31967R0470

Verordnung Nr. 470/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der von den Interventionsstellen angewandten Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge

Amtsblatt Nr. 204 vom 24/08/1967 S. 0008 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0218
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0241
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0218
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0263
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0143
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0062
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0062


VERORDNUNG Nr. 470/67/EWG DER KOMMISSION vom 21. August 1967 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der von den Interventionsstellen angewandten Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz (5),

in Erwägung nachstehender Gründe: (1)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1.

Entsprechend der Verordnung Nr. 359/67/EWG werden die Interventionspreise bei Reis für Rohreis einer bestimmten Standardqualität festgesetzt ; weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von dieser Standardqualität ab, so wird der Interventionspreis durch Berichtigungsbeträge sowie Zu- bzw. Abschläge berichtigt.

Es empfiehlt sich, Rohreis, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, nicht zur Intervention anzunehmen. Bei der Festlegung der Mindestqualität sind insbesondere die klimatischen Bedingungen in den Anbaugebieten der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Um die normale Verwaltung der Intervention zu vereinfachen und um insbesondere die Zusammenfassung zu einheitlichen Partien zu ermöglichen, empfiehlt es sich, eine Mindestmenge festzusetzen, bei deren Unterschreitung die Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht.

Bei der Anwendung der Zu- und Abschläge empfiehlt es sich, die wesentlichen Eigenschaften des Rohreises zu berücksichtigen, damit seine Qualität objektiv beurteilt werden kann. Eine Beurteilung des Feuchtigkeitsgehalts, der Ausbeute bei der Verarbeitung und der fehlerhaften Körner, die mit einfachen und wirkungsvollen Verfahren vorgenommen werden kann, entspricht diesem Erfordernis in zufriedenstellender Weise.

Zur Berechnung der Berichtigungsbeträge empfiehlt es sich, von den Wertunterschieden der übrigen Sorten im Vergleich zu der Standardqualität auszugehen ; zur Berechnung der Zu- und Abschläge empfiehlt es sich, den Einfluß der genannten Eigenschaften auf den Veredelungswert des Rohreises zu berücksichtigen.

Die Bedingungen für die Angebote an die Interventionsstellen und für die Übernahme durch die Interventionsstellen müssen in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein, damit jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern vermieden wird. Er kann sich jedoch als nützlich erweisen, daß die Interventionsstellen neben dieser Verordnung einige Maßnahmen anwenden, die ihren eigenen Bedingungen und vor allem Handelsgebräuchen angepasst sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 10 Tonnen in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis ist berechtigt, diesen Reis der Interventionsstelle anzubieten. Die Interventionsstellen können jedoch eine grössere Mindestmenge festsetzen.

Artikel 2

(1) Der Reis muß, um zur Intervention angenommen zu werden, gesund und handelsüblich sein.

(2) Der Rohreis gilt als gesund und handelsüblich, wenn er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist und wenn - der Feuchtigkeitsgehalt 16 v.H. nicht übersteigt;

- die Ausbeute bei der Verarbeitung um nicht mehr als 14 v.H. für rundkörnigen Reis und 10 v.H. für die anderen Reissorten unter den in Anlage III aufgeführten Ausbeutesätzen liegt;

- der Anteil an kreidigen Körnern bei Rundkorn 8 v.H. und bei anderen Reissorten 5 v.H. nicht übersteigt;

- der Anteil an Körnern mit roten Rillen bei Rundkorn 10 v.H. und bei anderen Reissorten 5 v.H. nicht übersteigt;

- der Anteil an gesprenkelten Körnern bei Rundkorn 4 v.H. und bei anderen Reissorten 3 v.H. nicht übersteigt;

- der Anteil an gefleckten Körnern bei Rundkorn 2 v.H. und bei anderen Reissorten 1 v.H. nicht übersteigt;

- der Anteil an bernsteinfarbigen Körnern bei Rundkorn 2 v.H. und bei anderen Reissorten 1 v.H. nicht übersteigt;

- der Anteil an gelben Körnern 0,25 v.H. nicht übersteigt.

Artikel 3

(1) Wenn sich die zur Intervention angebotene Rohreissorte von der für die Standardqualität maßgebenden Sorte unterscheidet, wird der auf den Interventionspreis anzuwendende Berichtigungsbetrag in der Anlage I festgesetzt.

(2) Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises den für die Rohreis-Standardqualität zugrunde gelegten Gehalt, so bestimmen sich die Abschläge nach Anlage II.

(3) Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des zur Intervention angebotenen Rohreises von der für die Rohreis-Standardqualität zugrunde gelegten Ausbeute ab, so bestimmen sich die Zu- und Abschläge nach Anlage III.

(4) Übersteigen die fehlerhaften Körner bei dem zur Intervention angebotenen Rohreis die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Grenzen, so bestimmen sich die Abschläge nach Anlage IV.

(5) Die obengenannten Zu- und Abschläge werden in Anwendung der in den Anlagen genannten Prozentsätze auf den zu Beginn des Wirtschaftsjahres für den vom Verkäufer bezeichneten Handelsplatz geltenden Interventionspreis berechnet, da dieser Preis von dem in Absatz (1) genannten Berichtigungsbetrag betroffen wird.

Artikel 4

(1) Jedes Verkaufsangebot zur Intervention muß schriftlich bei einer Interventionsstelle eingereicht werden.

(2) Die Annahme von Angeboten durch die Interventionsstelle erfolgt ohne Verzögerung und unter Angabe der erforderlichen Einzelheiten hinsichtlich der Bedingungen, unter denen der Rohreis übernommen wird. Gegen diese Bedingungen kann nur innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Annahme Widerspruch erhoben werden.

(3) Der dem Verkäufer zu zahlende Preis ist der gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 364/67/EWG (1) für eine frei an das Lager angelieferte, nicht abgeladene Ware festgesetzte Preis, der für den bei der Annahme des Angebots als Liefermonat bezeichneten Monat und unter Berücksichtigung der Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge gemäß Anlagen I bis V gilt.

(4) Die Zahlung muß nach Übernahme ohne Verzögerung erfolgen.

Artikel 5

(1) Der Zeitpunkt der Übernahme durch die Interventionsstelle wird zwischen dem Verkäufer und der Interventionsstelle vereinbart.

(2) Die tatsächliche Übernahme durch die Interventionsstelle erfolgt in Anwesenheit des Verkäufers oder seiner bevollmächtigten Stellvertreter.

(3) Kann über die Qualität und die Eigenschaften des angebotenen Rohreises keine Einigung erzielt werden, so werden einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Laboratorium kontradiktorisch entnommene Proben zur Analyse vorgelegt. Die Ergebnisse dieser Analyse sind entscheidend.

(4) Der Verkäufer und die Interventionsstelle können sich durch ihren jeweiligen bevollmächtigten Stellvertreter vertreten lassen.

Artikel 6

Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. September 1967 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 1967

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 30.

ANLAGE I Berichtigungsbeträge

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ANLAGE II Abschläge auf Grund des Feuchtigkeitsgehalts

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ANLAGE III Zu- und Abschläge auf Grund der Ausbeute bei der Verarbeitung

>PIC FILE= "T0011136"> Grundausbeute bei der Verarbeitung

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ANLAGE IV Abschläge auf Grund fehlerhafter Körner

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