31968R0827

Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 151 vom 30/06/1968 S. 0016 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0076
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0201
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0076
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0209
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0095
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0170
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0170


VERORDNUNG (EWG) Nr. 827/68 DES RATES vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für zahlreiche in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse sind gemeinsame Marktorganisationen, die besondere Regelungen vorsehen, errichtet worden bzw. sind demnächst zu errichten. Es empfiehlt sich, im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation auch für alle übrigen in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse geeignete Vorschriften zu erlassen, die die Errichtung eines einheitlichen Marktes ermöglichen.

Zur Verwirklichung dieses einheitlichen Marktes ist an den Grenzen der Gemeinschaft eine gemeinsame Regelung anzuwenden. Diese Regelung kann im wesentlichen durch die vollständige Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und den freien Warenverkehr bestimmt werden.

In Ausnahmefällen kann sich der vorgesehene Schutz auf Grund der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs jedoch als unzureichend erweisen. Um in solchen Fällen den Gemeinschaftsmarkt nicht schutzlos gegenüber Störungen zu lassen, die daraus entstehen können, daß die zuvor bestehenden Einfuhrhindernisse beseitigt sind, ist es angezeigt, der Gemeinschaft zu ermöglichen, schnell alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für die betreffenden Erzeugnisse erfordert die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs dieser Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft.

Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes kann durch Gewährung bestimmter Beihilfen in Frage gestellt werden ; daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, die es ermöglichen, die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen zu beurteilen und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zu verbieten, auf die Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Verordnung sind, angewandt werden.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Der Übergang von der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelung auf die sich aus dieser Verordnung ergebende Regelung muß möglichst reibungslos erfolgen. Daher können sich Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen.

Bei der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für die Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Verordnung sind, muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung getragen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch diese Verordnung errichtete gemeinsame Marktorganisation gilt für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse.

Artikel 2

(1) Der Gemeinsame Zolltarif gilt ab 1. Juli 1968, unbeschadet der in den Assoziierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung und vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Ausnahme sowie vorbehaltlich der sich aus internationalen Abkommen über die im Anhang genannten Erzeugnisse ergebenden Verpflichtungen, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt: - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

- die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg.

Artikel 3

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ändern oder aufheben.

Artikel 4

(1) Im Binnenhandel der Gemeinschaft ist folgendes untersagt: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- mengenmässige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg,

- die Berufung auf Artikel 44 des Vertrages.

(2) Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der im Anhang genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche sich nicht in der in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages genannten Lage befinden.

Artikel 5

Die Artikel 92 bis 94 des Vertrages sind auf die Erzeugung der im Anhang genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 6

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so ist das Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/ 67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) oder (1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67.

jedes ähnliche Verfahren anwendbar, das in den anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen vorgesehen ist. Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages den für jedes Erzeugnis zuständigen Verwaltungsausschuß.

Artikel 7

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, die erlassen worden sind oder zu erlassen sind, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, die die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des technischen oder genetischen Niveaus der Erzeugung bestimmter Erzeugnisse des Anhangs, die besonders zur Zucht bestimmt sind, zum Ziel haben.

Artikel 9

Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelung auf die Regelung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würde, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 6 erlassen. Sie sind bis spätestens 30. Juni 1969 anwendbar.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FAURE

ANHANG

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