEHÖRENDEN MAGERMILCHPULVERS ÜBERSCHRITTEN WÜRDE, SO ERHÄLT DER BETREFFENDE BIETER DEN ZUSCHLAG NUR FÜR DIE MENGE, DIE ERFORDERLICH IST, UM DIE GESAMTMENGE DER KATEGORIE ZU ERSCHÖPFEN .

DIE ANGEBOTE, DIE DENSELBEN PREIS ENTHALTEN, WERDEN, WENN DURCH DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER SUMME DER IN DEN BETREFFENDEN ANGEBOTEN GENANNTEN MENGEN DIE GESAMTMENGE DER KATEGORIE ÜBERSCHRITTEN WURDE, ANTEILMÄSSIG IM VERHÄLTNIS DER IN DEN ANGEBOTEN GENANNTEN MENGEN BERÜCKSICHTIGT .

( 4 ) EIN ANGEBOT KANN DIE ANGABE ENTHALTEN, DASS ES NUR ABGEGEBEN GELTEN SOLL, WENN DER ZUSCHLAG DIE GANZE IM ANGEBOT GENANNTE MENGE BETRIFFT . DIESES ANGEBOT WIRD NICHT BERÜCKSICHTIGT, WENN DIE ANWENDUNG DES ABSATZES 3 ZU EINEM ZUSCHLAG FÜR EINE GERINGERE MENGE ALS DER IM ANGEBOT GENANNTEN FÜHREN WÜRDE .

( 5 ) DIE RECHTE UND PFLICHTEN, DIE SICH AUS DEM ZUSCHLAG ERGEBEN, SIND NICHT ÜBERTRAGBAR .

ARTIKEL 11

1 ) JEDER BIETER, DER DEN ZUSCHLAG ERHALTEN HAT, WIRD UNVERZUEGLICH DURCH DIE BETREFFENDE INTERVENTIONSSTELLE VOM ZUSCHLAG UNTERRICHTET .

DER BIETER, DER DEN ZUSCHLAG ERHALTEN HAT, ÜBERWEIST INNERHALB VON 8 TAGEN NACH ERHALT DER MITTEILUNG AN DIE BETREFFENDE INTERVENTIONSSTELLE DEN BETRAG, DER DEM GEGEBENFALLS TEILWEISE BERÜCKSICHTIGTEN ANGEBOT ENTSPRICHT .

NACH ÜBERWEISUNG WIRD DIE KAUTION UNVERZUEGLICH FREIGESTELLT .

( 2 ) JEDER BIETER, DESSEN ANGEBOT NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST, WIRD VON DER BETREFFENDEN INTERVENTIONSSTELLE SOFORT DAVON UNTERRICHTET; SEINE KAUTION WIRD UNVERZUEGLICH FREIGESTELLT .

ARTIKEL 12

( 1 ) SOBALD DIE ZAHLUNG DES IN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 GENANNTEN BETRAGES ERFOLGT IST, STELLT DIE INTERVENTIONSSTELLE EINEN LIEFERSCHEIN AUS, AUF DEM DIE ZUGESCHLAGENE MENGE, DAS LAGERHAUS, IN DEM SIE EINGELAGERT IST, UND DIE FRIST DER ÜBERNAHME ANGEGEBEN SIND .

( 2 ) DER BIETER, DER DEN ZUSCHLAG ERHALTEN HAT, ÜBERNIMMT DAS MAGERMILCHPULVER INNERHALB VON 12 TAGEN NACH ERHALT DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 GENANNTEN MITTEILUNG .

ARTIKEL 13

( 1 ) DIE KAUTION VERFÄLLT, SOWEIT DER BIETER

A ) DAS ANGEBOT VOR DEM BESCHLUSS ÜBER DEN ZUSCHLAG ZURÜCKZIEHT,

B ) DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 GENANNTE ZAHLUNG NICHT INNERHALB DES DORT VORGESEHENEN ZEITRAUMS VORNIMMT .

( 2 ) DIE KAUTION VERFÄLLT JEDOCH NICHT, WENN DERJENIGE, DER DEN ZUSCHLAG ERHALTEN HAT, DURCH UMSTÄNDE, DIE ALS FÄLLE HÖHERER GEWALT ANZUSEHEN SIND, SEINEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMEN KONNTE .

ARTIKEL 14

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 29 . JULI 1968 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL, DEN 27 . JULI 1968

FÜR DIE KOMMISSION

DER PRÄSIDENT

JEAN REY

ANHANG I

SPRÜHMAGERMILCHPULVER

1 . QUALITÄT

A ) GEHALT AN MILCHFETT HÖCHSTENS 1,5 V.H .

B ) GEHALT AN WASSER HÖCHSTENS 4,0 V.H .

C ) GESAMTSÄUREGEHALT IN MILCHSÄURE HÖCHSTENS 0,15 V.H . ( 18O DORNIC )

D ) NEUTRALISIERUNGSMITTEL NACHWEIS NEGATIV

E ) GESTATTETE ZUSÄTZE KEINE

F ) PHOSPHATASE NACHWEIS NEGATIV

G ) LÖSLICHKEIT HÖCHSTENS 0,5 ML ( MINDESTENS 99 V.H .)

H ) REINHEITSGRAD MINDESTENS MUSTERSCHEIBE B ( 15,0 MG )

I ) KEIMGEHALT HÖCHSTENS 50 000 PRO GRAMM

K ) KOLINACHWEIS NEGATIV IN 0,1 G

I ) GESCHMACK UD GERUCH EINWANDFREI

M ) AUSSEHEN WEISSE BIS LEICHT GELBLICHE FARBE, SCHMUTZFREI , KEINE VERBRANNTEN TEILCHEN .

2 . VERPACKUNG

A ) BESTIMMT FÜR EIN NETTOGEWICHT VON 25 KILOGRAMM .

B ) ZUSAMMENSETZUNG : 4 PAPIERSÄCKE ,,KRAFT'', MIT EINER PAPIERSTÄRKE, DIE EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 70 G JE M2 ENTSPRICHT;

1 BITUMINIERTER PAPIERSACK ALS ZWISCHENLAGE, MIT EINER PAPIERSTÄRKE, DIE EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 140 G JE M2 ENTSPRICHT;

1 POLYÄTHYLEN-INNENBEUTEL, MINDESTENS 0,06 MM DICK, DER VERSCHWEISST ODER ZWEIFACH GEBUNDEN WIRD .

3 . KENNZEICHNUNG

A ) NAME UND ANSCHRIFT DES HERSTELLERS ODER HÄNDLERS ODER EINGETRAGENE KONTROLL-NR . DES HERSTELLERS ODER HÄNDLERS ;

B ) BEZEICHNUNG IN EINER DER SPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ,,MAGERMILCHPULVER IM SPRÜHVERFAHREN HERGESTELLT'';

C ) NETTOGEWICHT;

D ) HERSTELLUNGSMONAT, GEGEBENENFALLS VERSCHLÜSSELT .

ANHANG II

WALZENMAGERMILCHPULVER

1 . QUALITÄT

A ) GEHALT AN MILCHFETT HÖCHSTENS 1,5 V.H .

B ) GEHALT AN WASSER HÖCHSTENS 4,0 V.H .

C ) GESAMTSÄUREGEHALT IN MILCHSÄURE HÖCHSTENS 0,15 V.H . ( 18O DORNIC )

D ) NEUTRALISIERUNGSMITTEL NACHWEIS NEGATIV

E ) GESTATTETE ZUSÄTZE KEINE

F ) PHOSPHATASE NACHWEIS NEGATIV

G ) REINHEITSGRAD MINDESTENS MUSTERSCHEIBE C ( 22,5 MG )

H ) KEIMGEHALT HÖCHSTENS 50 000 PRO GRAMM

I ) KOLINACHWEIS NEGATIV IN 0,1 G

K ) GESCHMACK UND GERUCH EINWANDFREI ODER LEICHTER KOCHGESCHMACK

L ) AUSSEHEN LEICHT GELBLICHE FARBE

2 . VERPACKUNG

A ) BESTIMMT FÜR EIN NETTOGEWICHT VON 25 KILOGRAMM .

B ) ZUSAMMENSETZUNG :

4 PAPIERSÄCKE ,,KRAFT'', MIT EINER PAPIERSTÄRKE, DIE EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 70 G JE M2 ENTSPRICHT;

1 BITUMINIERTER PAPIERSACK ALS ZWISCHENLAGE, MIT EINER PAPIERSTÄRKE, DIE EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 140 G JE M2 ENTSPRICHT;

1 POLYÄTHYLEN-INNENBEUTEL, MINDESTENS 0,06 MM DICK, DER VERSCHWEISST ODER ZWEIFACH GEBUNDEN WIRD .

3 . KENNZEICHNUNG

A ) NAME UND ANSCHRIFT DES HERSTELLERS ODER HÄNDLERS ODER EINGETRAGENE KONTROLL-NR . DES HERSTELLERS ODER HÄNDLERS;

B ) BEZEICHNUNG IN EINER DER SPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ,,MAGERMILCHPULVER IM WALZVERFAHREN HERGESTELLT'';

C ) NETTOGEWICHT;

D ) HERSTELLUNGSMONAT, GEGEBENENFALLS VERSCHLÜSSELT .