31968R0987

Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist

Amtsblatt Nr. L 169 vom 18/07/1968 S. 0006 - 0008
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0252
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0262
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0122
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0196
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0196
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0102


VERORDNUNG (EWG) Nr. 987/68 DES RATES vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird für in der Gemeinschaft hergestellte Magermilch, die zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

Zu diesem Zweck bedarf es einer Begriffsbestimmung für die genannten Erzeugnisse ; unter Berücksichtigung der Herstellungsbedingungen ist es geboten, dem Kasein einen Teil der Kaseinerzeugnisse gleichzustellen.

Um zu gewährleisten, daß die Beihilfe den Lieferanten der Magermilch zugute kommt, ist es angebracht, daß die Hersteller von Kasein oder Kaseinaten die Beihilfe im Ankaufspreis an diese Lieferanten weitergeben.

Im Hinblick auf das Gleichgewicht zwischen den Verwendungsmöglichkeiten der Magermilch ist es erforderlich, den Betrag der Beihilfe so zu bemessen, daß die Erlöse der zu Kasein oder Kaseinaten verarbeiteten Magermilch den Erlösen der zu Magermilchpulver verarbeiteten Magermilch entsprechen ; bei der Ermittlung dieser Erlöse kann für Magermilchpulver in allen Fällen von den in der Gemeinschaft üblichen Preisen ausgegangen werden ; für Kasein und Kaseinate müssen dagegen die Weltmarktpreise zugrunde gelegt werden, da diese für das (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

Preisniveau in der Gemeinschaft entscheidend sind ; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Berücksichtigung der in der Gemeinschaft üblichen Preise in besonderen Fällen angezeigt ist.

Da im Handel mit Kasein und Kaseinaten die Erzeugnisse, die eine einheitliche und gute Qualität aufweisen, die besten Absatzmöglichkeiten finden und die höchsten Preise erzielen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Beihilfe je nach der Qualität der Enderzeugnisse zu staffeln ; der damit geschaffene Anreiz zur Qualitätsverbesserung ermöglicht es, Absatz und Erlöse für Magermilch zu verbessern.

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es angezeigt vorzusehen, daß jeder Mitgliedstaat eine Interventionsstelle bezeichnet, die für die Durchführung der Beihilfenregelung zuständig ist ; es muß aus ähnlichen Gründen vorgesehen werden, daß die Beihilfe den Herstellern von Kasein und Kaseinaten von dem Mitgliedstaat ausbezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattfindet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung ist

a) Milch:

das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;

b) Magermilch:

Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 0,10 v.H.;

c) Rohkasein:

das durch Fällung (z.B. durch Lab- oder Säurefällung) aus Magermilch gewonnene Erzeugnis, welches in Wasser unlöslich ist;

d) Kasein:

das aus Rohkasein oder das durch Fällung (z.B. durch Lab- oder Säurefällung) aus Magermilch gewonnene gewaschene und getrocknete Erzeugnis, welches in Wasser unlöslich ist;

e) Kaseinate:

die Alkali- oder Erdalkalisalze des Kaseins, die in destilliertem Wasser mindestens zu 95 v.H. löslich sind.

Artikel 2

(1) Die Beihilfe wird an den Hersteller des Kaseins oder der Kaseinate ausbezahlt.

(2) Die Hersteller von Kasein oder Kaseinaten geben die Beihilfe im Ankaufspreis an die Magermilchlieferanten weiter, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar über die Lieferanten von Rohkasein.

(3) Die Beihilfe wird von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats ausbezahlt, in dessen Hoheitsgebiet das Kasein oder die Kaseinate hergestellt worden sind.

Artikel 3

(1) Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder der Kaseinate unterschiedlich festgesetzt werden.

(2) Sie wird so bemessen, daß die Erlöse der zu Kasein oder Kaseinaten verarbeiteten Magermilch den Erlösen der zur Herstellung von Magermilchpulver verwendeten Magermilch entsprechen ; die letztgenannten Erlöse werden

- unter Zugrundelegung des Interventionspreises oder

- unter Zugrundelegung des Marktpreises für Sprühmagermilchpulver erster Qualität ermittelt, wenn dieser Preis über dem Interventionspreis liegt.

Führen gemeinschaftliche Maßnahmen in einem Mitgliedstaat zu einer Erhöhung des von der Interventionsstelle für das Magermilchpulver bezahlten Preises, so kann die Beihilfe in diesem Mitgliedstaat um einen entsprechenden Betrag erhöht werden.

Artikel 4

Zur Ermittlung der Erlöse der zu Kasein oder Kaseinaten verarbeiteten Magermilch wird der Preis für Kasein und Kaseinate für ein Erzeugnis erster Qualität unter Zugrundelegung

a) des Weltmarktpreises des betreffenden Erzeugnisses, der um den Zoll und um einen pauschalen Betrag für Transport- und bestimmte Grenzueberschreitungskosten erhöht wird, oder

b) des Preises des betreffenden Erzeugnisses in der Gemeinschaft

ermittelt.

Artikel 5

Es werden die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um den Betreffenden eine genügende Stabilität bei der Gewährung des Beihilfebetrags zu gewährleisten. Es kann darin vorgesehen werden, daß eine Kaution zu stellen ist.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Interventionsstelle, die für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird ab 29. Juli 1968 angewandt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SEDATI