Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben
Amtsblatt Nr. L 093 vom 17/04/1968 S. 0015 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0032
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0032
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0093 - 0103
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0124
RICHTLINIE DES RATES vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (68/193/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Wein und von Tafeltrauben nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein. Der Erfolg der Rebenkultur hängt weitgehend von dem Einsatz geeigneten Pflanzguts ab ; daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmässigen Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut der Reben auf hochwertiges Vermehrungsgut beschränkt ; sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten bedient, die seit Jahrzehnten betrieben worden sind und die zu beständigen und homogenen Rebsorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen. Eine höhere Produktivität der Rebenkultur in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden. Eine Beschränkung des Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Weinbauer auch wirklich Vermehrungsgut dieser Sorten erhält. Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit sowie des Gesundheitszustands der Sorten, insbesondere bezueglich der Virosen, durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben ; diese Systeme können eine der Grundlagen für ein einheitliches Anerkennungssystem in der Gemeinschaft darstellen. Es ist angebracht, daß dieses System in bezug auf das in der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut der Reben im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt. Im allgemeinen dürfen Rebpflanzen, die zur Erzeugung von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind, gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basisvermehrungsgut oder Zertifiziertes Vermehrungsgut amtlich geprüft und anerkannt worden sind. Mit den technischen Begriffen des "Basisvermehrungsguts" und des "Zertifizierten Vermehrungsguts" knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie und an die für andere Pflanzengattungen und -arten vorgesehenen Systeme der Gemeinschaft an. Obwohl es erwünscht wäre, den Verkehr auf anerkanntes Vermehrungsgut von Reben zu beschränken, das einer klonalen Selektion entstammt, ist dies zur Zeit noch nicht möglich, denn der Bedarf der Gemeinschaft könnte damit nicht ausreichend gedeckt werden ; es ist deshalb angebracht, bis auf weiteres auch kontrolliertes Standardvermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das auch sortenecht und sortenrein sein muß, das aber nicht immer die gleiche Gewähr wie Vermehrungsgut klonaler Selektion bietet ; diese Kategorie soll jedoch allmählich abgebaut werden. Es erscheint gerechtfertigt, einen Mitgliedstaat, in dem keine Rebenvermehrung oder kein Verkehr mit Vermehrungsgut der Reben stattfindet, von der Verpflichtung zur Durchführung einer Anerkennung oder einer Kontrolle von Standardvermehrungsgut zu befreien, wodurch seine Verpflichtung zur Beschränkung des Verkehrs auf anerkanntes Vermehrungsgut und Standardvermehrungsgut jedoch nicht beeinträchtigt wird. Es ist angebracht, Rebenvermehrungsgut, das nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen ; das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Vermehrungsgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen. Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Vermehrungsgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr in dritte Länder bestimmt ist. Für Rebenpflanzgut, das in dritten Ländern erzeugt und in der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, muß der Rat spätestens zum 31. Dezember 1969 ebenfalls Gemeinschaftsvorschriften erlassen. Um neben den genetischen Eigenschaften die äussere Beschaffenheit des Vermehrungsguts von Reben in (1) ABl. Nr. 156 vom 15.7.1967, S. 30. der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit, der Qualität und der Sortierung vorgesehen werden. Zur Sicherung der Identität des Vermehrungsguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Getrennthaltung der Partien, die Verpackung, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden ; zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die für die Unterrichtung des Weinbauers notwendigen Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter des Systems hinweisen. Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen. Vermehrungsgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. Es ist angebracht, daß bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Vermehrungsgutverkehr auf Vermehrungsgut von Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen ; es empfiehlt sich nicht, beim derzeitigen Stand der Dinge die Frage zu regeln, ob und nach welcher Maßgabe die Mitgliedstaaten den Anbau bestimmter Rebsorten in ihrem Hoheitsgebiet ganz oder teilweise untersagen können. Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Vermehrungsgut, welches in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkannten Basisvermehrungsgut erzeugt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat erzeugten Vermehrungsgut anzuerkennen. Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Rebenvermehrungsgut der verschiedenen Kategorien oder mit Standardvermehrungsgut Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Vermehrungsgut zuzulassen, das minder strengen Anforderungen unterworfen ist. Um die technischen Methoden der Anerkennung und der Kontrolle des Standardvermehrungsguts in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten oder kontrollierten und des aus dritten Ländern stammenden Vermehrungsguts zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Versuche zur Beurteilung der Qualität des Vermehrungsguts der verschiedenen Kategorien durchzuführen. Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen ; um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf vegetatives Vermehrungsgut von Reben, im folgenden "Vermehrungsgut" genannt, das innerhalb der Gemeinschaft erzeugt und gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Reben : Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind; B. Vermehrungsgut: i) pflanzfertige Reben a) Wurzelreben : bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; b) Pfropfreben : durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten der Reben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; ii) Teile von Reben a) Ruten : einjährige Triebe; b) veredelungsfähige blinde Unterlagsreben : Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind; c) Edelreiser : Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; d) Blindholz : Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind; C. Mutterrebenbestände : Bestände von Reben, die zur Erzeugung von veredlungsfähigen blinden Unterlagsreben, von Blindholz oder von Edelreisern bestimmt sind; D. Rebschulen : Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmt sind; E. Basisvermehrungsgut : Vermehrungsgut, a) das unter Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist, b) das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; F. Zertifiziertes Vermehrungsgut : Vermehrungsgut, a) das unmittelbar von Basisvermehrungsgut einer Sorte oder - auf Antrag des Zuechters - von Vermehrungsgut einer dem Basisvermehrungsgut vorangehenden Stufe stammt, bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die in den Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, b) das bestimmt ist - zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder - zur Erzeugung von Trauben, c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Vermehrungsgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind; G. Standardvermehrungsgut : Vermehrungsgut, a) das sortenecht und sortenrein ist, b) das bestimmt ist - zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder - zur Erzeugung von Trauben, c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Standardvermehrungsgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind. H. Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen, unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben. (2) Die Mitgliedstaaten können a) vorsehen, daß eine amtliche Anerkennung von Vermehrungsgut oder eine Kontrolle von Standardvermehrungsgut nicht durchgeführt wird, wenn in ihrem Gebiet üblicherweise keine Vermehrung von oder kein Verkehr mit Vermehrungsgut stattfindet; b) vorübergehend nach dem Inkraftsetzen der Rechtsoder Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, vorsehen, daß Vermehrungsgut, welches zur Erstellung von Mutterrebenbeständen oder von Rebschulen verwendet worden ist, dem Vermehrungsgut gleichsteht, das nach den Bestimmungen dieser Richtlinie anerkannt oder kontrolliert worden ist, wenn dieses Vermehrungsgut vor seiner Verwendung die gleiche Gewähr geboten hat wie das nach dieser Richtlinie anerkannte oder kontrollierte Vermehrungsgut. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut von Reben nur in den Verkehr gebracht werden darf, - wenn es als Basisvermehrungsgut oder Zertifiziertes Vermehrungsgut amtlich anerkannt worden ist oder wenn es sich um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt und - wenn es die Anforderungen der Anlage II erfuellt. (2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen a) für Vermehrungsgut, dem Basisvermehrungsgut vorhergehender Zuchtstufen; b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke; c) für Zuechtungsvorhaben. (3) Die Mitgliedstaaten können für veredelungsfähige blinde Unterlagsreben Ausnahmen in bezug auf die Mindestlänge vorsehen (Anlage II Teil III Nummer 1 Unterabsatz B Buchstabe a). (4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 a) die Mitgliedstaaten ermächtigen, abweichend von den Bestimmungen der Anlage II Teil II Nummer 1, Pfropfreben als Zertifiziertes Vermehrungsgut einzustufen, wenn es sich um eine Kombination von Zertifiziertem Vermehrungsgut auf Standardvermehrungsgut handelt ; die Ermächtigung darf nur für eine jeweils zu bestimmende Übergangszeit erteilt werden, und zwar bis in den betreffenden Mitgliedstaaten die Neuanpflanzungen ausreichend mit Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut versorgt sind; b) vorschreiben, daß Vermehrungsgut bestimmter Rebsorten von bestimmten Zeitpunkten an nur noch in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basisvermehrungsgut oder Zertifiziertes Vermehrungsgut amtlich anerkannt worden ist. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut festlegen. Artikel 5 (1) Jeder Mitgliedstaat legt eine Liste der in seinem Gebiet amtlich zur Anerkennung sowie der zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten an. Die Liste gibt die wesentlichen morphologischen und physiologischen Eigenschaften an, durch die die Sorten voneinander zu unterscheiden sind. (2) Eine Sorte wird zur Anerkennung oder zur Kontrolle erst zugelassen, wenn nach amtlichen oder amtlich beaufsichtigten Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, festgestellt worden ist, daß die Sorte hinreichend homogen und beständig ist. Ist bekannt, daß die Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung registriert. (3) Die zugelassenen Sorten werden laufend amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung oder Kontrolle nicht mehr erfuellt, so wird die Zulassung zurückgenommen und die Sorte in der Liste gestrichen. (4) Die Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung von Sorten die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt gehalten und gekennzeichnet wird. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf. Die Aufbereitung erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage III. (2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Topf-, Kistenund Kartonagereben Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen und Bündel von Vermehrungsgut durch den Verantwortlichen so verschlossen werden, daß der Verschluß bei Öffnen der Packung oder des Bündels verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Pakkungen und Bündel von Vermehrungsgut von dem für die Verschließung Verantwortlichen an der Aussenseite mit einem Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden ; die Befestigung wird durch den Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basisvermehrungsgut, blau bei Zertifiziertem Vermehrungsgut und dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut. (2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß jede Partie ausserdem von einer Urkunde begleitet wird, welche die Angaben des Etiketts enthält. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Identität des Vermehrungsguts von der Ernte bis zur Lieferung an den Letztverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System einer amtlichen Überwachung gewährleistet ist. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, das amtlich anerkannt und entsprechend dieser Richtlinie verschlossen und gekennzeichnet worden ist, sowie Standardvermehrungsgut, das entsprechend dieser Richtlinie verschlossen und gekennzeichnet worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt. (2) Die Mitgliedstaaten können, a) soweit keine Maßnahmen der Kommission nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) in Kraft getreten sind, vorschreiben, daß Vermehrungsgut bestimmter Rebsorten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Vermehrungsgut handelt, das als Basisvermehrungsgut oder Zertifiziertes Vermehrungsgut amtlich anerkannt worden ist; b) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann, den Verkehr mit Vermehrungsgut auf Vermehrungsgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind ; die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basisvermehrungsgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basisvermehrungsguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn bei amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II erfuellt sind. Artikel 14 (1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut ermächtigt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 einen oder mehrere Mitgliedstaaten, für einen von ihr bestimmten Zeitraum Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist. (2) Handelt es sich um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist ; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist. Artikel 15 (1) Diese Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist. (2) Der Rat erlässt spätestens zum 31. Dezember 1969 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Vorschriften für Vermehrungsgut, das in dritten Ländern erzeugt worden ist und innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. Artikel 16 (1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Versuche zur Beurteilung der Qualität des Vermehrungsguts durchgeführt ; sie unterliegen der Prüfung durch den in Artikel 17 genannten Ausschuß. (2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Versuche der Angleichung der Methoden der Anerkennung von Zertifiziertem Vermehrungsgut und der Methoden der Kontrolle von Standardvermehrungsgut im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Versuche erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 17 den Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum ersten Mal erstellt wird. (3) Die Kommission erlässt nach den Verfahren des Artikels 17 die zur Durchführung der Versuche notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntetes Vermehrungsgut kann in die Versuche einbezogen werden. Artikel 17 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß. (1) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66. (2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande. (4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden. Artikel 18 Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Artikel 19 Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1969 die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 20 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 9. April 1968. Im Namen des Rates Der Präsident E. FAURE ANLAGE I VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein. 2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit. 3. Es besteht eine grösstmögliche Gewähr, daß der Boden für Rebschulen und für Mutterbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, bei der Pflanzung nicht von Schadorganismen, insbesondere von Viren, infiziert ist. 4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. 5. Der Bestand wird freigehalten von Pflanzen, die Symptome von Viruskrankheiten aufweisen. 6. Der Anteil der Fehlstellen in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, überschreitet nicht 5 v.H. ; er überschreitet nicht 10 v.H. in Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind. Der Anteil der Fehlstellen kann diese Prozentsätze ausnahmsweise übersteigen, wenn dies auf physikalische Einwirkungen zurückzuführen ist. 7. Es findet jährlich mindestens eine Feldbesichtigung statt ; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne daß dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, findet eine weitere Feldbesichtigung statt. II. Besondere Voraussetzungen 1. Rebschulen sind nicht in Ertragsweinbergen und nicht an Abstand von nur einigen Metern von solchen angelegt. 2. Die zur Erzeugung von Wurzelreben und Pfropfreben verwendeten Teile von Reben stammen aus mit Erfolg geprüften Mutterrebenbeständen. ANLAGE II VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES VERMEHRUNGSGUTS I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein ; im Verkehr ist bei Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1 v.H. zulässig. 2. Technische Mindestreinheit : 96 v.H. Als technisch unrein wird angesehen: a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist; b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut. 3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. II. Besondere Voraussetzungen 1. Pfropfreben: Pfropfreben, die aus einer Kombination von Basisvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut sowie von Basisvermehrungsgut auf Zertifiziertem Vermehrungsgut stammen, werden als Basisvermehrungsgut eingestuft. Pfropfreben, die aus einer Kombination von Zertifiziertem Vermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut sowie von Zertifiziertem Vermehrungsgut auf Zertifiziertem Vermehrungsgut stammen, werden als Zertifiziertes Vermehrungsgut eingestuft. Alle übrigen Kombinationen werden als Standardvermehrungsgut eingestuft. 2. Teile von Reben: Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf. Der Holzkörper steht in einem normalen Verhältnis zum Mark im Hinblick auf die Sorte. III. Sortierung 1. Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben, Edelreiser und Blindholz: A. Durchmesser Es wird der grösste Durchmesser des kleinsten Querschnitts gemessen. a) Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Edelreiser: aa) Durchmesser am schwächeren Ende i) bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera 6 - 12 mm; ii) bei den anderen Rebsorten 6,5 - 12 mm. Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten überschreitet nicht 25 v.H. der Partie. bb) Hoechstdurchmesser am stärkeren Ende : 14 mm, ausser wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Propfung an Ort und Stelle bestimmt sind ; der Schnitt wird mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorgenommen. b) Blindholz: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende : 3,5 mm. B. Länge Es wird von der Basis des unteren Knotens an unter Berücksichtigung des oberen Internodiums gemessen. a) Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben : Mindestlänge 1,05 m; b) Blindholz : Mindestlänge 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm; c) Edelreiser : Mindestlänge : 50 cm mit mindestens fünf verwendbaren Augen. 2. Wurzelreben: A. Durchmesser Grösster Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb : mindestens 5 mm. B. Länge Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt a) bei den bewurzelten Unterlagen : 30 cm, b) bei den übrigen Wurzelreben : 22 cm. C. Wurzeln Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. 3. Pfropfreben a) Der Stamm ist mindestens 20 cm lang; b) Wurzeln : Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. c) Pfropfnarbe : Jede Pflanze weist eine hinreichend verheilte, regelmässige und feste Pfropfnarbe auf. ANLAGE III AUFBEREITUNG Inhalt der Packungen oder Bündel: >PIC FILE= "T0001767"> ANLAGE IV ETIKETT A. Vorgeschriebene Angaben a) 1. "EWG-Norm" 2. Name und Adresse des Erzeugers oder seine Kennummer 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat 4. Bezugsnummer der Partie 5. Sorte und gegebenenfalls Klon - bei Pfropfreben von Unterlagen und Edelreisern 6. Kategorie 7. Erzeugerland 8. Menge 9. Länge - bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben, sofern ein Mitgliedstaat Ausnahmen in bezug auf die Mindestlänge zulässt (Artikel 3 Absatz 3) b) Bei Wurzelreben- und Pfropfrebenvermehrungsgut genügen die Angaben gemäß Buchstabe a) Nummern 1, 2, 5, 6 und 7. B. Mindestgrössen a) 110 mm X 67 mm für veredelungsfähige blinde Unterlagsreben, Edelreiser und Blindholz; b) 80 mm X 70 mm für Wurzelreben und Pfropfreben.