Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, - zwiebeln und -knollen
Amtsblatt Nr. L 071 vom 21/03/1968 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0009
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0009
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0046
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0102
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0102
VERORDNUNG (EWG) Nr. 315/68 DES RATES vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen Gegenstand eines umfangreichen Handels in der Gemeinschaft sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern sind und die Aufrechterhaltung und Ausweitung dieser Handelsströme die Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen erforderlich macht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, der Tarifnummer 06.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs werden Qualitätsnormen festgesetzt. Diese Qualitätsnormen werden im Anhang festgelegt. Artikel 2 (1) Ab 1. Juli 1968 dürfen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse - innerhalb der Gemeinschaft nur dann dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf von den Händlern oder unmittelbar von den Erzeugern feilgehalten, angeboten, verkauft oder geliefert werden, - nur dann in dritte Länder ausgeführt werden, wenn sie den Qualitätsnormen entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich abweichende Maßnahmen in bezug auf gewisse Kriterien der Qualitätsnormen zu treffen, damit die Exporteure den Handelsanforderungen bestimmter Drittländer entsprechen können. Diese Genehmigung wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 erteilt, nach dem auch die Bedingungen festgelegt werden, von denen die Genehmigung gegebenenfalls abhängig gemacht wird. (3) Sofern sich aus der Anwendung dieser Verordnung für die Erzeugnisse der Ernte 1968 Schwierigkeiten ergeben, die Abweichungen von einigen Kriterien der Qualitätsnormen erforderlich machen, werden diese Abweichungen auf Antrag eines Mitgliedstaats für die betreffenden Erzeugnisse und eine festzulegende Zeitdauer nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. März 1968. Im Namen des Rates Der Präsident E. FAURE ANHANG GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR BLUMENZWIEBELN I. GELTUNGSBEREICH Diese Normen gelten für Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, der Tarifnummer 06.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs. II. MINDESTEIGENSCHAFTEN Die Erzeugnisse müssen sein: - sortenecht, - gesund, - ganz und praktisch unverletzt, - sauber, - frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit, - gut entwickelt, - praktisch frei von Fehlern. Die Erzeugnisse müssen den gerechtfertigten Ansprüchen der Käufer genügen, und zwar dergestalt, daß Blüte und Wachstum erwartet werden können. III. GRÖSSENSORTIERUNG Mindestgrössen und Grössensortierungen in den angegebenen Masseinheiten sind für folgende Erzeugnisse vorgeschrieben: >PIC FILE= "T0011059"> >PIC FILE= "T0011060"> >PIC FILE= "T0011061"> >PIC FILE= "T0011062"> IV. GRÖSSENTOLERANZEN Bei Erzeugnissen, für welche Mindestgrössen und Grössensortierungen vorgeschrieben sind, werden je Packstück Toleranzen bis zu 10 v.H. nach Gewicht oder Stückzahl zugelassen für Blumenzwiebeln, die, abgesehen von der normalen Schrumpfung, grösser oder kleiner sind als die angegebene Grössensortierung. Für die Unterschreitung der angegebenen Mindestgrössen werden, abgesehen von der normalen Schrumpfung, keine Toleranzen zugestanden. V. AUFMACHUNG Jede Verkaufseinheit (Packstück) darf Einzelverpackungen (Beutel usw.) mit Erzeugnissen verschiedener Sorten, Arten und Gattungen enthalten. Die Einzelverpackung jedoch darf nur Erzeugnisse der gleichen Art (eine oder mehrere Sorten) enthalten, wobei die Regeln über die Grössensortierung einzuhalten sind. VI. KENNZEICHNUNG A. VERPACKTE ERZEUGNISSE Die Verpackungen müssen in unverwischbaren und lesbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: I. Einzelverpackungen a) Identifizierung Packer oder Verkäufer : Name und Adresse oder Geschäftssymbol; b) Art des Erzeugnisses - Gattung (genus), - Art (species), - Sorte (cultivar) oder Farbe (wenn die Erzeugnisse nach Sorte oder Farbe vermarktet werden) oder gegebenenfalls die Angabe "Mischung"; c) Ursprung des Erzeugnisses (fakultativ) Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung; d) Handelsmerkmale - Stückzahl, - Grössensortierung, angegeben durch deren Unter- und Obergrenze bei Erzeugnissen, bei denen solche Begrenzungen Vorschrift sind, - Vorbehandlungen, sofern solche stattgefunden haben; e) Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ). II. Verkaufseinheiten (Packstücke, die Einzelverpackungen enthalten) a) Identifizierung Packer oder Verkäufer : Name und Adresse oder Geschäftssymbol; b) Art des Erzeugnisses "Blumenzwiebeln". B. UNVERPACKT ZUM VERKAUF ANGEBOTENE ERZEUGNISSE Werden die Erzeugnisse unverpackt zum Verkauf angeboten, so müssen sie auf Etiketten oder auf Schildern für den Käufer deutlich sichtbar folgende Angaben tragen: - Gattung (genus), - Art (species), - Sorte (cultivar) oder Farbe (wenn die Erzeugnisse nach Sorte oder Farbe vermarktet werden) oder gegebenenfalls die Angabe "Mischung", - Grössensortierung, angegeben durch deren Unter- und Obergrenze bei Erzeugnissen, bei denen solche Begrenzungen Vorschrift sind. C. ZUR AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN BESTIMMTE ERZEUGNISSE Die Verpackungen müssen die unter Buchstabe A Nummern I und II vorgesehenen Angaben tragen. Der Exporteur kann diese Angaben jedoch auf einem Warenbegleitpapier anbringen ; in diesem Fall muß auf jedem Packstück jedoch eine Bezugsnummer angegeben werden.