31968L0419

Richtlinie 68/419/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur dritten Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 309 vom 24/12/1968 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0107
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0586
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0107
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0597
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0151
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0151


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Dezember 1968

zur dritten Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 68/419/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 2 und 12 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 24 . Oktober 1967 ( 2 ) , mussten die Mitgliedstaaten spätestens am 31 . Dezember 1967 die Verwendung bestimmter färbender Stoffe , insbesondere von sulfoniertem Orcein verbieten ; dieses Verbot muß vor Ablauf des Jahres 1968 wirksam werden .

Die über sulfoniertes Orcein durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen konnten bis heute nicht abgeschlossen werden ; um sie zu Ende zu führen , ist eine zusätzliche Frist erforderlich .

Es ist deshalb angebracht , daß die betroffenen Mitgliedstaaten ermächtigt werden , die Anwendung des Verbots von sulfoniertem Orcein hinauszuschieben , um in der Zwischenzeit alle zu dessen endgültiger Beurteilung notwendigen Angaben erhalten zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 , geändert durch Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie des Rates vom 25 . Oktober 1965 ( 3 ) , wird folgender Satz angefügt :

" Hinsichtlich sulfoniertem Orcein brauchen die geänderten Rechtsvorschriften jedoch erst ab 1 . Januar 1972 angewendet zu werden . "

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Dezember 1968 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

V . LATTANZIO

( 1 ) ABl . Nr . 115 vom 11 . 11 . 1962 , S . 2645/62 .

( 2 ) ABl . Nr . 263 vom 30 . 10 . 1967 , S . 4 .

( 3 ) ABl . Nr . 178 vom 26 . 10 . 1965 , S . 2793/65 .