31968R0998

Verordnung (EWG) Nr. 998/68 der Kommission vom 18. Juli 1968 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Schweine und bestimmte Teilstücke von Schweinen aus Ungarn

Amtsblatt Nr. L 170 vom 19/07/1968 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0106
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0258
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0106
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0268
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0126
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0200
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0200


VERORDNUNG (EWG) Nr. 998/68 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1968 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Schweine und bestimmte Teilstücke von Schweinen aus Ungarn

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung Nr. 202/67/EWG der Kommission vom 28. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor aus dritten Ländern (2), geändert durch die Verordnung Nr. 614/67/EWG (3), insbesondere auf Artikel 6, und in Erwägung nachstehender Gründe:

Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist.

Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber den dritten Ländern angewandt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Die zuständigen Behörden der Ungarischen Volksrepublik haben sich durch Schreiben vom 25. Juni 1968 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren von geschlachteten Schweinen und bestimmten Teilstücken von Schweinen in die Gemeinschaft zu übernehmen.

Sie werden dafür Sorge tragen, daß diese Ausfuhren allein von dem Aussenhandelsunternehmen "TERIMPEX" durchgeführt werden.

Sie werden weiter dafür Sorge tragen, daß die genannten Erzeugnisse nicht zu Preisen geliefert werden, die frei Grenze der Gemeinschaft unter dem am Tag der Verzollung gültigen Einschleusungspreis liegen.

Zu diesem Zweck werden sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, daß das Aussenhandelsunternehmen "TERIMPEX" auf solche Maßnahmen zurückgreift, die insbesondere zu einer mittelbaren Unterschreitung der Einschleusungspreise führen könnten, wie Übernahme von Vermarktungsoder Transportkosten, Gewährung von Preisnachlässen, Abschluß von Koppelungsgeschäften oder Maßnahmen ähnlicher Wirkung.

Die zuständigen Behörden der Ungarischen Volksrepublik haben sich darüber hinaus bereit erklärt, der Kommission regelmässig durch das Aussenhandelsunternehmen "TERIMPEX" die Einzelheiten über die Ausfuhren von geschlachteten Schweinen und Teilstücken von Schweinen in die Gemeinschaft mitzuteilen und der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen laufend zu überwachen.

Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbundenen Fragen sind mit Vertretern der Ungarischen Volksrepublik ausführlich besprochen worden. Danach kann davon ausgegangen werden, daß die Ungarische Volksrepublik in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Ungarischen Volksrepublik ist daher ein Zusatzbetrag nicht zu erheben.

Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 121/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren von Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: - in ganzen oder halben Tierkörpern, auch ohne Kopf, Pfoten oder Flomen, der Tarifnr. 02.01 A III a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs,

- Schinken mit Knochen, auch Teilstücke davon, der Tarifnr. 02.01 A III a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs,

- Schultern mit Knochen, auch Teilstücke davon, der Tarifnr. 02.01 A III a) 3 des Gemeinsamen Zolltarifs, (1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2283/67. (2) ABl. Nr. 134 vom 30.6.1967, S. 2837/67. (3) ABl. Nr. 231 vom 27.9.1967, S. 6.

- Kotelettstränge mit Kamm, auch Teilstücke davon, der Tarifnr. 02.01 A III a) 4 des Gemeinsamen Zolltarifs

mit Ursprung in und Herkunft aus der Ungarischen Volksrepublik werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 18. Juli 1968

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY